Revisionen verworfen; Freispruch im Totschlagsvorwurf auf Staatskosten angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 26/99
- Datum
- 28.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungswürdigen Verfahrens- oder Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Revisionsgericht kann im Rahmen von § 349 Abs. 4 StPO bei Verwerfung der Revision Maßgaben treffen, etwa hinsichtlich eines Freispruchs eines Angeklagten.
Verursacht eine Nebenklägerin durch ihre erfolglose Revision dem Angeklagten notwendige Auslagen, sind diese von ihr zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. April 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 1999 in der Strafsache gegen
███ 1. Olaf aus █████████████████ dort geboren am ██████████ 1971, ███ 2. Alexander geboren █████████████████ in ████████ wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 1999
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten M2 und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Nebenklägerin mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte █████████ aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1999 – 5 StR 45/99 –) im Übrigen (den Vorwurf des Totschlags betreffend) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Nebenklägerin ferner die dem Angeklagten Elkemann durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
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