Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Hinweis auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Anrechnung von Auslieferungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 269/97
Datum
10.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und legt die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Der Senat nimmt an, dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung erforderlich ist und stellt klar, dass die Verurteilung durch ein anderes Gericht gemäß § 460 StPO einer solchen Bildung nicht entgegensteht; die Anrechnung im Ausland verbüßter Auslieferungshaft bleibt zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrechtlich tragfähigen Rügen vorliegen.

2

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Die Unterlassung der Anwendung des § 55 StGB durch eine Vorinstanz steht einer nachträglichen, unerlässlichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen, soweit späterer Entscheidungen die Bildung einer Gesamtstrafe erforderlich machen.

4

Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung ist im Verfahren über die Gesamtstrafe auch über die Anrechnung im Ausland (z. B. in Österreich erlittener Auslieferungshaft) zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 4. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 10. Juni 1997 in der Strafsache gegen

██ Joan geboren am ████ in ██ (Rumänien), wegen schweren Bandendiebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **10. Juni 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Februar 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Da keine entsprechenden Einwände erhoben worden sind, geht der Senat davon aus, dass das Landgericht an nachträglicher Gesamtstrafenbildung aus Gründen gehindert war, wie sie in BGHSt 23, 98, 99 sowie BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2 bezeichnet sind.

Mithin wird die Nichtanwendung des § 55 StGB einer unerlässlichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung wegen der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Zwickau gemäß § 460 StPO nicht entgegenstehen, in deren Rahmen auch über die Anrechnung in Österreich erlittener Auslieferungshaft (UA S. 3) zu befinden sein wird.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerSolin-Stojanovic