Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Änderung des Schuldspruchs und Rückverweisung wegen Gesetzesänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 2/70
Datum
17.02.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter schwerer Unzucht mit einem Mann verurteilt; die Revision rügte Verfahren und materielle Rechtsfragen. Die Verfahrensrüge war unzulässig, weil der Verteidiger die Verantwortung nicht übernahm. Der Schuldspruch wurde dahingehend geändert, dass die Bezeichnung "schwerer" entfällt; der Strafausspruch ist wegen einer zugunsten des Angeklagten geltenden Gesetzesänderung aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Verteidiger die Verantwortung für die Rüge nicht übernimmt und sie deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben ist.

2

Ergibt sich aus den festgestellten Tatsachen, dass eine nachträgliche Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten zu einer milderen Rechtsfolgenbemessung führt, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

3

Die auf den Angeklagten zugunsten anzuwendende Gesetzesänderung kann den Strafausspruch entfallen lassen; in diesem Fall ist die Strafe neu zu bestimmen beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei Zurückverweisung kann es ausreichen, die bereits getroffenen Feststellungen in der neuen Verhandlung zu verlesen; eine Wiederholung der Feststellungen im Urteil ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Rudolf ███ aus ████, geboren am █████ 1930 in ████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Manne

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der öffentlichen Sitzung vom 17. Februar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende ████████, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. August 1969 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass das Wort „schwerer“ und die in Klammern angegebene Gesetzesstelle wegfallen; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten der Revision an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht mit einem Manne (§ 175a Nr. 3 StGB a.F.) zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Wie die beiden ersten Sätze und der zusammenfassende Schlusssatz der Verfahrensbeschwerde erkennen lassen, will der Verteidiger nicht die Verantwortung für diese Rüge übernehmen. Sie ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben (RGSt 73, 23).

2. Auf die Sachbeschwerde ist der Schuldspruch zu ändern und das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Der Schuldspruch kann nicht bestehenbleiben, weil der Angeklagte nach dem vom Urteil festgestellten Sachverhalt nur nach § 175 Abs. 1 Nr. 4 StGB in der Übergangsfassung des Artikels 106 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, 645) zu bestrafen ist. Demgemäß war der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

Infoge der zugunsten des Angeklagten anzuwendenden Gesetzesänderung hat auch der Strafausspruch keinen Bestand.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

Sarstedt Schmidt Schmitt Borker Fleischmann