Revision verworfen; Hinweis auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Anrechnung von Auslieferungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 269/97
- Datum
- 10.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrechtlich tragfähigen Rügen vorliegen.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Unterlassung der Anwendung des § 55 StGB durch eine Vorinstanz steht einer nachträglichen, unerlässlichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen, soweit späterer Entscheidungen die Bildung einer Gesamtstrafe erforderlich machen.
Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung ist im Verfahren über die Gesamtstrafe auch über die Anrechnung im Ausland (z. B. in Österreich erlittener Auslieferungshaft) zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 4. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juni 1997 in der Strafsache gegen
██ Joan geboren am ████ in ██ (Rumänien), wegen schweren Bandendiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **10. Juni 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Februar 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Da keine entsprechenden Einwände erhoben worden sind, geht der Senat davon aus, dass das Landgericht an nachträglicher Gesamtstrafenbildung aus Gründen gehindert war, wie sie in BGHSt 23, 98, 99 sowie BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2 bezeichnet sind.
Mithin wird die Nichtanwendung des § 55 StGB einer unerlässlichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung wegen der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Zwickau gemäß § 460 StPO nicht entgegenstehen, in deren Rahmen auch über die Anrechnung in Österreich erlittener Auslieferungshaft (UA S. 3) zu befinden sein wird.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Solin-Stojanovic |