Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Anwaltliche Falschaussage und versuchte Strafvereitelung als strafschärfend

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 26/88
Datum
16.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Berlin vom 29.6.1987 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Streitpunkt war, ob die Falschaussage unter den Voraussetzungen des § 157 StGB stand und ob die berufliche Stellung des Angeklagten mildernd zu berücksichtigen ist. Der Senat stellt fest, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt bewusst ein Alibi verschaffte und so die Konfliktlage herbeiführte. Dies rechtfertigt keine Strafmilderung, sondern wirkt strafschärfend; zugleich liegt tateinheitlich versuchte Strafvereitelung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bewusste Herbeiführung einer Konfliktlage zur Erwirkung eines Alibis durch eine Person ist kein Strafmilderungsgrund, sondern kann als strafschärfender Umstand gewertet werden.

2

Verletzungen beruflicher Pflichten eines Rechtsanwalts (hier bezogen auf § 43 BRAO) sind bei der Strafzumessung relevant und können strafschärfend wirken.

3

Handlungen, durch die falsche Behauptungen zur Verschaffung eines Alibis gesetzt werden, können neben der falschen uneidlichen Aussage den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllen; beides kann tateinheitlich zu berücksichtigen sein.

4

Die Frage, ob eine Aussage unter den in § 157 StGB genannten Voraussetzungen erfolgt ist, entscheidet nicht notwendigerweise über die Bewertung des vorsätzlichen Handelns und dessen strafzumessende Wirkung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Juni 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████ aus ██████

1. den Rechtsanwalt Dietrich dort geboren am ██████ 1916, ███

die Anwaltsgehilfin Elvira geborene ██████ geboren am ████ 1952 in ███ ████ wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Februar 1988 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1987 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Schriftsätze des Rechtsanwalts Professor Dr. ██████ vom 5. Februar, des Rechtsanwalts Dr. ██████ vom 6. Februar und des Rechtsanwalts █████ vom 8. Februar 1988 sind berücksichtigt worden.

Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte ███ die falsche Aussage unter den in § 157 StGB genannten Voraussetzungen gemacht hat. Dieser Angeklagte ist in dem Strafverfahren gegen ██████████ und in dem Zivilprozess der Frau █████████ gegen ██████████ anwaltlich tätig geworden und hat dabei bewusst falsche Behauptungen aufgestellt, um ██████████ ein Alibi für die Unfallzeit zu verschaffen. Er hat hierdurch vorsätzlich die Konfliktlage herbeigeführt, in der er sich bei seiner Zeugenvernehmung befand.

Das Landgericht hat diese Umstände nicht übersehen, darin aber keinen Strafmilderungsgrund, sondern vielmehr einen Grund zur Strafschärfung erblickt. Denn es führt im Urteil aus, „dass der Angeklagte ██████ als Anwalt nach § 43 BRAO verpflichtet ist, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, um sich der Achtung und dem Vertrauen, das die Stellung gebietet, würdig zu erweisen. Die Verletzung dieses Gebotes musste sich strafschärfend auswirken, ebenso wie die Tatsache, dass er tateinheitlich zu der falschen uneidlichen Aussage den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllt (UA S. 27/28).“

Hiernach ist auszuschließen, dass die Strafe für den Angeklagten ██████ milder ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Vorschrift des § 157 StGB für anwendbar gehalten hätte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannHorstkotte