Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs verworfen; Gesamtstrafe ausreichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 269/83
- Datum
- 07.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Vorinstanz keine Rechtsfehler aufdeckt.
Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet, wenn sie keine substantiierten Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Verfahrensmängel vortragen.
Die Begründung einer Gesamtfreiheitsstrafe genügt, wenn sie die bestimmenden Gesichtspunkte nennt und erkennen lässt, dass Persönlichkeit des Täters und die Straftaten zusammenfassend gewürdigt wurden; eine ausführliche Darstellung ist nicht stets erforderlich.
Wird die Revision verworfen, hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 20. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████ ███ Peter ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1937 in ████ ████, zur Zeit in █████████ in anderer Sache, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Oktober 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in fünfzehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls, Unterschlagung und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die beiden Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.
Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler nicht auf. Die Begründung der Gesamtstrafe ist allerdings knapp. Sie nennt aber die bestimmenden Gesichtspunkte und lässt erkennen, dass die Strafkammer die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |