Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei Kindestötung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 270/90
- Datum
- 26.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, auch wenn der Strafausspruch wegen Fehlern in der Strafzumessung aufgehoben wird, soweit die Tatfeststellungen tragfähig sind.
Bei der Strafzumessung sind auch naheliegende alternative Erklärungen für tatbezogenes Verhalten (z. B. Verheimlichung der Schwangerschaft: Hoffnung auf Fehlgeburt, Verdrängung) zu prüfen und zu würdigen.
Die Zurückweisung einer tatbezogenen Einlassung mit Bezug auf einen aus Untersuchungshaft verfassten Brief ist nur zulässig, wenn das Gericht mögliche haftspezifische oder sonstige alternative Erklärungsgründe ausschließt.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit für die Strafhöhe entscheidungserheblichen mildernden Umständen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Bemessung der Strafe zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ████ die Arbeiterin Martina dort geboren am █████████ 1965, zur Zeit in Haft, wegen Kindestötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 26. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten wird gegen das Urteil 1. des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 19. Dezember 1989 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Zur Begründung der hohen Freiheitsstrafe von sieben Jahren führt der Tatrichter u. a. an, daß die Angeklagte sich schon Monate vor der Tat mit dem Gedanken getragen habe, ihr Kind heimlich und allein zur Welt zu bringen und sich seiner durch Tötung heimlich zu entledigen. Dies wird im wesentlichen daraus geschlossen, daß die Angeklagte ihre Schwangerschaft umfassend verheimlichte, keine organisatorischen Vorbereitungen für die Geburt traf und nie einen Frauenarzt aufsuchte. Dabei übersieht das Schwurgericht die naheliegende Möglichkeit, daß die Angeklagte – ebenso wie ihre Eltern und Geschwister, die „den Kopf in ihrer besonderen in den Sand steckten“ – (UA S. 10) in ihrer psychischen Situation auf eine Fehl- oder Totgeburt hoffte oder sonst die Schwangerschaftsentwicklung verdrängte.
Zudem widerlegt der Tatrichter die Einlassung der Angeklagten, sie habe ihr Kind auch aus Angst vor ihren Eltern getötet, im wesentlichen mit einem Brief, den die Angeklagte aus der Untersuchungshaft an ihre Familie gerichtet hat (UA S. 14 f., 17 f., 26). Bei dieser Würdigung hat das Schwurgericht nicht bedacht, daß der Inhalt des Briefes auch auf naheliegenden anderen Gründen, die sich insbesondere aus der Haftsituation der Angeklagten ergeben, beruhen kann. Auch dies kann die Höhe der Strafe beeinflußt haben.
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt ██████ vom 9. Juli 1990 hat vorgelegen.
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