Revision verworfen: Ablehnung der Bewährung bei Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 270/54
- Datum
- 25.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollstreckung besteht, etwa zur Wiederherstellung des Sicherheitsgefühls und zur Prävention ähnlicher Straftaten.
Das öffentliche Vollstreckungsinteresse setzt nicht voraus, dass der Täter einem bestimmten ‚typischen‘ Verbrechertyp entspricht; maßgeblich sind die konkreten Umstände und die dadurch verursachte Unruhe in der Öffentlichkeit.
Bei wiederholten sexualstrafrechtlichen Belästigungen von Schulkindern kann die konkrete Tatausführung (z. B. auf dem Schulweg) das Interesse an der Vollstreckung der Strafe rechtfertigen, um einem Überhandnehmen solcher Taten vorzubeugen.
Fehlende ausdrückliche Feststellungen zu jedem Einzelfall sind unschädlich, wenn der Urteilszusammenhang überzeugend erkennen lässt, dass der Täter sich des Minderalters der Opfer bewusst war.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 25. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ██, geboren am █████████ ███ in Gr. Schw████████████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 25. Februar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und zum Teil in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen dreier weiterer Fälle versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB jeweils in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses“ zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde und macht nähere Ausführungen nur dagegen, dass das Landgericht es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keine Bedenken gegen den Schuldspruch. Das Landgericht stellt insbesondere ausdrücklich die Kenntnis des Angeklagten fest, dass die zur Tatzeit 13-jährige Ursula ██ noch nicht vierzehn Jahre alt war. Eine entsprechende Feststellung fehlt allerdings, soweit es sich um die übrigen Kinder handelt. Diese waren jedoch zur Tatzeit erst sieben, zehn und gerade zwölf Jahre alt. Dem Urteilszusammenhang kann daher unbedenklich die Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass die Kinder noch nicht vierzehn Jahre alt waren.
II.
Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen rechtlichen Fehler.
Dies gilt insbesondere für die Begründung, mit der die Strafkammer es gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB ablehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Sie führt aus, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe. Der Angeklagte habe durch die wiederholte Belästigung von Schulkindern auf dem Schulwege eine nicht unerhebliche Unruhe unter den Beteiligten hervorgerufen. Der Öffentlichkeit müsse das Gefühl der Sicherheit wiedergegeben werden. „Dazu und um dem Überhandnehmen solcher Verbrechen gegenüber Schulkindern vorzubeugen“ sei die Vollstreckung der Strafe unerlässlich.
1.) Die Revision meint, der Weg, an dem der Angeklagte sich unzüchtig gezeigt habe, werde auch von anderen Verkehrsteilnehmern benutzt. Der Angeklagte habe den Tatort also nicht mit der Sorgfalt ausgewählt, die typischen Sittlichkeitsverbrechern eigen sei. Es fehle daher ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe.
Dieses Interesse hängt aber nicht davon ab, dass der Täter so gehandelt hat, als gehöre er einem bestimmten Verbrechertyp an. Schon aus diesem Grunde geht der Angriff der Revision fehl.
2.) Aus der Erwägung der Strafkammer, nur durch eine Vollstreckung der Strafe könne „dem Überhandnehmen derartiger Verbrechen gegenüber Schulkindern“ vorgebeugt werden, folgert die Revision zu Unrecht, das Urteil gehe rechtlich fehlerhaft von dem Grundsatze aus, bei strafbaren Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordere das öffentliche Interesse ausnahmslos die Vollstreckung der Strafe. Die Strafkammer meint vielmehr nicht ganz allgemein Sittlichkeitsverbrechen an Kindern im schulpflichtigen Alter, sondern Verbrechen der Art, wie der Angeklagte sie begangen hat, d. h. an Schulkindern auf dem Schulwege. Die Begründung ist daher auch in diesem Punkte rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |