Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch wegen fehlender Feststellungen zur Allgemeinbekanntheit einer Drohung (§ 126 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 267/85
Datum
21.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle und wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten an. Zentral war, ob die Drohung allgemein bekannt werden konnte und ob Rausch die Schuldfähigkeit ausschloss. Der BGH hob den Vorwurf nach § 126 StGB wegen unzureichender Feststellungen zur Allgemeinbekanntheit auf und sprach frei. Der Gesamtstrafenausspruch wurde insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB) ist erforderlich, dass festgestellt wird, die Drohung habe allgemein bekannt werden können und sei damit geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden.

2

Fehlen für den Schuldspruch erforderliche tatsächliche Feststellungen und sind auch keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten, ist der Schuldspruch aufzuheben.

3

Die Feststellung voller Schuldfähigkeit trotz vorgetragenen Rauschzustands ist zulässig, wenn das Tatgericht keine Hinweise auf einen zum Tatzeitpunkt erheblich verminderten oder ausgeschlossenen Schuldfähigkeitszustand festgestellt hat und diese Beweiswürdigung tragfähig ist.

4

Eine Formrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 5. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Gärtner Berndt Wilfried █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1951 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. November 1984 aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten verurteilt worden ist; von diesem Vorwurf wird er freigesprochen; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörenden Feststellungen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls und wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Die Formrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die allgemein erhobene Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.

a) Das Landgericht stellt nicht fest, dass die von dem Angeklagten geäußerte Drohung allgemein bekannt werden konnte und damit geeignet war, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens nach § 126 StGB freigesprochen. Der Freispruch nötig zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

b) Die Feststellungen tragen im Übrigen die Verurteilung des Angeklagten. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es hier keiner besonderen Ausführungen zu der Frage, ob bei dem Angeklagten die Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten infolge eines alkohol- oder betäubungsmittelbedingten Rausches erheblich vermindert oder sogar ausgeschlossen war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausführung seiner Straftaten alkoholisch oder durch die Einnahme von Drogen beeinflusst war, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es gibt nur die Aussagen des Zeugen ██████ wieder, der bekundet hat, dass der Angeklagte bei anderen Gelegenheiten unter Drogeneinfluss stand oder sich im Vollrausch befand und dass er damit gerechnet habe, der Angeklagte werde aufgrund seiner Vorstrafen und seiner Mentalität Gegenstände entwenden, um von deren Erlös seinen Drogen- und Alkoholkonsum zu bestreiten. Bei seiner Überzeugungsbildung, dass der Angeklagte bei seinen Taten in vollem Umfang schuldfähig war, hat es sich ersichtlich von der Aussage dieses Zeugen leiten lassen, die es für glaubhaft hält und die es zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat (UA S. 7). Dieser Zeuge, „der dem Angeklagten ein erhebliches Verständnis entgegenbrachte und auch dessen Straftaten tolerierte, um ihn zu resozialisieren“, hat bekundet, dass der Angeklagte zwar Drogen nahm, dass er aber bei ihm eine Abhängigkeit von Rauschgift nicht habe feststellen können (UA S. 6). Eine solche Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

FleischmannFuhrmannNiepel
SchusterRebitzki