Teilaufhebung: Beihilfe zur Geiselnahme und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 272/89
- Datum
- 28.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorhalten einer Waffe und die schutzbehauptende Einschränkung der Handlungsfreiheit einer anwesenden Person können den Tatbestand der Geiselnahme i.S.d. § 239b StGB erfüllen, auch ohne ausdrückliche verbale Drohung.
Beihilfe zu einer Straftat ist gegeben, wenn der Gehilfe mit dem Vorsatz des Gesamtplans beiträgt und seine Handlungen die Durchführung der Tat ermöglichen; der Vorsatz kann sich auf die Verwirklichung des gemeinsamen Plans beziehen.
Wenn sich aus den Feststellungen mögliche weitere strafbare Handlungen ergeben, hat das Gericht diese rechtlich zu prüfen; eine unterbliebene rechtliche Würdigung berechtigt den Revisionssenat zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Sind die tatsächlichen Feststellungen unvollständig, ist der Revisionssenat nach § 265 Abs. 1 StPO gehindert, den Schuldspruch selbst zu ändern; in diesem Fall ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 30. Juni 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Isolde Frieda █████████████████, geborene ███████, geboren am ███████ 1947 in ███████, wegen Tötung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Hager,
als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Karin ███ und Reinhard van █████████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 30. Juni 1988
a) im Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Beihilfe zur Tötung auf Verlangen und mit vorsätzlichem Vergehen gegen das Waffengesetz,
b) in sämtlichen Rechtsfolgeaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft
2. und die Revision der Angeklagten werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Beihilfe zur Tötung auf Verlangen und mit vorsätzlichem Vergehen gegen das Waffengesetz sowie wegen Erwerbes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und der Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren verboten, den Beruf einer Rechtsanwältin auszuüben.
Die angeklagte Rechtsanwältin war Verteidigerin des Werner P███, der wegen mehrerer vorsätzlicher Tötungen inhaftiert war. Die Angeklagte nahm auch wirtschaftliche Interessen ihres Mandanten wahr. Werner P███ und seine Ehefrau Jutta ██ ███ fassten den Entschluss, gemeinsam in den Tod zu gehen. Davon war die Angeklagte spätestens ab 27. Mai 1986 unterrichtet.
In der Zeit vom 30. Mai bis 17. Juli 1986 und aufgrund eines neuen Entschlusses in der Zeit vom 18. bis 25. Juli 1986 erwarb die Angeklagte zusammen mit Werner und Jutta P███ in einer Vielzahl von Einzelfällen Heroin, Kokain und Haschisch. Sie schmuggelte diese Betäubungsmittel zu Werner P███ in die Haftanstalt. Sie wollte hierdurch zunächst Werner P███ einen Selbstmord mittels Drogen ermöglichen, später nur noch dessen Sucht befriedigen. Ab Mitte/Ende Juni 1986 planten die Eheleute P███ zusammen mit der Angeklagten zunächst eine gewaltsame Befreiung Werner P███ und schließlich den gemeinsamen Tod der Eheleute P███. Als Tatinstrument war jeweils ein einzuschmuggelnder Revolver vorgesehen.
Die Angeklagte wirkte in vielfältiger Weise an der Beschaffung eines Revolvers mit. Die Tatmöglichkeiten erörterte die Angeklagte mit Werner und Jutta P███. Nachdem sich das Vorhaben am 18. Juli 1986 nicht hatte durchführen lassen, setzten die Eheleute ██ und die Angeklagte die Begehung der Tat auf den 29. Juli 1986 fest. Die Angeklagte übergab die Waffe an Jutta ███ und beriet diese, wie sie die Waffe in das Vernehmungsgebäude einschmuggeln sollte. Dementsprechend wurde die Waffe am 29. Juli 1986 auf dem gemeinsamen Weg der Angeklagten und der Jutta P███ in das Polizeihochhaus geschmuggelt. Dort wurde die Waffe dem Werner P███ zugespielt, der damit anlässlich seiner Vernehmung den Staatsanwalt ███, danach seine Ehefrau und schließlich sich selbst erschoss.
Diese Feststellungen liegen der Verurteilung der Angeklagten zugrunde. Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, dass die Angeklagte dabei den Vorsatz gehabt hatte, dass Werner P███ den Staatsanwalt ███ oder die anwesenden Kriminalbeamten erschießen würde.
Die Staatsanwaltschaft, die Nebenklägerin Karin █████ und der Nebenkläger Reinhard van █████████ rügen mit ihren Revisionen jeweils die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Angeklagte erhebt mit ihrer Revision die Sachrüge.
I. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen richtet.
2. Im Übrigen dringen die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit der Sachbeschwerde durch. Deshalb kommt es insoweit auf die Verfahrensrügen nicht an.
Das Schwurgericht hat es versäumt, das festgestellte Tatgeschehen vom 29. Juli 1986 auch unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen:
a) Die Feststellungen weisen aus, dass die Angeklagte Beihilfe zur Geiselnahme nach §§ 239 b Abs. 1, 27 StGB zumindest zum Nachteil der Protokollführerin ██████ geleistet hat. Indem Werner P███ die Waffe auf zwei der anwesenden drei Personen richtete und sagte: „Ihr habt drei Stunden Zeit, ihr geht raus“, bemächtigte er sich jedenfalls der anwesenden Protokollführerin (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 166). Die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung der im Raum verbliebenen Personen ist dem konkludenten Verhalten Werner P███ zu entnehmen. Dass der Täter die Drohung ausspricht oder sonst äußert, ist nicht erforderlich (BGHSt 26, 987 und BGH NStZ 1986, 309, 310). Zwar ist nach UA S. 116 f. nicht festgestellt, dass Werner P███ hierbei die in § 239 b Abs. 1 StGB genannte Absicht hatte. Nachdem jedoch die beiden Kriminalbeamten das Vernehmungszimmer fliehend verlassen hatten, nutzte Werner P███ die von ihm zuvor geschaffene Lage dazu aus, die geflohenen Polizeibeamten und deren Kollegen zum Unterlassen eines Eingreifens zu nötigen (§ 239 b Abs. 1 letzte Alternative StGB). Den Entschluss Werner P███, unter anderem die Protokollführerin ██████ als Geisel zu nehmen, hat das Landgericht festgestellt (UA S. 117). Dem Gesamtzusammenhang der nachfolgenden Feststellungen lässt sich entnehmen, dass Werner P███ nach der Flucht der beiden Kriminalbeamten in der Annahme, dass diese im Haus Alarm geben würden, die Protokollführerin und möglicherweise auch den schwerverletzten Staatsanwalt als Geiseln benutzen wollte. Dazu hatte die Angeklagte mit Gehilfenvorsatz Tatbeiträge geleistet (UA S. 93, 100, 107).
b) Durch das Vorhalten der Waffe und die genannten Aufforderungen an die beiden Kriminalbeamten, die damit beauftragt waren, den Untersuchungsgefangenen Werner P███ zu bewachen, hat dieser den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB und das Regelbeispiel nach § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB) bzw. versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) und Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) treten dahinter zurück. Zu diesem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hat die Angeklagte, deren Vorsatz den Gesamtplan umfasste, Beihilfe geleistet.
Die Rechtsfehler nötigen dazu, den Schuldspruch wegen der genannten Tat in vollem Umfang aufzuheben. Damit erledigen sich die weiteren sachlichrechtlichen Angriffe der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Ob es auf die darin angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte ankommt, muss die neue Hauptverhandlung ergeben. Wegen des Wegfalls der Einsatzstrafe können auch die übrigen Rechtsfolgeaussprüche nicht bestehen bleiben.
II. Die Revision der Angeklagten
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
III. Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Hilfsantrag des Generalbundesanwalts. Den Schuldspruch selbst zu ändern, sieht sich der Senat wegen der Unvollständigkeit der Feststellungen und auch im Hinblick auf § 265 Abs. 1 StPO gehindert.
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Hager |