Revision aufgehoben: Voraussetzungen des Betrugsvorsatzes und des Rückfalls überprüfungsbedürftig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 269/53
- Datum
- 09.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Bestellung eines Mietwagens begründet nicht automatisch den Vorsatz zum Betrug; es bedarf konkreter Feststellungen, dass der Täter bei der Handlung wusste oder billigend in Kauf nahm, dass der Geschädigte sofortige Barzahlung erwartete und er diese nicht leisten wollte.
Allgemeine Erfahrungsregeln dürfen nicht an die Stelle konkreter Feststellungen treten; zur Annahme von Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sind spezifische Umstände und Erkenntnisse des Täters darzulegen.
Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 StGB müssen ausdrücklich und vollständig festgestellt werden; die bloße Angabe einer früheren Verurteilung genügt nicht.
Bei Anhaltspunkten für eine Hirnbeeinträchtigung ist zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ein fachärztlicher Sachverständiger (Hirnfacharzt) hinzuzuziehen.
Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB umfasst nur die Vermögensminderung, aus der der erstrebte Vermögensvorteil herrührt; Prozesskosten zur Durchsetzung der Forderung gehören nicht zum Vermögensschaden, können jedoch strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 11. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Bernhard R. ██████ aus ███████, geboren am ████ 1904 in ██ █████, wegen Betruges i. R., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siener, Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts unter Freisprechung im Übrigen wegen eines Betruges in Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Urteils ließ sich der Angeklagte, der zur Tatzeit damit rechnete, eine Rentenerhöhung zu erhalten sowie Forderungen eintreiben und Einkünfte aus der Vermittlung von Bauaufträgen erzielen zu können, und bei dem es sich um einen optimistischen Menschen handelt, der alles in einem rosigen Licht sieht, Ende 1949 in einem telefonisch bestellten Mietwagen des Autovermieters H. C. von Hannover nach Lippstadt und zurück fahren. Da er den Fahrpreis am Ende der Fahrt nicht entrichten konnte, gab er dem Fahrer einen Postscheck, der bei Vorlegung nicht eingelöst wurde, weil seit längerer Zeit kein Guthaben vorhanden war. Alsdann gab er ███ einen Wechsel, der ebenfalls nicht eingelöst wurde. Später zahlte er zwei Beträge von insgesamt [REDACTED].
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen Rückfallbetruges nicht. Dass der Angeklagte bei der Bestellung des Wagens oder dem Antritt der Fahrt den Willen gehabt hätte, den Fahrpreis überhaupt oder in angemessener Zeit nicht zu bezahlen, oder dass er sich zu den angegebenen Zeitpunkten seiner Unfähigkeit, dies zu tun, bewusst gewesen wäre oder mit ihr gerechnet hätte, ist nicht festgestellt. Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen muss diese Möglichkeit als ausgeschlossen gelten. Das Landgericht hat die mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz verbundene Betrugshandlung allein darin gefunden, dass der Angeklagte mit der Bestellung des Wagens durch schlüssige Handlung zu erkennen gegeben habe, er sei entgegen dem wahren Sachverhalt willens und in der Lage, den Fahrpreis bei Fahrtende in bar zu entrichten, wobei es davon ausgegangen ist, es sei allgemein bekannt, dass Mietwagenfahrten nur gegen Barzahlung ausgeführt würden. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Sie beruht auf einem Erfahrungssatz, der auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht angewendet werden kann. Dass Mietwagenfahrten nur gegen Barzahlung erfolgen und dass dies allgemein bekannt ist, mag für Taxi-Fahrten innerhalb eines Stadtgebietes oder seiner näheren Umgebung zutreffen. Für Fahrten der hier in Rede stehenden Art gilt dies nicht. Der Angeklagte würde sich durch die Bestellung des Wagens einer vorsätzlichen Betrugshandlung nur schuldig gemacht haben, wenn im konkreten Fall ██████ Barzahlung bei Fahrtende erwartete und der Angeklagte im Zeitpunkt der Bestellung dies wusste oder mit dieser Möglichkeit rechnete und sie billigend in Kauf nahm. In diesem Fall würde er mit unbedingtem oder bedingtem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz mit der Bestellung ██████ durch schlüssige Handlung seinen Willen und seine Fähigkeit zur Barzahlung bei Fahrtende, die in Wahrheit nicht vorhanden war, vorgespiegelt und ihn hierdurch, falls H. C. die Fahrt bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht ausgeführt hätte, in seinem Vermögen geschädigt haben. Das gleiche würde gelten, wenn der Angeklagte zwar im Zeitpunkt der Bestellung des Wagens noch nicht wusste, dass ███ Zahlung in bar bei Fahrtende erwartete und in diesem Zeitpunkt auch hiermit noch nicht rechnete, er aber bei Fahrtantritt wusste, dass der Fahrer die Fahrt nur unter der Voraussetzung sofortiger Barzahlung ausführen dürfe und werde, oder zumindest hiermit rechnete und es billigend in Kauf nahm.
Ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist, wird der Tatrichter aufklären müssen. Die Bezugnahme auf eine allgemein bekannte Übung, wie sie im Urteil enthalten ist, genügt hierfür nicht.
Die Rückfallvoraussetzungen des § 264 StGB sind gleichfalls nicht hinreichend festgestellt. Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte bereits 1941 wegen Rückfallbetruges bestraft worden ist, genügt nicht. Es bedarf der Feststellung, dass der Angeklagte im Inlande wegen Betruges bestraft ist, dass er nach Verbüßung dieser Strafe oder eines Teiles von ihr oder nach ihrem Erlass oder teilweisen Erlass abermals einen Betrug begangen hat und wegen dieses Betruges bestraft ist, dass die hier in Rede stehende Tat nach Verbüßung der zweiten Strafe oder eines Teiles von ihr oder nach ihrem Erlass oder Teilerlass verübt ist, und dass seit der Verbüßung oder dem Erlass der letzten Strafe bis zur Begehung des hier in Rede stehenden Betruges weniger als 10 Jahre verflossen sind (§§ 264, 245 StGB).
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer beachten müssen, dass der Angeklagte ausweislich des Urteils unwiderlegt behauptet hat, er leide an einer Beeinträchtigung der Hirnsubstanz. Dieser Umstand legt es nahe, bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zuzuziehen, der Facharzt für Hirnkrankheiten ist. Ob es sich bei dem in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen um einen Hirnfacharzt handelt, ist nicht ersichtlich.
Falls der Angeklagte erneut wegen Betruges verurteilt werden sollte, wird ferner zu beachten sein, dass als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nur die Fahrtkosten, nicht dagegen die Prozesskosten eingesetzt werden können, die H. C. durch die gerichtliche Geltendmachung seiner Fahrtkostenforderung entstanden sind. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem durch die Tat verursachten Vermögensschaden Substanzgleichheit bestehen muss. Erstrebter Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB ist nur derjenige Vorteil, der aus dem Vermögen des durch Täuschung zu Schädigenden herrührt. Umgekehrt ist der Vermögensschaden im Sinne des § 263 nur diejenige Vermögensminderung anzusehen, aus welcher der erstrebte Vermögensvorteil entnommen werden soll. Die H. C. entstandenen Prozesskosten gehören nicht hierzu. Dies schließt allerdings nicht aus, dass das Landgericht den durch die gerichtliche Geltendmachung der Forderung entstandenen Schaden bei der Bemessung der Strafe als strafschärfend berücksichtigt.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siener | |||
| Geier | Dr. Schnitt |