Revision erfolgreich: Aufhebung der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Kuppelei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 268/55
- Datum
- 04.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB sind nicht nur bereits eingetretene, sondern auch nach Lage der Sache zu erwartende Veränderungen der Lebensumstände zu berücksichtigen, die durch behördliche Maßnahmen herbeigeführt werden können, sofern deren Anordnung zu erwarten ist.
Widersprüchliche Aussagen des Urteils zur Einsichtsfähigkeit und Reue des Verurteilten machen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft, weil aus tatsächlicher Einsichtsfähigkeit die Möglichkeit der Resozialisierung folgt.
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse erfordert eine umfassende Abwägung aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Verurteilten; bei ins Auge gefasster Teilvollstreckung bedarf es einer besonders eingehenden Begründung.
Ist eine Willensschwäche des Verurteilten nur in Bezug auf die Beaufsichtigung Dritter relevant, muss vor Versagung der Bewährung geprüft werden, ob geeignete familien- oder vormundschaftsrechtliche Maßnahmen (z. B. durch Jugendamt/Vormundschaftsgericht) die künftige Gefährdung ausschließen können.
Vorinstanzen
Landgericht Verden a.d.Aller, 1. April 1955
Rubrum
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Marie H. ███ █████████ aus ██████, geboren am ██████ 1903 in K[REDACTED], wegen Kuppelei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
█████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Leitsatz
StGB § 23 Abs. 2
Bei Prüfung der Zukunftsaussichten sind nicht nur bereits eingetretene Veränderungen in den Lebensumständen des Verurteilten zu berücksichtigen, sondern auch solche, die durch behördliche Maßnahmen herbeigeführt werden müssen (hier vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen gegenüber der verkuppelten Tochter der Angeklagten).
Aktenzeichen: 5 StR 268/55 LG Verden a.d.Aller
Urteil des BGH vom 4. Oktober 1955
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 1. April 1955 samt den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung verweigert worden ist.
Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie ficht das Urteil nur insoweit an, als ihr Strafaussetzung zur Bewährung verweigert worden ist. Die insoweit zulässig beschränkte Revision hat Erfolg.
Die Angeklagte rügt nur Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Ausführungen des Urteils zur Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung erwecken auch sachlichrechtliche Bedenken.
1.) Die Strafkammer verneint schon die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB. Sie führt aus, bei der Angeklagten handele es sich um eine primitiv veranlagte, willensschwache Frau, die offenbar in ihrer geistig-seelischen Entwicklung etwas zurückgeblieben sei und daher nicht über die Einsicht in die Bedeutung sittlicher und ethischer Werte und Grundbegriffe verfüge, die im allgemeinen bei Angehörigen ihrer Bevölkerungsschicht vorhanden sei. Im Hinblick auf diese ihre Persönlichkeitsstruktur sei nicht zu erwarten, dass die Angeklagte lediglich unter der Einwirkung einer Strafaussetzung zur Bewährung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Erfahrungsgemäß rufe vielmehr gerade bei einem primitiv veranlagten Menschen wie der Angeklagten nur der Vollzug der Strafe die gewünschte läuternde und bessernde Wirkung hervor, während ein so gearteter Mensch sich die Bedeutung einer Strafaussetzung und die damit für die Dauer der Bewährungszeit verbundene Gefahr einer eventuellen Strafvollstreckung auf Grund seines Unvermögens zu abstraktem Denken nicht in dem erforderlichen Umfang vorzustellen vermöge. Der Angeklagten müsse daher durch die Vollstreckung zumindest eines erheblichen Teils der erkannten Freiheitsstrafe eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie für die von ihr begangene verwerfliche Tat Sühne zu leisten habe.
2.) Die Strafkammer stützt also ihre Zukunftsvoraussage auf die nicht ausreichende Einsichtsfähigkeit der Angeklagten und auf ihre Willensschwäche. Diese Persönlichkeitsbewertung der Angeklagten steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Urteils an anderen Stellen.
a) Danach hat die zur Tatzeit bereits 51 Jahre alte, verständesmäßig wenig begabte Angeklagte, die stets in dürftigsten Verhältnissen gelebt hat, fünf Kinder großgezogen. Sie ist nur einmal im Jahre 1950 wegen einer geringfügigen Hehlerei (Ansichbringen geringwertiger Haushaltsgegenstände zur Vervollständigung ihrer spärlichen Haushaltseinrichtung und zur Ausstattung ihrer ältesten Tochter) mit einer Geldstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt und dann erlassen worden ist, bestraft worden. Sie passt sich in ihrer Lebenshaltung ihrem kärglichen Einkommen sogar soweit an, dass sie die Zufuhr elektrischen Stromes abbestellt hat und ihr Zimmer nur mit einer Kerze erleuchtet. Das Urteil enthält nichts darüber, dass die Angeklagte, abgesehen von der erwähnten Hehlerei und der jetzt abgeurteilten Kuppelei, jemals vom rechten Wege abgewichen wäre.
Die Ausführungen des Urteils, die Angeklagte verfüge nicht über die in ihrer Bevölkerungsschicht übliche Einsicht in die Bedeutung sittlich-ethischer Werte, können daher nach dem ganzen Zusammenhang des Urteils nur bedeuten, dass ihr die Einsicht nicht allgemein, sondern in Bezug auf die sittliche Verwerflichkeit der von ihr begangenen Kuppelei fehle. Das steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Urteils bei der Strafzumessung, dass die Angeklagte aufrichtige Reue über ihre Tat gezeigt habe. Aufrichtige Reue über ein Verhalten kann nur der zeigen, der zur Einsicht des Unrechts dieses Verhaltens gekommen ist. Das Urteil ergibt also, dass die Angeklagte die Einsicht, die sie bei Tatbegehung nicht gehabt hat, bereits durch das Strafverfahren selbst gewonnen hat. Dann aber ist unverständlich, inwiefern mangelnde Einsichtsfähigkeit der Angeklagten der Annahme entgegenstehen soll, sie werde auch ohne Strafvollstreckung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen. Im übrigen ist nicht klar, inwieweit die mangelnde Fähigkeit zum abstrakten Denken der Angeklagten das Verständnis dafür erschweren soll, dass sie bei nochmaliger Straffälligkeit die erkannte Strafe verbüßen müsse. Sollte die Strafkammer damit sagen wollen, dass es der Angeklagten unmöglich sei, sich die Bedeutung einer Strafaussetzung zur Bewährung nachhaltig vor Augen zu halten, so könnte dem widersprechen, dass die Hehlereistrafe nach erfolgreicher Bewährung erlassen worden ist.
b) Soweit die Strafkammer ihr Urteil auf die Willensschwäche der Angeklagten stützt, kann nach dem Gesamtinhalt des Urteils nur eine Willensschwäche bei Erziehung und Beaufsichtigung ihrer Tochter in Betracht kommen. Denn alles, was sonst über die Angeklagte gesagt ist, zeigt, dass sie jedenfalls gegenüber Versuchen zu Straftaten auf vermögensrechtlichem Gebiet nicht willensschwach ist, da sie trotz wirtschaftlicher Not, abgesehen von der erwähnten im Jahre 1949 begangenen Hehlerei, keine Vermögensdelikte begangen hat.
Kam aber nur eine Willensschwäche bei Erziehung und Beaufsichtigung ihrer Tochter in Betracht, so musste die Strafkammer prüfen, ob diese Willensschwäche die Gefahr strafbarer Handlungen der Angeklagten in der Zukunft begründen kann. Nach § 23 StGB sind bei dieser Prüfung auch das Verhalten der Angeklagten nach der Tat und eine etwaige günstige Veränderung ihrer Lebensumstände zu berücksichtigen.
Nach dem Urteil hat es den Anschein, als sei die Tochter der Angeklagten auch nach Aufdeckung der Kuppelei bei ihr geblieben und allein von ihr beaufsichtigt worden. Ist dies so, dann musste die Strafkammer prüfen, wie sich die Angeklagte in dieser Zeit ihrer Tochter gegenüber verhalten hat, insbesondere, ob sie sie zu einem arbeitssamen und ordentlichen Leben und zur erforderlichen Zurückhaltung in geschlechtlicher Hinsicht angehalten hat. Bestanden in dieser Hinsicht Bedenken, so war zu prüfen, ob nicht vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich und zu erwarten sind, die die Tochter von der Mutter trennen und es unmöglich oder wenigstens höchst unwahrscheinlich machen, dass die Angeklagte in Zukunft aus Schwäche ihre Tochter verkuppelt oder sonst ihre Pflichten dieser gegenüber zu deren Schaden vernachlässigt. Denn bei der Prüfung der Zukunftsaussichten sind nicht nur solche Veränderungen in den Lebensumständen eines Angeklagten zu berücksichtigen, die bereits eingetreten sind, sondern auch solche, die nach Lage der Sache durch behördliche Maßnahmen herbeigeführt werden können, sofern sich der Strafrichter davon überzeugt, dass derartige Maßnahmen, wenn er sie nicht selbst treffen kann, von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Die Erörterung solcher Maßnahmen mit dem zuständigen Jugendamt und Vormundschaftsgericht lag um so näher, als für die Beaufsichtigung der offenbar durch frühe geschlechtliche Erlebnisse gefährdeten Tochter auch für den Fall gesorgt worden muss, dass die Angeklagte ihre Strafe verbüßen muss. Es ließe sich auch denken, dass der Angeklagten zusätzlich eine Bewährungsauflage gemacht wird, die verhindert, dass sie etwaige Maßnahmen des Jugendamts oder Vormundschaftsgerichts durchkreuzt, die sie vielmehr zur Unterstützung derartiger Maßnahmen anhält.
3.) Das Urteil führt weiter aus, im übrigen erfordere im Hinblick darauf, dass die Tochter der Angeklagten zur Zeit der Tat erst 15 Jahre alt war und dass der Schutz der geschlechtlichen Unberührtheit und sittlich einwandfreien Entwicklung eines so jungen Menschen einen der Grundgedanken der staatlich geschützten Rechts- und Sittenordnung darstelle, auch das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe.
Diese Ausführungen genügen nicht, um entgegen den zu 2) aufgezeigten Bedenken für sich allein die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zu rechtfertigen. Wenn auch trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe gebieten kann, so spielen doch für die Frage, ob dies der Fall ist, alle Tatumstände im weitesten Sinne, insbesondere auch die Persönlichkeit des Angeklagten, eine Rolle. Bei jeder Entscheidung darüber, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung fordert, ist ferner der kriminalpolitische Grundgedanke des § 23 StGB zu berücksichtigen, wonach die Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen nicht nur deshalb nach Möglichkeit vermieden werden soll, weil sie die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gemeinschaft erschwert, sondern auch deshalb, weil sie die Gefahr mit sich bringt, dass der Verurteilte kriminell angesteckt und deshalb rückfällig wird (vgl. BGH NJW 1955, 30 und 1955, 996 mit weiteren Nachweisen). Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass die zu 2) erwähnten Fehler auch bei der Bejahung des öffentlichen Interesses von Bedeutung waren. Es kommt hinzu, dass die Strafkammer von vornherein nur eine Teilvollstreckung der Freiheitsstrafe ins Auge gefasst hat; das erfordert eine besonders eingehende Begründung des öffentlichen Interesses (vgl. BGH NJW 1955, 996).
Aus diesen Gründen muss das Urteil, soweit es die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Schmidt |