Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Meineids und Verleumdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 272/56
Datum
11.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Revision gegen Verurteilungen wegen Meineids und Verleumdung. Streitpunkte waren Belehrung über Zeugnisverweigerungsrechte, die Wirkung der Bezugnahme auf einen früher geleisteten Eid und die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen und Rechtsanwendungen der Strafkammer. Eine bloße Rüge der Tatsachenwürdigung ist revisionsrechtlich unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer vorsätzlich die Richtigkeit einer in Wahrheit falschen Aussage unter Berufung auf einen früher geleisteten Eid versichert, macht sich des Meineids schuldig, auch wenn er nach §55 Abs. 1 StPO hätte die Aussage verweigern können und über dieses Recht nicht belehrt worden ist.

2

Es ist nicht erforderlich, dass die Berufung auf einen früher geleisteten Eid in den Wortlaut des §67 StPO gefasst wird; entscheidend ist das nach Überzeugung des Gerichts erklärte Bezugnehmen auf den früheren Eid.

3

Die Revision gegen eine Tatsachenfeststellung ist unzulässig, soweit sie sich in bloßen Angriffen auf die Würdigung der Beweise, die Auslegung von Zeugenaussagen oder auf das Tatbestandsbild erschöpft; die Revisionsinstanz kann solche Angriffe nicht durchgreifen.

4

Verleumdung setzt voraus, dass unwahre Tatsachen behauptet und die Unwahrheit vom Täter bewusst in Kauf genommen wird; eine Rechtfertigung nach §193 StGB scheidet aus, wenn die Äußerung allein darauf gerichtet war, dem Betroffenen Schaden zuzufügen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto ███ aus ████, geboren am ██████ ███ 1906 in ████, wegen Meineides und Verleumdung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

█████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. April 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen Verleumdung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Meineid (§§ 154, 155 Nr. 2 StGB)

Die Verurteilung wegen Meineides ist ohne Rechtsirrtum.

Das Urteil lässt allerdings die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung am 26. Oktober 1954 auf ein ihm gemäß § 55 Abs. 1 StPO zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO nicht hingewiesen worden ist. Das kann die Sachrüge jedoch nicht rechtfertigen. Für den Schuldspruch kommt es hierauf nicht an. Wer, wie der Angeklagte es nach den Feststellungen des Urteils getan hat, vorsätzlich die Richtigkeit einer in Wahrheit falschen Aussage unter Berufung auf einen früher geleisteten Eid versichert, macht sich des Meineides auch dann schuldig, wenn er die Auskunft gemäß § 55 Abs. 1 StPO hätte verweigern können und er das nur deshalb nicht getan hat, weil er über dieses Recht nicht belehrt worden ist. Dass die Strafkammer bei Beachtung dieses Umstandes für den Meineid eine geringere Einzelstrafe als 6 Monate Gefängnis verhängt haben würde, erscheint angesichts der Erwägungen, von denen sie sich ausweislich der Urteilsgründe bei der Bemessung dieser Strafe hat bestimmen lassen, ausgeschlossen.

Was die Revision zur Rechtfertigung der gegen die Verurteilung wegen Meineides gerichteten Sachrüge außerdem vorträgt, greift gleichfalls nicht durch. Dieses Revisionsvorbringen erschöpft sich in bloßen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils, die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung und die den Bereich des Tatsächlichen betreffende Auslegung der Zeugenaussage des Angeklagten, die den Gegenstand der Verurteilung bildet. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

Die Verurteilung wegen Meineides gibt auch im Übrigen zu durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art keinen Anlass.

Der Oberbundesanwalt meint zwar, das Urteil lasse die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung am 26. Oktober 1954 keine der Vorschrift des § 67 StPO entsprechende Erklärung abgegeben habe (vgl. hierzu BGHSt 4, 140; RGSt 19, 27). Dem kann der Senat jedoch nicht folgen. Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe „am 26. Oktober 1954 unter Bezugnahme auf seinen bereits am 19. Oktober 1954 ordnungsmäßig geleisteten Eid“ erklärt. Das kann nach der Auffassung des Senats nur dahin verstanden werden, dass nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte selbst die Bezugnahme auf den früheren Eid erklärt hat. Dies genügt. Dass die Berufung auf den früheren Eid mit den Worten des § 67 StPO geschehe, ist nicht notwendig.

2.) Verleumdung (§ 187 StGB)

Die Verurteilung wegen Verleumdung ist rechtlich bedenkenfrei.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum den Kern der Behauptungen, durch welche der Angeklagte sich der Verleumdung schuldig gemacht hat, darin gefunden, dass der Angeklagte in Beziehung auf Dr. Negatsch behauptet hat, Gieser habe als Konkursrichter in einem Konkursverfahren gegen den Willen des Konkursverwalters █████████ dem Mietwagenunternehmer Reents ein Darlehen von 5.000 DM gewährt und dadurch eine grobe Dienstverletzung begangen.

Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Urteil feststellt. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, dass die erwähnten Behauptungen unwahr seien.

Zuzugeben ist der Revision allerdings, dass das Urteil insoweit einen Widerspruch zu enthalten scheint, als auf Seite 7 UA ausgeführt wird, nach der „glaubwürdigen“ Bekundung des Zeugen ████████████ habe dieser die Gewährung des Darlehens durch ██████ ███ nicht befürwortet, während auf Seite 8 UA gesagt wird, der „besonders glaubwürdige“ Zeuge Dr. Adrian habe eindeutig und überzeugend ausgesagt, dass Dr. Negatsch die Gewährung des Darlehens befürwortet habe. Ob hier in Wahrheit ein Widerspruch besteht, kann angesichts des in den Urteilsgründen mitgeteilten weiteren Inhalts der Aussage des Zeugen ██████████ zweifelhaft sein. Hierauf braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden. Ob Dr. ██████████ die Gewährung des Darlehens befürwortet hat oder nicht, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer auf Grund der insoweit von ihr als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen ███████████ die Überzeugung gewonnen, dass die Gewährung des Darlehens nicht durch ███████████, sondern durch Dr. ██████████ erfolgt ist, und dass ████████████ dabei auf Dr. ██████████ keinen Zwang oder Druck ausgeübt, dieser vielmehr das Darlehen nach Prüfung der Sicherheiten aus eigenem Entschluss gegen Stellung sicherer Bürgen gewährt hat. Das ist eine Feststellung, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann und an die das Revisionsgericht gebunden ist. Sie ergibt unbedenklich die Unwahrheit der in Rede stehenden Behauptungen. Ob ██████████ die unter den festgestellten Umständen erfolgte Darlehensgewährung befürwortet hat oder nicht, ist hierfür ohne Bedeutung.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Dass der Angeklagte sich der Unwahrheit der Behauptungen bewusst war, stellt das Urteil fest. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt Mängel rechtlicher Art nicht erkennen.

Die Nichtanwendung des § 193 StGB ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Richtig ist allerdings, dass das Urteil die Frage, ob der Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe, nicht erörtert. Einer solchen Erörterung bedurfte es aber bei dem hier festgestellten Sachverhalt auch nicht. Das gilt umso mehr, als das Urteil ausdrücklich sagt, der Angeklagte habe die Tat nur begangen, um ████████████ Schaden zuzufügen. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht wiederum von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Urteil feststellt. Das ist, wie bereits oben ausgeführt worden ist, in der Revisionsinstanz unzulässig.

Auch sonst lässt die Verurteilung wegen Verleumdung keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

SarstedtSiemerBörker
SchmidtSchmitt

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