Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revision wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 268/80
- Datum
- 07.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und ggf. beweist, dass er ohne eigenes Verschulden an der Einlegung gehindert war.
Wenn der Angeklagte bis zum Ablauf der Revisionsfrist seinen Pflichtverteidiger nicht beauftragt und während der Frist auch selbst keine erkennbare Erklärung zur Anfechtung abgibt, ist dies ein zur Zurückweisung der Wiedereinsetzung führender Umstand.
Wird die Revisionsfrist des § 341 Abs. 1 StPO nicht eingehalten und erfolgt keine wirksame Wiedereinsetzung, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Erklärungen des Pflichtverteidigers über das Fehlen einer Beauftragung können zur Feststellung des Fristversäumnisses herangezogen werden, wenn sonst keine Umstände für eine rechtzeitige Einlegung vorgetragen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 4. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hauptgefreiten Karsten-Fritz ██████ aus ███, geboren ████████ 1952 in ██████, zur Zeit in vorliegender Sache in Strafhaft,
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Oktober 1980
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 4. Juni 1980 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten seines
Gründe
Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Aus der Erklärung des Rechtsanwalts Worm vom 25. August 1980 (Bl. 126 d. A.) entnimmt der Senat, dass der Verurteilte seinen Pflichtverteidiger bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist nicht beauftragt hat, Revision einzulegen; der Angeklagte selbst hat während dieser Frist nicht zu erkennen gegeben, dass er das Urteil anfechten wolle.
Da die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten worden ist, ist das Rechtsmittel unzulässig.
| Rechtsmittels. | Horstkotte | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Herrmann | Niepel |