Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revision wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 268/80
Datum
07.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung; zugleich war Revision anhängig. Der BGH wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verworf die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass der Angeklagte bis zum Fristablauf seinen Pflichtverteidiger nicht beauftragt und während der Frist keine Anfechtungsabsicht erkennbar erklärt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und ggf. beweist, dass er ohne eigenes Verschulden an der Einlegung gehindert war.

2

Wenn der Angeklagte bis zum Ablauf der Revisionsfrist seinen Pflichtverteidiger nicht beauftragt und während der Frist auch selbst keine erkennbare Erklärung zur Anfechtung abgibt, ist dies ein zur Zurückweisung der Wiedereinsetzung führender Umstand.

3

Wird die Revisionsfrist des § 341 Abs. 1 StPO nicht eingehalten und erfolgt keine wirksame Wiedereinsetzung, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Erklärungen des Pflichtverteidigers über das Fehlen einer Beauftragung können zur Feststellung des Fristversäumnisses herangezogen werden, wenn sonst keine Umstände für eine rechtzeitige Einlegung vorgetragen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 4. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Hauptgefreiten Karsten-Fritz ██████ aus ███, geboren ████████ 1952 in ██████, zur Zeit in vorliegender Sache in Strafhaft,

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Oktober 1980

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 4. Juni 1980 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten seines

Gründe

Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Aus der Erklärung des Rechtsanwalts Worm vom 25. August 1980 (Bl. 126 d. A.) entnimmt der Senat, dass der Verurteilte seinen Pflichtverteidiger bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist nicht beauftragt hat, Revision einzulegen; der Angeklagte selbst hat während dieser Frist nicht zu erkennen gegeben, dass er das Urteil anfechten wolle.

Da die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten worden ist, ist das Rechtsmittel unzulässig.

Rechtsmittels.HorstkotteRebitzki
FleischmannHerrmannNiepel