Treffer
BGH Urteil

Freispruch beim Vertrieb von "Bio‑Schlank‑Pillen" – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 267/97
Datum
03.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte Verurteilung wegen Betrugs und Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach Vertrieb von Schlankheitsmitteln; das Landgericht sprach den Angeklagten frei. Der BGH verwirft die Revision, weil das Landgericht den erforderlichen Vorsatz (auch Eventualvorsatz) nicht festgestellt hat. Zudem billigt der Senat die Möglichkeit, nach §145 GVG eine andere Staatsanwaltschaft zu beauftragen. Ein Teilvorwurf nach AMG wäre allenfalls ordnungswidrig und wegen Verfahrensdauer nicht mehr zu verfolgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug nach § 263 StGB setzt voraus, dass der Täter in Kenntnis oder zumindest mit der Gewissheit handelt, dass die veräußerte Sache keinerlei den Kaufpreis rechtfertigende Wirkung besitzt.

2

Zur Teilnahme als Mittäter oder Gehilfe ist mindestens erforderlich, dass der Beteiligte den Eintritt der rechtlich relevanten Schädigung zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).

3

Kann der Vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt werden, ist der Freispruch von Strafvorwürfen wie Betrug oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung geboten.

4

Ein Generalstaatsanwalt kann nach § 145 Abs. 1 GVG wirksam eine andere Staatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlicher Amtsverrichtungen beauftragen; die Vorschrift lässt die Beauftragung der Behörde als solcher zu.

5

Bei außergewöhnlich langer Verfahrensdauer kann die Verfolgung oder Verurteilung wegen geringfügiger Verstöße, die allenfalls als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen, nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und §§ 153 ff. StPO ausgeschlossen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 2. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES - 5 StR 267/97 - URTEIL vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED::<2>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::<3>] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1996 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und auch die durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung freigesprochen. Hiergegen richtet sich mit Verfahrens- und Sachrügen die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, in 236 Fällen jeweils gemeinschaftlich mit anderen dadurch Kunden betrogen zu haben, dass er den Vertrieb von „BIO-SCHLANK-PILLEN“ in Deutschland organisiert und durchgeführt habe, obwohl er gewusst habe, dass die Pillen keine schlankmachenden Wirkungen aufgewiesen hätten. Des Weiteren wirft die Anklage dem Angeklagten vor, er habe durch den Vertrieb dieser Schlankheitspillen in 44 Fällen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung durch die Verantwortlichen der Firma [REDACTED::<5>] aus Costa Rica in Höhe von fast 2,5 Millionen DM geleistet, da er zumindest seit 7. März 1991 gewusst habe, dass für die in Deutschland erfolgten Umsätze der Schlankheitsmittel Umsatzsteuer nicht abgeführt worden sei.

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen: Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Angeklagte an der Werbung der Produkte nicht beteiligt gewesen sei. Seine Tätigkeit habe erst eingesetzt, als aufgrund der Werbung Bestellungen eingetroffen seien, er auf Anweisung die Pillen bestellt und schließlich in den Versand gebracht habe. Der Beweis sei nicht zu erbringen, dass der Angeklagte in Kenntnis der Wertlosigkeit das Produkt weitervertrieben und einen Betrug als Mittäter oder Gehilfe begangen habe. Aus damaliger Sicht habe der Angeklagte entsprechend den Ausführungen des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck vom 22. Mai 1987 und später der Aufhebungsentscheidung der Schweizer Justiz vom 22. Februar 1990 davon ausgehen können, dass die Pillen gewisse magenfüllende Wirkungen gehabt hätten. Zur Umsatzsteuerhinterziehung habe der Angeklagte keine Beihilfe geleistet, weil er nicht gewusst habe, dass Umsatzsteuer für die deutschen Umsätze nicht entrichtet worden sei, er im Übrigen die Haupttat weder bewusst gefördert oder erleichtert habe.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Die Staatsanwaltschaft Ulm ist gemäß § 296 Abs. 1 StPO zur Einlegung und Begründung der Revision befugt, auch wenn sie nicht Staatsanwaltschaft bei dem Gericht ist, das das Urteil erlassen hat (§ 143 Abs. 1 GVG). Der Generalstaatsanwalt in Stuttgart hat wirksam durch Erlass vom 29. Januar 1993 die Staatsanwaltschaft Ulm gemäß § 145 Abs. 1 GVG mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft auch bei der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart beauftragt. Nach § 145 Abs. 1 GVG kann nicht nur ein einzelner Staatsanwalt (vgl. BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1), sondern auch eine andere Staatsanwaltschaft beauftragt werden.

Die Frage nach der Wirksamkeit der Beauftragung einer anderen Behörde ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1994 (BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1) befasst sich nur mit der Frage, welcher Behörde der nach § 145 Abs. 1 GVG beauftragte Staatsanwalt einer anderen Behörde für die ihm zugewiesene Aufgabe angehört. Das OLG Hamm und das OLG Stuttgart haben die hier zu entscheidende Frage unterschiedlich beantwortet: Während das OLG Hamm entschieden hat, dass sich aus der Beauftragung eines Leitenden Oberstaatsanwalts mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Amtsverrichtungen nach § 145 Abs. 1 GVG die örtliche Zuständigkeit seiner Behörde ergebe (Beschluss vom 14. Mai 1992 – 3 Ws 371/91 –), kommt das OLG Stuttgart (Beschluss vom 21. Februar 1997 – 1 Ws 20 + 21/97 – Die Justiz 1997, 222) davon abweichend zu dem Ergebnis, die Beauftragung der anderen Staatsanwaltschaft sei nicht wirksam, weil sie weder Wortlaut noch Sinn des § 145 Abs. 1 GVG entspreche.

In der Kommentarliteratur wird die Frage, ob auch eine andere Behörde beauftragt werden kann, überwiegend nicht ausdrücklich erörtert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 145 GVG Rdn. 3; Schoreit in KK 3. Aufl. § 145 GVG Rdn. 3; Schäfer/Boll in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl. § 145 GVG Rdn. 1). Nur Katholnigg (Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl., § 145 Rdn. 3) führt aus, die Befugnisse nach § 145 Absatz 1 GVG könnten sich nur auf einen bestimmten Staatsanwalt, nicht auf eine Behörde als solche beziehen; er bejaht aber die Möglichkeit – wenn die Notwendigkeit bestünde, eine andere Behörde zu bestimmen –, den Behördenleiter der anderen Staatsanwaltschaft zu beauftragen, offensichtlich mit der Konsequenz, dass dadurch die andere Staatsanwaltschaft örtlich zuständig wird.

Der Wortlaut des § 145 Abs. 1 GVG spricht nicht dagegen, dass ein Generalstaatsanwalt eine andere Staatsanwaltschaft beauftragen kann. Die Begriffe Staatsanwaltschaft und Staatsanwalt werden in Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozessordnung nicht einheitlich und in ihrer Bedeutung deckungsgleich verwendet (vgl. hierzu Schäfer/Boll in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. Vor § 141 GVG Rdn. 10). Auch soweit im Zehnten Titel des GVG Beamte der Staatsanwaltschaft erwähnt werden, ist nicht stets eine konkrete Person, sondern auch die Behörde gemeint: So spricht § 142a GVG vom Generalbundesanwalt, obwohl die von ihm geleitete Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gemeint ist (Schäfer/Boll in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. Vor § 141 GVG Rdn. 10). § 143 Abs. 1 GVG meint nicht den einzelnen Beamten, sondern die Zuständigkeit der Behörde (Schäfer/Boll aaO. § 143 GVG Rdn. 1: „Absatz 1 regelt allein die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft.“). § 143 Abs. 3 StPO regelt den Zuständigkeitsstreit zwischen Staatsanwaltschaften verschiedener Länder. Auch § 143 Abs. 4 StPO meint nicht den einzelnen Beamten, sondern die Behörde. Im Bericht des Rechtsausschusses wird das Ziel von § 143 Abs. 4 GVG wie folgt beschrieben: „Durch die allgemeine Fassung soll vor allem eine eindeutige Rechtsgrundlage für Schwerpunktstaatsanwaltschaften in Wirtschaftsstrafsachen geschaffen werden.“ (Bundestagsdrucksache 8/1844 S. 34). Sinn und Zweck des § 145 Abs. 1 GVG sprechen nicht dagegen, dem Generalstaatsanwalt das Recht einzuräumen, eine andere Behörde mit der Durchführung von Ermittlungsverfahren zu beauftragen. Das in § 145 Abs. 1 GVG geregelte Devolutions- und Substitutionsrecht beruht auf dem Gedanken der Einheit der Staatsanwaltschaft (§ 142 Abs. 1 GVG). Danach kann innerhalb desselben Oberlandesgerichtsbezirks oder Landgerichtsbezirks jeder dem Bezirk angehörende Staatsanwalt kraft Auftrags die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei jedem Gericht des Bezirks versehen (Schäfer/Boll in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. § 145 GVG Rdn. 1).

In der Praxis besteht ein berechtigtes Bedürfnis, die eigentlich zuständige Behörde durch eine andere zu ersetzen, etwa weil die eigentlich zuständige Behörde zu eng mit dem Verfahren verwoben ist, da gegen einen ihrer Mitarbeiter ermittelt wird oder einer ihrer Mitarbeiter geschädigt ist, oder weil ein sachlicher Zusammenhang mit einem bei der beauftragten Behörde anhängigen Fall besteht oder weil die Behörde für das Verfahren bisher zuständig war, die Zuständigkeit aber entfallen ist, es aber untunlich wäre, die bisher gewonnene Sachkenntnis nicht zu nutzen (Jung, Die Justiz 1994, 391, 392). In den Fällen der Betroffenheit der zunächst zuständigen Behörde würde die Beauftragung eines behördenfremden Staatsanwalts nicht viel nützen, weil seine Beauftragung im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe seine Zugehörigkeit zu der eigentlich zuständigen Behörde bewirkt (BGHR StPO § 296 Zuständigkeit 1), er also insoweit nach § 146 GVG dem Weisungsrecht des Behördenleiters der „befangenen“ Staatsanwaltschaft unterliegt. In diesen aber auch in den anderen Fällen würde die Beauftragung eines Staatsanwalts einer anderen Behörde zu einem arbeitsaufwendigen Formalismus führen (Jung aaO.).

III. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Weder sind die Verfahrensrügen in der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Form begründet worden, noch weist das Urteil sachlichrechtliche Fehler zugunsten des Angeklagten auf.

Sowohl die Revision als auch das Urteil gehen von dem zutreffenden Ausgangspunkt aus, dass sich jemand wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar machen kann, wenn er Schlankheitsmittel veräußert in dem Wissen, dass diese keinerlei Wirkungen entfalten können und deshalb nicht den im Kaufpreis verkörperten Wert besitzen. Doch hat das Landgericht rechtsfehlerfrei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme letztlich den Vorsatz des Angeklagten verneint, so dass es auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht ankommt, ob der Angeklagte Tatherrschaft hatte und deswegen nicht Gehilfe, sondern Mittäter war. Denn für beide Beteiligungsformen wäre erforderlich, dass der Angeklagte zumindest mit der Möglichkeit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass die Pillen unbrauchbar und deswegen wertlos waren. Demgegenüber stellt das Landgericht rechtsfehlerfrei fest, der Beweis sei nicht zu erbringen, dass der Angeklagte in Kenntnis der Wertlosigkeit das Produkt weitervertrieben habe.

Die Beweiswürdigung weist entgegen der Ansicht der Revision keinen Darstellungsmangel auf. Nach den insoweit eindeutigen Urteilsfeststellungen konnte sich das Landgericht von einem beim Angeklagten vorliegenden Vorsatz auch in der Form des Eventualvorsatzes für den gesamten angeklagten Zeitraum nicht überzeugen.

Im Ergebnis beanstandungsfrei hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung freigesprochen. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Gehilfenvorsatz nicht feststellen können. Ebensowenig enthält das angegriffene Urteil weitere im Ergebnis durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten.

Lediglich die Begründung, mit der das Landgericht einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz abgelehnt hat, begegnet Bedenken. Insoweit bliebe allenfalls ein geringer Teil des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens unverjährt verfolgbar; naheliegend wäre es ihm zudem nur als Ordnungswidrigkeit anzulasten. Vor dem Hintergrund insgesamt überlanger Verfahrensdauer schließt der Senat aus, dass hierfür noch eine Verurteilung des Angeklagten ausgesprochen werden dürfe (vgl. auch BGHR StPO § 153 Abs. 2 Schuld 1 und 2).

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack

Zitiert von (1)