Treffer
BGH Beschluss

Unterbringung nach § 63 StGB: Gefährlichkeitsprognose und symptomatische Vortaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 270/26
Datum
28.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280726B5STR270.26.0
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich mit der Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden, das eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet hatte. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet. Der während der einstweiligen Unterbringung begangene Angriff auf medizinisches Personal durfte für die Gefährlichkeitsprognose herangezogen werden, weil er krankheitsbedingt war. Frühere Taten ohne festgestellten Symptomzusammenhang waren nicht tragend, sondern verdeutlichten lediglich die Zufälligkeit der Opferauswahl.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 Satz 1 StGB darf auf einen während der einstweiligen Unterbringung begangenen Angriff gestützt werden, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe dessen krankheitsbedingter Charakter ergibt.

2

Ob frühere, nicht im symptomatischen Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung stehende Taten für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB generell unverwertbar sind, bedarf keiner Entscheidung, wenn sie für die Prognose nicht tragend herangezogen werden.

3

Frühere Taten können ohne tragende Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zur Veranschaulichung eines bereits aus den Anlasstaten hervortretenden Tatmusters berücksichtigt werden.

4

Die Prognoseentscheidung nach § 63 StGB ist auf eine umfassende Würdigung des Tatbildes der Anlasstaten und weiterer symptomatischer Gewalttaten zu stützen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 12. Januar 2026, Az: E 18 KLs 613 Ks 31081/25

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht für seine Gefährlichkeitsprognose nach § 63 Satz 1 StGB auch den vom Beschuldigten verübten Angriff auf das medizinische Personal während seiner wegen der Anlasstaten angeordneten einstweiligen Unterbringung herangezogen hat, um zu veranschaulichen, dass von ihm aufgrund wahnbedingter Missdeutung von Sachverhalten aus nichtigem Anlass erhebliche Gewaltausbrüche zu befürchten sind, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe in hinreichender Weise, dass auch dieser Vorfall Ausfluss seiner Krankheit war.

Demgegenüber ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob auch die dort erwähnten früheren Taten auf der Erkrankung des Beschuldigten beruhen. Allerdings muss der Senat erneut nicht entscheiden, ob frühere Taten ohne symptomatischen Zusammenhang für die Gefährlichkeitsprognose generell unverwertbar sind (insoweit kritisch BGH, Beschlüsse vom 15. August 2023 - 5 StR 302/23; vom 30. Mai 2024 - 5 StR 390/23, NStZ-RR 2024, 239 f.; vom 3. Dezember 2024 - 5 StR 443/24, NStZ-RR 2025, 273; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 63 Rn. 34; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. August 2024 - 4 StR 301/24, NStZ-RR 2024, 337, 339; demgegenüber BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2024 - 6 StR 394/24, StV 2025, 366; vom 6. November 2024 - 6 StR 564/24, StV 2025, 379; vom 24. Juni 2025 - 6 StR 244/25). Denn dem Landgericht dient der Hinweis auf die bei den früheren Taten geschädigten Zufallsopfer lediglich der Verdeutlichung eines bei den Anlasstaten bereits eindrücklich zu Tage getretenen Umstands: Der Beschuldigte greift Personen an, zu denen er keinerlei Beziehung hat und die sich demgemäß keines Angriffs versehen. Für die Gefährlichkeitsprognose stellt die Strafkammer in ihrer umfassenden Würdigung insoweit auch nur auf das jeweils festgestellte Tatbild der hiesigen Anlasstaten und des oben genannten Vorfalls in der einstweiligen Unterbringung ab.

Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner

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