Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 267/55
- Datum
- 26.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 StPO in der vorgeschriebenen Form zu erheben; sonst sind sie unbeachtlich.
Rügen, die im Revisionsverfahren im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, sind nur dann erfolgreich, wenn sich daraus durchgreifende rechtliche Bedenken ergeben.
Eine Verurteilung kann auf einen anderen, im Eröffnungsbeschluss genannten Unterfall gestützt werden, wenn die Feststellungen diesen Unterfall tragen.
Zur Mittäterschaft genügt, dass jeder Beteiligte die Tathandlungen des anderen gewollt und mitgenutzt hat; es ist unerheblich, welcher Täter einzelne Gewalthandlungen vorgenommen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Notstandsarbeiter Herbert ████ aus ██████, dort geboren am ███████████ 1932, 2.) den Schweißer Heinz ████████ aus ██████, dort geboren am ██ █████████████ 1932,
wegen Notzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████ und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. November 1954 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die seit dem 8. November 1954 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat beide Angeklagten wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von je einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie sind nicht begründet.
I.
Die Verfahrensrügen sind nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben und daher unbeachtlich.
II.
Auch die Sachrügen sind unbegründet.
1.) Die Einzelangriffe der Revisionen richten sich im Wesentlichen nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters.
2.) Auf die allgemeine Sachrüge beider Angeklagten ist das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft worden. Auch hierbei haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken herausgestellt.
a) Die Strafkammer führt aus, die Angeklagten hätten die stark angetrunkene Zeugin ██████████ mißhandelt und dadurch absichtlich in einen willenlosen Zustand gebracht und in diesem Zustand den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt. Den willenlosen Zustand der ██ ███████████ sieht die Strafkammer offensichtlich darin, „daß sie unter der Einwirkung von Furcht ihren anders gearteten Willen nicht mehr durchzusetzen wagte“.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten die Erfüllung des zweiten Unterfalles des § 177 StGB.
Es ist zwar sehr zweifelhaft, ob eine Frau schon dann willenlos im Sinne der §§ 176, 177 StGB ist, wenn sie aus Furcht vor Gewalt ihren Widerstandswillen nicht durchzusetzen wagt. Wenn man dies verneint, liegt aber jedenfalls der erste Untertatbestand des § 177 StGB vor; die Angeklagten hatten nach den Feststellungen die ████████ durch Mißhandlungen und Drohungen zur Duldung des Beischlafs genötigt. Da der Eröffnungsbeschluß ausdrücklich diesen ersten Unterfall erwähnt, besteht kein Bedenken, die Verurteilung hierauf zu stützen.
b) Auch die Mittäterschaft der Angeklagten ist ausreichend festgestellt. Dafür ist es, entgegen den Ausführungen der Revision des Angeklagten ████, unerheblich, wer von beiden Angeklagten geschlagen hat. Das Urteil stellt in rechtlich unanfechtbarer Weise fest, daß jeder der Täter das Tun des anderen, also auch dessen Gewaltanwendung, mitgewollt und mit ausgenutzt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Borker | |||
| Schmidt | Siemer |