Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 269/53
Datum
09.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach §20a StGB eingestuft. Der BGH hob den Strafausspruch und die Feststellungen insoweit auf, da die Darstellung der früheren Taten und die Gesamtwürdigung der inneren Beweggründe fehlten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 20a StGB setzt eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung der früheren Taten voraus, bei der für jede herangezogene Vortat die Beziehung zwischen Persönlichkeit des Täters und Tat darzustellen ist.

2

Nicht die früheren Strafen, sondern der jeweilige Tatbestand ist maßgeblich; eine rein listenmäßige Aufzählung von Vorstrafen genügt zur Begründung der Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher nicht.

3

Bei jeder zur Begründung als Gewohnheitsverbrecher herangezogenen Vortat muss ein gleichartiges inneres Verhältnis zum Wesen des Täters nachgewiesen werden, das auf einen eingewurzelten verbrecherischen Hang schließen lässt.

4

Zur Annahme einer künftigen erheblichen Störung des Rechtsfriedens ist darzulegen, dass eine bestimmte, nahe Wahrscheinlichkeit besteht, der Täter werde wegen desselben Hanges weitere, aus diesem Hang entspringende Straftaten begehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Preisprüfergehilfen Paul K. ███████ aus █████████, geboren ██████████ 1897 in ███ (Pommern), wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. März 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers ██ ██████████ verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ████████ ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat in der Straffrage Erfolg.

Die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers wenden sich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Damit kann er vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt, dass die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet ist.

Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken, soweit die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Neben einer listenmäßigen Aufzählung der früheren Straftaten enthält das Urteil zu dieser Frage nur folgende Ausführungen:

"Der Angeklagte K. ist bereits wegen schweren Diebstahls vielfach mit langen Freiheitsstrafen, darunter mehrfach mit Zuchthaus, vorbestraft. Er hat sich auch schon mehrere Jahre in Sicherungsverwahrung befunden. Selbst diese schwere Maßnahme hat ihn nicht davon abgehalten, sein altes Leben fortzusetzen. Nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ist er zweimal mit Zuchthaus zu zwei Jahren und einem Jahr neun Monaten bestraft worden. Zuletzt hat er sich am 15. März 1951 noch einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Er hat an diesem Tage in der Vorhalle des Hauptbahnhofs in Hannover den Bruder seiner geschiedenen Ehefrau mit einem geschlossenen Messer auf den Kopf geschlagen, so dass dieser eine blutende Wunde davontrug. Der Angeklagte ist deshalb als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB anzusehen."

Diese Ausführungen entsprechen nicht den Erfordernissen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für die Anwendung des § 20a StGB aufgestellt hat. Zunächst fehlt es an einer ausreichenden Gesamtwürdigung der Taten. Es wäre notwendig gewesen, dass der Tatrichter hinsichtlich der beiden herangezogenen früheren Verurteilungen den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat in nachprüfbarer Weise nachgegangen wäre und aus dem Ursprung jeder der beiden Taten nach den jeweiligen äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen beurteilt hätte, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruhten oder andere Ursachen hatten. Bei jeder einzelnen, zur Begründung der Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher herangezogenen Vortat muss ein gleichartiges inneres Verhältnis zum Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluss eines eingewurzelten verbrecherischen Hanges erscheinen lässt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist dann darzulegen, dass gleichartige, typische innere Beziehungen des Täters zur Tat auch in dem neuen abgeurteilten Fall vorliegen und diese Tat auf demselben Hang beruht, der schon früher in den Vortaten in Erscheinung getreten war. In dieser Hinsicht fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, welche gleichartigen inneren Beziehungen zwischen der am 15. März 1951 begangenen gefährlichen Körperverletzung und der hier zur Aburteilung stehenden Tat bestehen sollen. Weiterhin kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, aus welchen Gründen der Angeklagte die im Rahmen des § 20a Abs. 1 StGB herangezogenen früheren Taten begangen hatte. Dazu wird in der Regel eine kurze Darstellung des in den früheren Urteilen festgestellten Sachverhalts nicht zu entbehren sein. Nicht auf die früheren Strafen, sondern auf die Taten kommt es an. Die listenmäßige Aufzählung der Vorstrafen genügt daher nicht.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung im Strafmaß samt den Feststellungen dazu aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die vorerwähnten Gesichtspunkte zu beachten und weiterhin darzulegen haben, ob eine bestimmte, nahe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Angeklagte auch in Zukunft durch weitere, aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (vgl. BGHSt 1, 94).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
Dr. GeierSchmidtKe.