Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Scheckbetrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 268/56
Datum
28.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs in zwei Fällen (u. a. Scheckbetrug) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Streitgegenstand waren falsche Bilanz- und Bestandsangaben zur Erwirkung von Kredit sowie vordatierte ungedeckte Schecks. Der BGH hielt die Feststellungen und die Beweiswürdigung für frei von Rechtsfehlern; bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer durch unrichtige Angaben in Bilanzen oder Aufstellungen eine Kreditgewährung veranlasst, macht sich wegen Betrugs strafbar, wenn die falschen Angaben geeignet sind, einen Irrtum zu erregen und die Kreditgewährung zu bewirken.

2

Die Begebung vordatierter Schecks, die mangels Deckung nicht eingelöst werden und mit deren Einlösung der Aussteller nicht rechnen konnte, kann Betrug darstellen.

3

Aus der Einlassung des Angeklagten darf eine diesem ungünstige tatrichterliche Feststellung nur getroffen werden, wenn der Tatrichter von der Unwahrheit der Einlassung überzeugt ist; bloße Unwiderlegtheit genügt nicht.

4

Die Revisionsinstanz ist an die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen des sachlichen und tatsächlichen Vortrags gebunden; bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung begründen keinen Revisionsgrund.

5

Eine geringfügige Ungenauigkeit in der Schadensbemessung, die den Strafrahmen oder die Strafbemessung nicht wesentlich beeinflusst, rechtfertigt keine Aufhebung des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ EK), den Kaufmann Helmut J[.], geboren █████████████ in ██ █████, wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der ████████████ mitgewirkt haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, █████████████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Helmut ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Juli 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und gegen § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Schuldsprach

1.) Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Besonderer Erörterung bedarf hier nur folgendes:

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Bank für Handel und Industrie zu Kreditgewährungen veranlasst, indem er ihr eine Bilanz per 31. Dezember 1950 vorlegte, in der auf der Passivseite Lieferantenschulden als Eigenkapital aufgeführt waren, und indem er ihr Aufstellungen per 23. Juni 1951, 31. Dezember 1951 und 1. Oktober 1952 vorlegte, in denen gleichfalls Lieferantenschulden als Eigenkapital aufgeführt waren und der jeweilige Wert des Warenbestandes mit 32.810 DM, 35.097,15 DM und 49.112 DM angegeben war, obwohl der Angeklagte kein Eigenkapital hatte und der Wert der Warenbestände durchschnittlich nur etwa 20.000 DM betrug.

Diese Feststellungen entsprechen ausweislich der Urteilsgründe im Wesentlichen der Einlassung des Angeklagten. Die Einlassung des Angeklagten wird in anderem Zusammenhang auf S. 15 unten und 17 unten UA als unwiderlegt bezeichnet. Das gibt zu Bedenken Anlass. Auf Grund der Einlassung eines Angeklagten darf eine diesem ungünstige Feststellung nur getroffen werden, wenn und soweit der Tatrichter von der Wahrheit der Einlassung überzeugt ist. Dass er die Einlassung lediglich für unwiderlegt hält, genügt nicht.

Hiergegen hat die Strafkammer jedoch in Wahrheit nicht verstoßen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass sie Zweifel an der Wahrheit der Einlassung des Angeklagten nur insoweit gehabt hat, als der Angeklagte – zur Verteidigung gegenüber dem Vorwurf, Teile seines Warenlagers beiseite geschafft zu haben – angegeben hat, dass der Wert des Warenlagers 5.000 DM nie überschritten habe. Davon, dass der Angeklagte in den erwähnten Aufstellungen den Wert der Warenbestände zu hoch angegeben hat, ist die Strafkammer überzeugt gewesen. Das beweisen trotz der scheinbar das Gegenteil besagenden Worte „für die Ausführungen auf S. 16 oben UA unwiderlegt gehalten“, in denen es heißt, die Zeugen KC__ ██████████ █████ und ████, die das Lager des Angeklagten wiederholt gesehen hätten, aus der Branche stammten und mit der überschlägigen Bewertung solcher Lager nach ihrem Aussehen vertraut seien, hätten übereinstimmend bekundet, dass das Lager im Durchschnitt nur Waren im Werte von etwa 20.000 DM, dh. weit weniger Waren enthalten habe, als sie der Angeklagte in den Aufstellungen angegeben hatte. In diesem Umfang hat die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe den Wert des Lagers in den Aufstellungen zu hoch angegeben, geglaubt. Gleichfalls überzeugt gewesen ist sie von der Wahrheit der von ihm zugegebenen Tatsache, dass er entgegen seinen Angaben in der Bilanz und in den Aufstellungen kein Eigenkapital hatte. Nur hierauf kommt es an.

2.) Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (Scheckbetruges) zum Nachteil von Lieferanten.

Auch in diesem Falle ist der Schuldsprach frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.

Die ███████████ hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, dass die ungedeckten Schecks, durch deren Begebung der Angeklagte sich des fortgesetzten Betruges schuldig gemacht hat, vordatiert waren. Hiervon geht das Urteil aus. Es stellt fest, dass die vordatierten Schecks mangels Deckung nicht eingelöst worden sind und dass der Angeklagte in keinem Zeitpunkt damit rechnen konnte und auch nicht damit rechnete, dass sie eingelöst würden. An diese den Bereich des Tatsächlichen betreffende Feststellung der ███████████ ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigt unbedenklich die Verurteilung wegen Betruges. Was die Revision in diesem ████████████ außerdem vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

II. Strafausspruch.

Der Strafausspruch ist im Ergebnis gleichfalls ohne Rechtsirrtum.

Zu Bedenken könnte nur folgendes Anlass geben: Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe bei der Bemessung der Strafen zu Lasten des Angeklagten u. a. die Höhe des Schadens berücksichtigt. Dabei hat sie, wie die Ausführungen auf S. 21 UA ergeben, den Schaden, den der Angeklagte durch den fortgesetzten Betrug zum Nachteil von Lieferanten bewirkt hat, mit insgesamt 9.201,97 DM in Ansatz gebracht. Das widerspricht den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen. Nach ihnen hat der Angeklagte diese Betrugstat dadurch begangen, dass er in der Zeit vom 24. Februar 1953 bis zum 7. März 1953 Lieferanten ungedeckte Schecks gab oder durch seine Frau geben ließ (vgl. S. 21 und 8/9 UA). Der Schaden, der hierdurch entstanden ist, beträgt nach den auf S. 8/9 UA getroffenen Feststellungen nicht 9.201,97 DM, sondern nur 8.029,33 DM.

Dass dieser Mangel die Bemessung der für die beiden Betrugstaten verhängten Einzelstrafen und der Gesantstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte, erscheint jedoch angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe des Unterschiedsbetrags ausgeschlossen.

SiemerSchmidtBorker
SarstedtSchmitt