Treffer
BGH Urteil

BGH: Strafausspruch bei Totschlag aufgehoben – Prüfung des §213 StGB und Alkoholeinfluss erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 272/78
Datum
07.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch im Totschlagsverfahren auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Schwurgericht hatte die Provokation als geringfügig bewertet, ohne die konkreten Geschehensumstände ausreichend zu würdigen. Der Senat betont, dass bei der Prüfung des § 213 StGB die konkrete Schwere der Beleidigung und der Blutalkoholgehalt von 2,75 ‰ zu berücksichtigen sind. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung des § 213 StGB ist die Schwere einer Provokation nach den konkreten Umständen des Geschehens zu beurteilen; pauschale Erwägungen über Üblichkeiten in einem Milieu genügen nicht.

2

Hat der Täter die konfliktauslösende Lage nicht selbst verschuldet, ist dies bei der Prüfung eines minderschweren Falls nach § 213 StGB zu berücksichtigen.

3

Die Alkoholisierung des Täters zum Tatzeitpunkt (konkreter Blutalkoholgehalt) ist ein für Schuld- und Strafbemessung relevantes Tatsachenmoment und in die Prüfung des § 213 StGB einzubeziehen.

4

Ist die Begründung des Tatgerichts hinsichtlich der Verneinung mildernder Umstände unzureichend, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 28. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Andreas ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1942 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1978, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Ulsamer

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 28. April 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch wegen Totschlags wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Die Strafe kann nicht bestehen bleiben.

Das Schwurgericht stuft die Provokation als „verhältnismäßig geringfügig“ ein. Es meint, wer sich in Dirnenkreise begebe, müsse von vornherein damit rechnen, dass man ihn übervorteile oder bestehle, dass es Streit um die Bezahlung gebe und in Zusammenhang hiermit zu Beschimpfungen komme. Das mag hier auf sich beruhen. Die Schwere der Beleidigung ist nämlich nicht nach abstrakten Erwägungen zu beurteilen, sondern von dem konkreten Geschehensablauf her, der die Tat ausgelöst hat.

Dazu ergeben die Feststellungen: Der Angeklagte, der die Prostituierte ██████ bereits großzügig entlohnt hatte, gab ihr auf Verlangen „in Abständen von ca. 10 Minuten ständig Geld“. Er behielt nur eine „Reserve“ zurück. Diese stahl ihm Inge █████. Sie bestritt die Entwendung und beschimpfte den Angeklagten u. a. als „Nuttenpreller“. Daraufhin erdrosselte sie der Angeklagte „in seiner Wut“.

Mit diesem Hergang hätte sich das Schwurgericht im Rahmen des § 213 StGB auseinandersetzen müssen. Es genügte nicht, auf allgemeine Erwägungen über „nicht völlig außergewöhnliche“ Bräuche in Bordellen zurückzugreifen. Dass der Angeklagte „mit diesem Milieu vertraut war“, besagt hier deshalb nichts, weil das Schwurgericht ausdrücklich hervorhebt, „dass der Angeklagte die Konfliktlage, die zu dem Wutausbruch geführt hat, nicht selbst verschuldet hat“. Dann aber durfte bei der Prüfung des § 213 StGB nicht völlig darüber hinweggegangen werden, dass der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,75 ‰ hatte.

HerrmannFuhrmannUlsamer
SchusterHorstkotte