Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 267/54
- Datum
- 03.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betrugs ist für jeden in den Schuldsprüchen erfassten Tatkomplex festzustellen, dass die Voraussetzungen des vollendeten Betrugs verwirklicht sind; bloße Anhaltspunkte für Versuch reichen nicht aus.
Nimmt das Tatgericht eine unteilbare, fortgesetzte Handlung an, kann die Verurteilung nicht in Teilaspekten bestehen bleiben; fehlt es an ausreichendem Nachweis für einzelne Tatbeiträge, ist der gesamte Schuldspruch aufzuheben.
Bei der Prüfung des Vorsatzes ist die wirtschaftliche Lage des Täters und seine Vorstellung von der finanziellen Entwicklung zum Zeitpunkt der Täuschung zu ermitteln; bloßes Fehlen flüssiger Mittel rechtfertigt nicht ohne weiteres das Vorliegen betrügerischer Absicht.
Ergibt sich, dass Mittel nicht durch Betrug erlangt wurden, kann zugleich zu prüfen sein, ob durch Verwendung der Gelder zugunsten eigener Verbindlichkeiten der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 2. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Baumeister Ernst H. ██ sus Hx____>, geboren ███████ ██ in █████████████ wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 23. November 1954 in der Sitzung vom 3. Dezember 1954, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2. März 1954, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte, ein selbständiger Bauunternehmer, ließ sich von Ende 1950 bis August 1952 von Wohnungsuchenden Baukostenzuschüsse zur Errichtung von Wohnungen auf vier ihm gehörigen Grundstücken in ██████ zahlen. Dabei gab er in vielen Fällen unrichtige Erklärungen über die Finanzierung der Bauten ab und versprach deren baldige Fertigstellung. Mit den auf diese Weise erhaltenen Geldern deckte er alte Schulden ab. Auf den zwei Trümmergrundstücken █████████████ ███ und █████ ███████ wurden die Bauarbeiten niemals in Angriff genommen. Auf den beiden anderen, ursprünglich unbebauten Grundstücken An ██████████ und ████████████ © waren die Häuser erst im Januar 1953 teilweise fertiggestellt. Am 15. April 1953 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und ihn im Übrigen freigesprochen.
Seine Revision rügt Verletzung der §§ 244, 260, 261, 267 StPO und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I.
Was zur Begründung der Verfahrensbeschwerde vorgetragen wird, betrifft, soweit nicht unzulässig die Beweiswürdigung angegriffen wird und neue Tatsachen behauptet werden, die Anwendung des sachlichen Rechts. Auf diesem Gebiete enthält das Urteil einen Fehler, der dazu nötigt, es aufzuheben.
1.) Soweit der Angeklagte Baukostenzuschüsse zur Verwendung auf seinen Grundstücken Am ██ ██ und ███████████████ © erhalten hat, stellt das Landgericht fest, er habe seit dem 1. Juni 1952 damit gerechnet, dass er die versprochenen Wohnungen nicht werde bauen können.
Denn zu diesem Zeitpunkt habe er wirtschaftlich völlig am Boden gelegen und mit seinen Gläubigern ein Stillhalteabkommen abschließen wollen. Das Landgericht nimmt daher für die Zeit nach dem 1. Juni 1952 den bedingten Vorsatz des Angeklagten an, die Wohnungsuchenden, die ihm Baukostenzuschüsse gaben, an Vermögen zu schädigen. Für die Zeit vorher kann das Landgericht diesen Vorsatz nicht feststellen, soweit es sich um die Grundstücke An ███ und ██ ████████ handelt. Es spricht den Angeklagten daher z. B. in dem Falle Anneliese ████ (UA 14 Nr. 37) frei, in dem er am 29. Mai 1952 █████ Baukostenzuschuss von 3800 DM erhielt.
Dieser tatsächlichen Beurteilung durch die Strafkammer widerspricht es, dass sie den Angeklagten im Falle █████████ (UA § 10 Nr. 22) verurteilt. Über ihn stellt sie folgendes fest:
Der Polizeibeamte Jürgen hatte einen Mietvertrag mit dem Angeklagten über die Wohnung (am w__>- nie) 4. Stock links. In diesen Vertrag trat am 30. Juli 1952 der Bezirksvorsteher Carl ███ ein. Bei Vertragsabschluss erklärte der Angeklagte, die Wohnung sei spätestens im Oktober 1952 bezugsfertig. Als Baukostenzuschuss wurde ein Betrag von 1500 DM vereinbart. 1000 DM zahlte ███ an ████ zurück.
Der Angeklagte hatte also schon früher, nämlichweise vor dem 1. Juni 1952, 1000 DM Baukostenzuschuss von ████ erhalten. Ob ████ am 30. Juli 1952 oder später weitere 500 DM an den Angeklagten gezahlt hat, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Der vom Landgericht auch in diesem Falle angenommene vollendete Betrug ist daher nicht ausreichend dargetan. Nach den bisherigen Féststellungen kommt höchstens Versuch in Betracht.
2. Wegen dieses Mangels muss der ganze Schuldspruch aufgehoben werden. Denn das Landgericht hat eine einzige fortgesetzte Handlung angenommen. Ob dies rechtlich zu billigen ist (vgl. BGHSt 1, 313/315), kann unerörtert bleiben. Der Schuldspruch ist jedenfalls unteilbar, d. h. er kann nicht teilweise bestehen bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
II.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1.) Der Fall ████ (UA S 15 Nr. 42), den das Landgericht bei den im Urteil verteilten gegenüber das Grundstück ██ ████████ █ behandelt, gehört zu den Vorgängen, die das Haus ██████straße betreffen. Denn für eine versprochene Wohnung in diesem Hause hatte ████ 3800 DM Baukostenzuschuss gezahlt. Auf das Grundstück Fraunhoferstraße 15 bezog sich zwar der spätere Mietvertrag vom Ende 1952. Es ist aber bisher nicht festgestellt, dass ████ aus Anlass dieses Vertrages einen neuen Baukostenzuschuss an den Angeklagten entrichtet hat.
2.) Bei der abermaligen Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ernsthaft gewillt war, die Häuser auf den beiden Trümmergrundstücken innerhalb absehbarer Zeit wieder aufzubauen, wird das Landgericht seine „etwaigen Bemühungen um eine Finanzierung“ (vgl. UA S 17) näher untersuchen müssen. Es wird sich empfehlen, die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage und die Vorstellungen, die er von ihr jeweils bei der Annahme der Baukostenzuschüsse hatte, noch eingehender zu erörtern. Nach den bisherigen Feststellungen sind im Konkursverfahren auf die nicht bevorrechtigten Forderungen Hundertsätze entfallen, die nicht gering sind. Dies könnte, zumal die Konkursmasse zum Teil aus wahrscheinlich schwer verwertbaren Trümmergrundstücken bestand, dafür sprechen, dass die Überschuldung nicht allzu hoch war, jedenfalls vom Angeklagten möglicherweise verkannt worden ist. In den Bilanzen von 1950/51 und vom 28. Januar 1953 wird die Bewertung der Grundstücke eine große Rolle gespielt haben. Da sie in der Regel zweifelhaft ist, wird zu prüfen sein, ob etwa der Angeklagte den Wert seiner Grundstücke für höher hielt. Seine Erklärung, dass er Mitte 1952 völlig abgewirtschaftet hatte (UA S 17), bezieht sich möglicherweise nur auf das Fehlen flüssiger Betriebsmittel, nicht auf die Überschuldung. Von Bedeutung kann sein, aus welchen Gründen der Angeklagte den um diese Zeit gefassten Gedanken an ein Stillhalteabkommen mit seinen Gläubigern auf den Rat des Dr. Pohler wieder fallen ließ.
Sollte sich nicht feststellen lassen, dass der über 60-jährige und bisher nicht bestrafte Angeklagte es in seinen Willen aufgenommen hatte, die Wohnungsuchenden nachträglich um die hingegebenen Beträge zu schädigen, so wird zu prüfen sein, ob er sich vorübergehend Leihgelder verschaffen wollte, indem er kürzere Bauzeiten vorspiegelte, und ob er in dieser Richtung den Geldgebern vorsätzlich einen Vermögensschaden zufügte, für den die Täuschung ursächlich war.
3.) Für den Bau auf dem Grundstück Fraunhoferstraße 45° wurden dem Angeklagten am 6. November 1952 Landesmittel bewilligt. Der Rohbau war im Januar 1953 fertig. Das Haus Am ██ █ war bis zum dritten Stockwerk errichtet. Der Angeklagte hat diese beiden Bauten also ernsthaft betrieben. Es werden sich Feststellungen unter anderem darüber empfehlen, wann er mit den Bauten auf beiden Grundstücken begann, wie weit diese jeweils bei dem Empfang der Baukostenzuschüsse fortgeschritten waren, wie der Angeklagte die weiteren Gelder aufzubringen gedachte, wann er die Bewilligung von Landesmitteln beantragte, ob er mit ihr rechnete und binnen welcher Frist.
4.) Soweit der Angeklagte die Baukostenzuschüsse nicht schon in betrügerischer Weise erlangt hat, kann er sich, indem er die empfangenen Gelder für eigene Zwecke ausgab, der Untreue nach § 266 (Treubruchstatbestand) schuldig gemacht haben (vgl. BGH MDR 1954, 495). Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er Vermögensinteressen der Geldgeber wahrzunehmen hatte, diese Verpflichtung zum wesentlichen Vertragsinhalt gehörte und er sich dessen bewusst war.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Dr. Rotberg | Schmitt |