Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch wegen mangelhafter Strafzumessung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 26/94 (alt: 5 StR 462/93)
Datum
15.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil die Urteilsgründe hinsichtlich der Strafzumessung und der Gewichtung mildernder Umstände unzureichend und teilweise unsachlich sind. Wiederholte, wertende Formulierungen verhindern eine nachvollziehbare Prüfung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe müssen die Urteilsgründe darlegen, warum eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe ausgeschlossen ist.

2

Enthalten Urteilsgründe wiederholte unsachliche oder wertende Formulierungen, kann dies die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung beeinträchtigen und zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

3

Ein Revisionsgericht hebt den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist zurück, wenn aus den Urteilsgründen nicht beurteilt werden kann, ob die angeführten sachlichen Gründe die verhängte Strafe tragen.

4

Die persönliche Würdigung des Täters ist sachlich und konzentriert darzustellen; bloße Wiederholungen desselben Vorwurfs erfüllen die Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 4. Oktober 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen █████, Detlef, geboren am ████ 1963 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. Februar 1994

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Oktober 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil angesichts der „außergewöhnlichen Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe das Landgericht nicht ausreichend dargetan habe, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können“ (BGH NStZ 1993, 584).

Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Strafausspruch hat abermals keinen Bestand.

Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob die vom Landgericht auch angeführten sachlichen Gründe den Rechtsfolgenausspruch tragen könnten. Er muss angesichts der Fassung der Urteilsgründe besorgen, dass eine Häufung unsachlicher Formulierungen (das Landgericht spricht von „Tätern seines Schlages“) und Erwägungen dem Landgericht den Blick auf das richtige Ergebnis verstellt hat:

Der Angeklagte hat nach der Tat Spielschulden gemacht und so seinen finanziellen Spielraum für Unterhaltszahlungen eingeengt. Das mag gegen ihn sprechen. Ihm dies freilich auf wenigen Seiten Urteilsbegründung sechsmal vorzuhalten, ist keine sachliche Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten mehr. Dasselbe gilt von dem Umstand, dass der Angeklagte „entgegen ärztlichem Verbot“ raucht, „weil er von diesem Laster nicht loskomme“. Dies mag seine krankheitsbedingte Strafempfindlichkeit relativieren. Der Senat sieht indes keinen sachlichen Grund, dies dem Angeklagten an sechs Stellen der Urteilsgründe vorzuhalten.

Der Senat hat die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteSchäfer