Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Einholung eines Obergutachtens

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 270/57
Datum
18.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte ein Freispruchurteil wegen unterlassener Beweiserhebung zur Zurechnungsfähigkeit. Das Schwurgericht lehnte ein beantragtes Obergutachten ab, weil es die gegenteilige Tatsache aus eigenen Zweifeln für gegeben hielt. Der BGH erkannte hierin einen Denkfehler und einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO und hob das Urteil auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; das Gericht weist auf die Bedeutung fachärztlicher Sachkunde hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtliches Festhalten an eigenen Zweifeln an einem Sachverständigengutachten ersetzt nicht die Einholung des vom Beteiligten beantragten Gegenbeweises; das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache ist hierdurch nicht bereits erwiesen.

2

Ein Beweisantrag (z. B. auf Einholung eines Obergutachtens) darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht die vom Antrag zu klärende gegenteilige Tatsache aus bloßen Erwägungen als gegeben ansieht.

3

Bei widersprüchlichen Aussagen oder Zweifeln an einem Gutachten ist der Tatrichter verpflichtet, die Beweislage zu klären und erforderlichenfalls einen zusätzlichen Obergutachter heranzuziehen.

4

Wer als Sachverständiger Nichtfachärzte einsetzt, hat der Tatrichter besonders sorgfältig auf deren fachliche Sachkunde und einschlägige Erfahrung zu prüfen; widersprüchliche mündliche und schriftliche Äußerungen können Bedenken an der Sachkunde begründen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 26. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bundesbahnbetriebsarbeiter Friedrich aus ███, geboren am ███████ 1899 in ██████████ (Ostpreußen), wegen versuchten Mordes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 26. Februar 1957 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen, weil er zur Tatzeit infolge hochgradiger Erregung an einer Bewusstseinsstörung gelitten habe und deshalb unzurechnungsfähig gewesen sei (§ 51 Abs. 1 StGB).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensbeschwerde, mit der eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO behauptet wird, hat Erfolg.

Die Beschwerdeführerin hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, den Angeklagten für sechs Wochen in ein Landeskrankenhaus zur Vorbereitung eines Obergutachtens einzuweisen.

Dieser Antrag ist in den schriftlichen Urteilsgründen wie folgt beschieden worden:

*"Dem Angeklagten lässt sich nicht widerlegen, dass die Bewusstseinsstörung bei ihm bei Begehung der Tat an der Frau ██ ███████████ war, und dass er deshalb im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB zur Tatzeit voll unzurechnungsfähig war (BGHSt 3, 194, 198/199). Im Hinblick auf diese Feststellung bedarf es des sowohl von der Staatsanwaltschaft wie von der Verteidigung beantragten Obergutachters nicht mehr. Das Gericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bei Tatbegehung mindestens erheblich vermindert zurechnungsfähig, möglicherweise aber voll unzurechnungsfähig gewesen ist. Damit ist das Gegenteil der etwa zu beweisenden Tatsache der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bereits erwiesen (§ 244 Abs. 4 StPO)."*

Dieser Bescheid enthält einen Denkfehler und wird daher mit Recht von der Revision angegriffen.

Die Herbeiführung eines Obergutachtens ist nämlich ersichtlich deshalb beantragt worden, weil der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Zweifel des Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht geteilt hatte und mit Hilfe des Obergutachtens beweisen wollte, dass der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen sei. Das Gegenteil dieser Beweistatsache ist aber nicht dadurch bereits erwiesen, dass sich das Schwurgericht auf die Zweifel beruft, die durch das Obergutachten behoben werden sollten.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruht, konnte sie nicht bestehenbleiben.

Auf die Frage, ob dem bisherigen Sachverständigen, Dr. Rohlfing, die erforderliche Sachkunde abgeht, kam es somit nicht mehr an.

Für die neue Verhandlung sei jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Fragen dieser Art Sachkundige Ärzte als Gutachter herbeizuziehen sind. Zwar wird es nicht immer darauf ankommen, dass es sich um "Fachärzte" für Psychiatrie und Nervenkrankheiten handelt, jedoch ist dies häufig ein bedeutsames Anzeichen für das Vorhandensein der

erforderlichen Sachkunde.

Soweit Nichtfachärzte mit der Erstattung von Gutachten beauftragt werden, hat sich der Tatrichter besonders sorgfältig davon zu überzeugen, dass der Sachverständige über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem in Betracht kommenden Spezialgebiet der Medizin verfügt. Bei dem hier gehörten Gutachter könnten sich schon wegen der dem schriftlichen Gutachten zum Teil widersprechenden mündlichen Äußerungen Bedenken in Bezug auf die Sachkunde ergeben (vgl. u. a. S. 18 des schriftlichen Gutachtens und S. 13 UA).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Schmidt ist dienstlich ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

SarstedtSchmitt
Siemer