Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafaussprüche aufgehoben wegen unklarer Feststellungen zum Drogenkonsum

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 272/90
Datum
21.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung eingelegt. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch alle Strafaussprüche auf, weil unklar blieb, in welchen Einzelfällen vor der Tat Drogen eingenommen wurden. Mangels tatbezogener Feststellungen gilt in dubio pro reo; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklarer Feststellung, ob vor einzelnen Taten Drogen eingenommen wurden, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass kein Drogenkonsum vorlag.

2

Tatsächliche Feststellungen über strafmildernde Umstände (z.B. suchtbegünstigende Beeinflussung durch Drogen) müssen tatbezogen und konkret sein; unbestimmte Generalfeststellungen genügen nicht für die Strafzumessung.

3

Weist die Feststellungslücke eine mögliche Beeinflussung der Einzelstrafen auf, rechtfertigt dies die Aufhebung der Strafaussprüche und die Zurückverweisung zur neuer Entscheidung über Strafe und Kosten.

4

Revisionen können im Schuldspruch unbegründet, zugleich aber in Bezug auf Strafaussprüche begründet sein; unterschiedliche Teilentscheidungen sind möglich und führen gegebenenfalls zur teilweisen Aufhebung und Rückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. März 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten L ███ aus ██████, Thomas, geboren am ███████ 1961 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Hager als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ ████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 1990 in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet. Dagegen sind die Strafaussprüche aufzuheben.

Die Strafkammer hat in den Fällen II 2 bis 5 der Urteilsgründe die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB sowie eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB auch mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte sich nach der ersten Tat nicht in psychiatrische oder psychologisch-therapeutische Behandlung begeben, sondern im Gegenteil Drogen genommen habe, um seine Angst zu bekämpfen und seinen Plan durchführen zu können (UA S. 16/17).

Nach den Feststellungen hat er bis auf einen ihm nicht mehr erinnerlichen Fall – vor diesen Taten Amphetamine und/oder Haschisch genommen, da er sonst die Überfälle nach seiner Einschätzung „nicht durchgestanden“ hätte und Angst davor hatte, zusammenzubrechen (UA S. 12).

Danach hat er nur in drei, nicht in vier Fällen vor der Tat Drogen genommen, wobei nicht festgestellt worden ist, in welchen Fällen er dieses getan hat und in welchem Fall nicht. Nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ darf ihm in keinem Fall vorgeworfen werden, dass er vor dieser Tat Drogen eingenommen habe.

Der Fehler führt zur Aufhebung aller Strafaussprüche, da er auch die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe beeinflusst haben kann.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

LaufhütteFuhrmannHorstkotte
SchusterHager