Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 271/98
- Datum
- 24.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit durch Alkoholabhängigkeit und angeborene oder frühkindliche Hirnschädigung ist die Handlungsintensität des Täters nicht uneingeschränkt diesem anzulasten und mindert die Schuld, was in der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Der Tatrichter hat bei der Strafrahmenbestimmung und der allgemeinen Strafzumessung die verminderten Schuldfähigkeitselemente ausdrücklich und gewichtet darzustellen; eine wiederholte einseitige Betonung der Tatbrutalität ohne hinreichende Erwägungen zur Schuldminderung kann verfahrensrechtlich beanstandet werden.
Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB sind unter dem Maßstab der hinreichend konkreten Aussicht auf Behandlungserfolg zu prüfen; die Entscheidungsgründe müssen erkennen lassen, dass dieser Maßstab angewandt wurde (vgl. BVerfGE 91, 1).
Eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision ist begründet, wenn der Strafausspruch oder Maßregeln mit den zugehörigen Feststellungen rechtsfehlerhaft sind und daher zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung an das Tatrichtergericht zurückzuverweisen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 15. Dezember 1997
Rubrum
Beschluss
vom 24. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1998
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Bei Begehung der spontanen, besonders sinnlosen Tat war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch das Zusammenwirken hochgradiger alkoholischer Beeinträchtigung, seiner vermutlich auf einer frühkindlichen Hirnschädigung beruhenden leichten bis mittelgradigen Debilität und einer affektiven Tendenz erheblich eingeschränkt. Zwar weiß der Angeklagte, dass er unter Alkoholeinfluss aggressiv reagiert. Jedoch erschwert ihm seine geistige Behinderung, in deren Folge er einer Betreuung bei seiner Lebensführung bedarf, eine Anpassung an soziale Normen. Dies vermindert ersichtlich auch seine Fähigkeit, seiner Alkoholabhängigkeit, die ihrerseits zu einem beginnenden weiteren Hirnabbau geführt hat, zu widerstehen.
Folglich hat der Angeklagte den Zustand der erheblichen Verminderung seiner Verantwortlichkeit bei Begehung der Tat weitgehend nicht verschuldet.
Die verhängte Strafe liegt ungeachtet der Schwere der Tat — wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat — im oberen Bereich des konkret Schuldangemessenen. Unter diesen Voraussetzungen besorgt der Senat, dass das Schwurgericht, das bei der Strafrahmenbestimmung und bei der allgemeinen Strafzumessung wiederholt maßgeblich zum Nachteil des Angeklagten dessen Brutalität und hohe kriminelle Energie bei Begehung der Tat ohne einschränkende Erwägungen bewertet hat, dabei nicht hinreichend bedacht haben könnte, dass die Handlungsintensität dem Angeklagten nicht uneingeschränkt anzulasten ist, wenn sie — was hier auf der Hand liegt — auf den Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zurückgeht (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 17 m.w.N.).
Der Senat hebt deshalb den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Der neue Tatrichter kann für die Strafzumessung insbesondere ergänzende Feststellungen zu etwaigen Folgeschäden der Tat für das Opfer treffen, die bisher unterblieben, für die Höhe der zu verhängenden Strafe jedoch nicht unwesentlich sind. Insbesondere können sie für die tatrichterliche Ermessensentscheidung von Bedeutung sein, ob dem Angeklagten eine zweifache, neben § 21 StGB auch durch § 23 Abs. 2 StGB begründete Strafrahmenverschiebung aus § 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen ist. Deren Ablehnung ist im angefochtenen Urteil nicht unbedenklich begründet worden, wenngleich der Senat dies angesichts überhaupt vorgenommener Strafrahmenmilderung für sich noch nicht beanstanden würde.
Neben dem Strafausspruch hebt der Senat auch den Maßregelausspruch nach § 64 StGB auf. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB — die Hang, sein Zusammenhang mit der Tat und die Gefahrlichkeit — sind im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen worden. Indes lassen die am Wortlaut des § 64 Abs. 2 StGB orientierten Erwägungen (UA S. 55) nicht hinreichend sicher erkennen, ob das Schwurgericht seine Entscheidung an dem nach BVerfGE 91, 1 verbindlichen Maßstab hinreichend konkreter Aussicht eines Behandlungserfolges orientiert hat. Wenngleich die in diesem Zusammenhang aufgeführten bedenkenswerten Überlegungen darauf hindeuten, dass auch die Voraussetzungen dieses engeren Maßstabes erfüllt sein dürften, sollte der neue Tatrichter insgesamt über die Rechtsfolgen der Tat entscheiden und dabei auch die Frage der Maßregel unter Berücksichtigung des zutreffenden Maßstabes mit Hilfe eines Sachverständigen nochmals prüfen.
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