Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Haftentschädigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 267/72 (alte StR 535/65)
- Datum
- 26.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftentschädigung nach dem StrEG kann versagt werden, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Fortsetzung oder Intensivierung der Ermittlungen oder Strafverfolgung veranlasst hat.
Das Vorliegen von schuldhaftem Verschweigen wesentlicher entlastender Umstände im Ermittlungsverfahren kann die Versagung der Haftentschädigung rechtfertigen.
Der Beschluss des BGH über eine sofortige Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (§ 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 S. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG ist als Rechtsbehelf zulässig und rechtzeitig einzulegen, wird jedoch in der Sache daraufhin geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche vorliegen.
Rubrum
5 StR 267/72 (alte StR 535/65)
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den pensionierten Sozialrat Werner ██ █████████ aus B██████████, dort geboren am ██████████ 1903, wegen fortgesetzten Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1973
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27. Dezember 1971 gegen die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 1971 enthaltene Entscheidung, mit der ihm eine Entschädigung für die die Zeit der Anrechnung übersteigende Untersuchungshaft versagt worden ist, wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe – so heißt es in der Urteilsformel weiter – gilt durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt. Dem Angeklagten wird eine Entschädigung für die die Zeit der Anrechnung übersteigende Untersuchungshaft versagt.
Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte Revision und gleichzeitig sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, dem Verurteilten Haftentschädigung zu gewähren, soweit er nicht verurteilt worden ist. Über die Revision des Angeklagten ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden worden. Zu entscheiden ist noch über die nach § 8 Abs. 3 StrEG zulässige und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde. Sie ist unbegründet.
Das Landgericht hat es ohne Rechtsirrtum abgelehnt, dem Verurteilten für die Zeit der Untersuchungshaft, die die Zeit ihrer Anrechnung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten übersteigt, eine Entschädigung zu gewähren. Es hat seine Entscheidung (s. UA S. 56/57) auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG gestützt und unter Anführung weiterer Einzelheiten dargelegt, der Angeklagte habe die weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen durch sein Teilgeständnis vom 18. Juli 1963 veranlasst und außerdem wesentliche entlastende Umstände, insbesondere die tatsächlichen Einnahmen aus dem Kinderheim ██████████████ im Ermittlungsverfahren verschwiegen, obwohl er sich zu den Beschuldigungen geäußert hat. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Senat ist gemäß § 8 Abs. 3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schuster |