Aufrechterhaltung des Fahrerlaubnisentzugs bei Einbeziehung früherer Entscheidung (§ 76 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 270/74
- Datum
- 02.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einbeziehung eines früheren Urteils nach § 76 Abs. 2 StGB sind auch in diesem Urteil getroffene Nebenfolgen (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfristen) aufrechtzuerhalten, soweit sie durch die neue Entscheidung nicht gegenstandslos werden.
Unterlässt das die aufnehmende Instanz, verletzt dies §§ 76 Abs. 2, 73 Abs. 4 StGB und macht die Entscheidung insoweit prüf- und aufhebungsfähig.
Erfolgt eine erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nichtaufnahme solcher Maßnahmen, kann der Revisionssenat den Strafausspruch von Amts wegen in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ergänzen.
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht bleibt auf die von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgten Rügegründe beschränkt; nicht weiter verfolgte oder zurückgenommene Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 18. Januar 1974
Rubrum
5 StR 270/74 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Baggerführer Rudolf ███ aus ████, geboren ██████ 1935 in ████, wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18. Januar 1974 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die im einbezogenen Urteil des Schöffengerichts Hildesheim vom 4. Mai 1973 ausgesprochenen Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die für ihre Wiedererteilung bestimmte Sperrfrist von zwei Jahren aufrechterhalten bleiben.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nachdem Generalstaatsanwalt und Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft weiterhin beschränkt hatten, war nur noch zu prüfen, ob § 76 Abs. 2 StGB verletzt worden ist. Insoweit greift das Rechtsmittel durch.
Die schriftlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung ergeben, dass dem Angeklagten durch Urteil des Schöffengerichts Hildesheim vom 4. Mai 1973 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr – neben einer Freiheitsstrafe von drei Monaten – „die Fahrerlaubnis erneut mit einer Sperrfrist von nunmehr zwei Jahren entzogen“ worden war (UA S. 5).
Das Landgericht hat unter Hinweis auf § 76 StGB nur die vom Schöffengericht verhängte Freiheitsstrafe in das angefochtene Urteil einbezogen, die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen übergangen. Das verstößt gegen §§ 76 Abs. 2, 73 Abs. 4 StGB. Danach sind u. a. auch Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt worden war, aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Davon kann hier aber keine Rede sein.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat von sich aus in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Formel des angefochtenen Urteils ergänzt.
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
| Schmidt | Fleischmann |