Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 271/87
- Datum
- 12.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt für Nr. 1 voraus, dass frühere Verurteilungen erkennen lassen, der Täter habe bei wenigstens einer der ihr zugrunde liegenden Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt; diese Voraussetzung muss durch konkrete Feststellungen belegbar sein.
Bei einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG darf der Richter, der über Sicherungsverwahrung entscheidet, nicht im Nachhinein eine eigene Strafzumessung für die einzelnen Vortaten vornehmen; er darf nur dann auf die einschlägigen Voraussetzungen abstellen, wenn aus Feststellungen des Vorverfahrens ersichtlich ist, wie die einzelnen Taten bewertet wurden.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Dauer oder Bewertung der den einheitlichen Jugendstrafen zugrunde liegenden Taten, ist eine Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf diese einheitliche Jugendstrafe ausgeschlossen.
Der Tatrichter braucht nicht zwingend weitere Sachverständige zu vernehmen, sofern vorliegende schriftliche Gutachten und deren mündliche Ausführungen eine umfassende Schilderung der Persönlichkeit und Entwicklungsbedingungen enthalten und damit die Gefährlichkeitsprognose substantiiert begründen.
Die Ableitung der vollen Schuldfähigkeit aus überzeugenden Sachverständigengutachten ist auch ohne ausdrückliche Hervorhebung im Urteil ausreichend, sofern die gesetzlichen Merkmale der §§ 20, 21 StGB nicht fehlerhaft ausgelegt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 5. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ███ Hans aus ███ dort geboren am ████████████████████ zur Zeit in Haft, wegen versuchten schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juni 1987 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5. Februar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision hat nur in Hinblick auf die vom Tatrichter angeordnete Sicherungsverwahrung Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge versagt. Die Urteilsgründe (UA S. 32 – 34) ergeben, dass der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. ███████ und die Psychologin Dr. ███ zwar zu Fragen der Gefahrlichkeitsprognose nach § 66 Abs. 1 StGB vernommen worden sind, jedoch ihren Ausführungen zur Prognose eine umfassende Schilderung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Entwicklungsbedingungen zugrunde gelegt haben. Hierauf weisen auch die in den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten dieser Sachverständigen hin (Bd. III Bl. 1 ff., 69 ff.). Unter diesen Umständen brauchte es sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, weitere Sachverständige nach Anhaltspunkten für die Merkmale der §§ 20, 21 StGB zu befragen.
2. Der Tatrichter ist ersichtlich aufgrund der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. ███████ und Dr. ███ der Überzeugung gewesen, dass der Angeklagte zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen sei. Dass er dies nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, begründet unter den gegebenen Umständen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils. Es ist auch nicht zu besorgen, dass der Tatrichter die gesetzlichen Merkmale der §§ 20, 21 StGB unrichtig ausgelegt hat.
3. Der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Entscheidung über die Einziehung begegnen auch sonst keinen sachlichrechtlichen Bedenken.
4. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben.
Als frühere Verurteilungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die die Bereitschaft des Angeklagten zur Anwendung körperlicher Gewalt (vgl. UA S. 34) kennzeichnen, nennt der Tatrichter die Urteile des Landgerichts Hildesheim vom 10. Oktober 1973 und vom 23. Juni 1982 (UA S. 31).
Am 10. Oktober 1973 war der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes, wegen Diebstahls, wegen versuchten Diebstahls und wegen Nötigung in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden; damals war das Mindestmaß der Strafe auf ein Jahr und sechs Monate und das Höchstmaß auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt worden. Am 22. Oktober 1975 wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt; unter Einbeziehung der am 10. Oktober 1973 verhängten Strafe wurde eine unbestimmte Jugendstrafe mit der Mindestdauer von zwei Jahren und der Höchstdauer von vier Jahren verhängt. Diese Strafe wurde später nach § 66 JGG in eine bestimmte Jugendstrafe von zwei Jahren, zwei Monaten und fünf Tagen umgewandelt. Eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn sie erkennen lässt, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hatte (BGHSt 26, 152); dies gilt auch bei einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (BGH NStZ 1985, 283 f.).
Davon, dass das Jugendgericht wenigstens bei einer der nach § 31 JGG einheitlich bestraften Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hatte (BGHSt 26, 152), darf der Richter, der über die Sicherungsverwahrung entscheidet, nur dann ausgehen, wenn er Feststellungen dartüber treffen kann, wie der Tatrichter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (BGH bei Holtz MDR 1980, 629).
Hier hat es das Landgericht gänzlich unterlassen, Erwägungen der genannten Art im Hinblick auf die am 10. Oktober 1973 sowie am 22. Oktober 1975 nach § 31 JGG verhängten Jugendstrafen anzustellen. Das wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein. Ergeben sich solche Feststellungsmöglichkeiten nicht, so ist eine Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die einheitliche Jugendstrafe nicht möglich (BGHSt 26, 152, 155; BGH bei Holtz MDR 1980, 629).
| Fleischmann | Horstkotte | Wiepel | |||
| Schuster | Rebitzki |