Aufhebung des Teilfreispruchs bei einheitlicher Tat durch Revision der Staatsanwaltschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 270/84
- Datum
- 22.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf nicht wegen derselben, in Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tat zugleich verurteilen und im Übrigen freisprechen; Verurteilung und Teilfreispruch sind unvereinbar.
Ein Teilfreispruch ist nur dann zulässig, wenn sich aus der rechtlichen Würdigung der Anklage oder des Eröffnungsbeschlusses unterschiedliche Tatbestandsverwirklichungen ergeben oder ein zugrunde gelegter Fortsetzungszusammenhang aufzulösen ist.
Die Staatsanwaltschaft kann mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts rügen, wenn eine inkonsistente Entscheidungsbildung (gleichzeitige Verurteilung und Teilfreispruch) vorliegt; das Revisionsgericht kann den Teilfreispruch aufheben.
Wird ein Teilfreispruch aufgehoben und damit die Verurteilung in diesem Umfang bestätigt oder erweitert, können dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 12. Dezember 1983
Rubrum
5 StR 270/84 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Johanna Maria ████ aus ███, geboren am █████ 1954 in ██████, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Führmann, Horstkotte, Rebitzki, Niepel, Dr. ███████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ██ aus █████████████ als Verteidiger, █████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 12. Dezember 1983 dahin geändert, dass der Teilfreispruch der Angeklagten entfällt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt und „im Übrigen“ freigesprochen. Im Umfang des Freispruchs hat es der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Mit der auf den Teilfreispruch beschränkten Revision macht die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Mit der unverändert zugelassenen Anklage wurde der Angeklagten vorgeworfen, durch eine einheitliche Handlung Beihilfe zu einem bewaffneten Raub – der Tat des Mitangeklagten ███ – in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr geleistet zu haben: Die Angeklagte habe sich an der Entwendung eines Autoradios aus einem Kaufhaus und beim unmittelbar anschließenden Abtransport der Beute beteiligt, als der Mitangeklagte mit seinem PKW auf einen Kaufhausangestellten, der die Abfahrt habe verhindern wollen, gefährdend zugefahren sei.
Zwar hat die Strafkammer es als nicht erwiesen angesehen, dass die Angeklagte sich an der Gewaltanwendung gegen die Angestellten des Kaufhauses beteiligt hat. Gleichwohl hat der Tatrichter die Angeklagte, indem er sie des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig gesprochen hat, wegen der in der Anklage bezeichneten Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) verurteilt. Daneben war wegen derselben Tat kein Raum für einen Teilfreispruch, denn nicht aus einem prozessualen Sinne kann grundsätzlich aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und freigesprochen werden (RGSt 52, 303; 57, 190; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, 23. Aufl., § 260 Rn. 37).
Ein Ausnahmefall der Art, dass das Verhältnis mehrerer Tatbestandsverwirklichungen zueinander in Anklage und Eröffnungsbeschluss rechtlich unrichtig beurteilt wäre, insbesondere dass ein in Anklage und Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegter Fortsetzungszusammenhang aufzulösen wäre (vgl. Löwe/Rosenberg/Gollwitzer aaO Rn. 41, 43, 47), liegt nicht vor und wird auch vom Tatrichter nicht angenommen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Durch sie erledigt sich auch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung.
| Führmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Horstkotte | Niepel |