Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Freispruch im Totschlagsvorwurf auf Staatskosten angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 26/99
Datum
28.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen des Angeklagten M2 und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 1998 wurden vom Bundesgerichtshof nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zugleich ordnete der Senat nach § 349 Abs. 4 StPO an, dass ein weiterer Angeklagter im Totschlagsvorwurf aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Nebenklägerin hat außerdem dem freigesprochenen Angeklagten entstandene notwendige Auslagen zu ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungswürdigen Verfahrens- oder Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.

2

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Das Revisionsgericht kann im Rahmen von § 349 Abs. 4 StPO bei Verwerfung der Revision Maßgaben treffen, etwa hinsichtlich eines Freispruchs eines Angeklagten.

4

Verursacht eine Nebenklägerin durch ihre erfolglose Revision dem Angeklagten notwendige Auslagen, sind diese von ihr zu ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. April 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 1999 in der Strafsache gegen

███ 1. Olaf aus █████████████████ dort geboren am ██████████ 1971, ███ 2. Alexander geboren █████████████████ in ████████ wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 1999

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten M2 und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Nebenklägerin mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte █████████ aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1999 – 5 StR 45/99 –) im Übrigen (den Vorwurf des Totschlags betreffend) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Nebenklägerin ferner die dem Angeklagten Elkemann durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

TepperwienBasdorfGerhardt
HagerNack

Zitiert (1)