BGH: Verbreitung unzüchtiger Schriften – Teilnahme, Indizierung und Masturbationsgeräte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 268/73
- Datum
- 04.09.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gegenstand ist nur dann als ‚zum unzüchtigen Gebrauch bestimmt‘ i.S. von §184 Abs.1 StGB anzusehen, wenn besondere Umstände seine Bestimmung hierzu feststellen lassen; bloße Eignung genügt nicht.
§4 Abs.2 GjS setzt keine eigenhändige Tätigkeit voraus; der Tatbestand lässt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Täterschaft auch durch Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft verwirklichen.
Die Lieferung offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdender Schriften an einen Zwischenhändler, der sie an Verkaufsstellen im Sinne des §4 Abs.1 GjS weiterliefert, erfüllt den objektiven Tatbestand von §4 Abs.2 GjS, wenn der Lieferant die Weiterlieferung kennt oder will.
Das Verbot des Vertriebs indizierter Schriften an bestimmte Verkaufsstellen (§4 Abs.1 GjS) ist mit den einschlägigen Grundrechten vereinbar, weil der erhöhte Gefährdungsgrad des Zugangs für Kinder und Jugendliche eine weitergehende Regelung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 8. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Helmut ███ aus █████, geboren █████ 1926 in ██ █████ wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 1973, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender Richter, die Richter am Bundesgerichtshof Schmitt, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████████ aus ███ als Verteidigerin, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. November 1972 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen a) – c) der Urteilsformel wie folgt verurteilt ist:
a) Wegen Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1, 3a, 4 StGB, b) wegen Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1, 4 StGB, c) wegen Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1, 1a StGB,
jeweils in Tateinheit (§ 73 StGB) mit einem Vergehen gegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, 1a GjS.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen folgender Straftaten zu einer Geldstrafe von insgesamt 20.000 DM und einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt:
a) Fortgesetztes Vergehen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 3, 5a und 4 StGB, b) Vergehen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 3 und 4 StGB, c) fortgesetztes Vergehen gegen § 184a Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 StGB, d) Vergehen gegen §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GjS.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind im Ergebnis ohne Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
II. Sachrügen.
1. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 3a und 4 StGB ist rechtsfehlerfrei. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist nach einhelliger Meinung des Senats offensichtlich unbegründet.
2. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat keinen Bestand. Masturbationsgeräte der im Urteil der Strafkammer mitgeteilten Art können allenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände als zu unzüchtigem Gebrauch bestimmte Gegenstände bezeichnet werden. Das Urteil stellt solche Umstände nicht fest.
3. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen die §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GjS ist ohne Rechtsfehler. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte gegen die Entscheidung der Bundesprüfstelle, durch welche die St. Pauli Nachrichten für neun Monate indiziert wurden, Klage beim Verwaltungsgericht erhoben hat, schließt die Bestrafung nicht aus. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der auf § 7 GjS gestützten Indizierung bestehen keine Bedenken. Die Meinung der Revision, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 GjS, der unter anderem den Vertrieb indizierter Schriften durch Händler außerhalb von Geschäftsräumen verbietet, mit den Artikeln 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, ist rechtsirrig. Die Revision verkennt hier, dass das Gesetz einen Vertrieb von indizierten Schriften, der unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Umständen durchgeführt wird, deshalb verbietet, weil bei ihm die Gefahr, dass jugendgefährdende Schriften in die Hände von Kindern oder Jugendlichen gelangen, besonders groß ist. Sie wird durch ein Gebot an den Händler, darauf zu achten, dass indizierte Schriften nicht von Kindern oder Jugendlichen erworben werden, nicht ausgeräumt. Der Einwand, dass § 4 Abs. 1 mit Artikel 3 GG nicht vereinbar sei, ist offensichtlich unbegründet. Auch sonst lässt die Verurteilung wegen Vergehens gegen die §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GjS keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.
Der Senat hat den oben unter 2. dargelegten Mangel (rechtsirrige Verurteilung wegen Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB), soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung des Urteilsspruchs behoben. Für den Strafausspruch ist der Mangel ohne Bedeutung. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer geringere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe verhängt haben würde, wenn sie den Angeklagten in den oben am Anfang der Gründe unter a) und b) erwähnten Fällen nicht wegen eines tateinheitlich verwirklichten Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt hätte. Sie durfte die eindeutig unzüchtige Art, in welcher der Angeklagte in den von ihr zu Recht als unzüchtig verurteilten Schriften (3 Ausgaben der St. Pauli Nachrichten) für die Masturbationsgeräte geworben hat, strafschärfend berücksichtigen.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu Recht Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2 GjS.
§ 4 Abs. 2 GjS setzt im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer keine eigenhändige Tätigkeit voraus, unterliegt vielmehr den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Täterschaft. Der Tatbestand kann daher auch in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Zwischenhändler (Mittäterschaft) oder durch einen Zwischenhändler als Werkzeug (mittelbare Täterschaft) verwirklicht werden. So liegt es hier.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen die gesamte Auflage von drei Ausgaben der St. Pauli Nachrichten und drei Ausgaben der Reeperbahn-Sex-Illustrierten an eine Großversandfirma geliefert, die sie zum Teil an Verkaufsstellen der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 3 GjS bezeichneten Art weiterlieferte. Das Urteil legt auf UA S. 51 – 53 ohne Rechtsirrtum dar, dass die drei Ausgaben der St. Pauli Nachrichten offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend waren. Für die drei Ausgaben der Reeperbahn-Sex-Illustrierten hat die Strafkammer dies laut UA S. 51 nicht näher geprüft. Was das Urteil auf UA S. 29, 32 sowie 46, 47 über Texte, Abbildungen und Anzeigen dieser Ausgaben sagt, rechtfertigt ohne weiteres die Auffassung, dass es sich auch insoweit um offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende Schriften handelte. Der Angeklagte hat hiernach den objektiven Tatbestand des Vergehens durch positives Tun verwirklicht, nämlich dadurch, dass er offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende Schriften an eine Firma lieferte, die einen Teil der Schriften an Verkaufsstellen der oben erwähnten Art weiterlieferte.
Die Feststellungen ergeben weiterhin, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Er wusste nach den Feststellungen, dass die Großversandfirma die Ausgaben zum Teil an Verkaufsstellen der oben erwähnten Art weiterlieferte. Dies entsprach laut UA S. 51 seiner Absicht. Dass er den jugendgefährdenden Charakter der Schriften kannte, liegt bei dem, was das Urteil über ihren Inhalt feststellt, auf der Hand. Offen ist, ob die Großversandfirma gutgläubig war. Hierauf kommt es indessen letztlich nicht an. Wenn sie bösgläubig war, hat der Angeklagte den Tatbestand des § 4 Abs. 2 GjS als Mittäter, wenn sie gutgläubig war, als mittelbarer Täter verwirklicht.
Der Senat hat den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung des Urteilsspruchs behoben. Dass die Strafkammer die Einzelstrafen für die oben am Anfang der Gründe unter a), b) und c) erwähnten Vergehen oder die Gesamtstrafe höher bemessen haben würde, wenn sie den Angeklagten in den genannten Fällen auch wegen eines tateinheitlich verwirklichten Vergehens gegen § 4 Abs. 2 GjS verurteilt hätte, hält der Senat bei der hier gegebenen Sachlage für ausgeschlossen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen; auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Schuldspruch zu berichtigen und die Sache im Strafausspruch zurückzuverweisen.
Schmidt Herrmann Schmitt Schuster Fleischmann