Aufhebung des Strafausspruchs bei schwerer räuberischer Erpressung wegen Bewertungsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 272/92
- Datum
- 24.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falles (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) ist die Ungefährlichkeit eines eingesetzten Tatmittels in die Gesamtwürdigung einzustellen und gebührend zu berücksichtigen.
Eine fehlerhafte Bewertung der Gefährlichkeit eines Tatmittels kann einen Wertungsfehler darstellen, der die Strafzumessung beeinflusst.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass eine solche fehlerhafte Bewertung zu einer strengeren Strafe geführt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die erneute Hauptverhandlung muss dem Tatgericht auch Gelegenheit geben, die Frage der uneingeschränkten Schuld des Angeklagten unter Berücksichtigung seines Lebenslaufs neu zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 18. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Juni 1992 in der Strafsache gegen ████ Manfred, geboren am ███████████████ in ███████████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. Februar 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Sein Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 255, 250 Abs. 2 StGB vorliegt, unter anderem ausgeführt:
"Zwar hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vorliegend bewusst eine nicht geladene Waffe als Drohmittel eingesetzt hat. Diesen Umstand, dass die Waffe nämlich objektiv ungefährlich war, hatte die Bedrohte, die Zeugin ███████, indessen nicht erkannt."
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Die Fassung der Urteilsgründe lässt besorgen, dass die Ungefährlichkeit der verwendeten Waffe bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles nicht ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 250 Rdn. 29, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei richtiger Bewertung eine dem Angeklagten günstigere Strafe verhängt hätte.
Die erneute Hauptverhandlung wird angesichts der Besonderheiten des Lebenslaufs des Angeklagten dem Landgericht Gelegenheit geben, die Frage der uneingeschränkten Schuld des Angeklagten zu prüfen.
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