Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Verurteilung nur wegen Beiseiteschaffens von Urkunden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 267/52
Datum
05.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig werden verworfen; der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, dass die Angeklagten nur wegen Beiseiteschaffens von Urkunden im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) verurteilt sind. Die Verfolgung wegen Bruchs der Amtsverschwiegenheit (§ 353b StGB) scheitert mangels wirksamer Zustimmung der vorgesetzten Behörde. Die übrigen Verfahrensrügen und die Feststellungen zur Täterschaft und Strafzumessung erweisen sich als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung wegen Bruchs der Amtsverschwiegenheit nach § 353b Abs. 4 StGB setzt die vorherige Zustimmung der dem Täter vorgesetzten Behörde voraus; das Fehlen dieser Zustimmung ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung und schließt die Verfolgung aus.

2

Durchschläge von Vernehmungsniederschriften, die als Doppelstücke zur Anlegung besonderer polizeilicher Ermittlungsakten bestimmt sind und die Urschrift bei Bedarf vertreten sollen, sind als Urkunden i.S. des § 348 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.

3

Beiseiteschaffen von Urkunden liegt vor, wenn Schriftstücke mit Wissen und Willen des Täters dem Zugriff der Behörde entzogen und außerhalb der dienstlichen Erreichbarkeit aufbewahrt werden; auf die konkrete Dauer des Entzugs kommt es für die Tatbestandsverwirklichung nicht an.

4

Eine gerechtfertigte Notstandslage oder Rechtfertigung wegen Pflichtenwiderspruchs ist nicht bereits dann anzunehmen, weil durch Herausgabeverweigerung das Ansehen des Beamten oder der Behörde gefährdet erscheint; das Ansehen der Behörde steht nicht über der Erfüllung behördlicher Aufgaben.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 16. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kriminalrat Ernst ██ ██ aus ███ ██ ██████, geboren am █████████ 1890 in ██████ (Harz),

2. den Kriminalpolizeimeister Kurt ██ ████ aus ██ ███, geboren am ██████ 1919 in ██████,

wegen Beiseiteschaffens von Urkunden u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Foffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16. Oktober 1951 werden auf ihre Kosten verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten nur wegen Beiseiteschaffens von Urkunden im Amt verurteilt sind.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Beiseiteschaffens von Urkunden im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Bruch der Amtsverschwiegenheit (§ 353b StGB) verurteilt, und zwar ███ anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 300 DM, und █████████ anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 90 DM. Auf die Strafen ist den Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden.

Ihre Revisionen, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen, bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.

I.

Die Verurteilung wegen Bruchs der Amtsverschwiegenheit kann freilich nicht bestehen bleiben. Diese Tat wird gemäß § 353b Abs. 4 StGB nur mit Zustimmung der dem Täter vorgesetzten Behörde verfolgt. An dieser Zustimmung fehlt es hier. Zwar hat der Chef der Polizei am 5. Dezember 1950 eine allgemeine und am 5. März 1951 eine näher bestimmte Zustimmung zur Strafverfolgung gegen die Angeklagten erteilt. Diese Zustimmung ist jedoch unwirksam. Nach der „AV des RJM vom 21. Januar 1937 (DJ 1937, 138) hatte sich der Reichs- und Preußische Minister des Innern für den Bereich seiner Verwaltung die Zustimmung vorbehalten. Die Zuständigkeit ist daher jetzt auf den Landesminister, hier also auf den Niedersächsischen Minister des Innern, übergegangen. Dieser hat es ausdrücklich abgelehnt, die Zustimmung zu erteilen. Es fehlt also an einer wirksamen Zustimmung und damit an einer Prozessvoraussetzung.

Dieser Mangel ist von Amts wegen zu beachten. Obwohl er nur von der Revision des Angeklagten ███████ gerügt wird, muss er auch bei dem Angeklagten ████████████ ██ dazu führen, dass die Verurteilung wegen Bruchs der Amtsverschwiegenheit fortfällt. Da die Strafkammer Tateinheit mit der Beiseiteschaffung von Urkunden angenommen hat, ist für eine ausdrückliche Einstellung kein Raum. Es braucht lediglich der Schuldspruch berichtigt zu werden; dazu ist der Senat selbst in der Lage.

II.

Im Übrigen sind beide Revisionen unbegründet.

1. Das gilt zunächst von den Verfahrensrügen des Angeklagten ███.

a) Seine Revision beanstandet zunächst, dass dem Urteil nicht zu entnehmen ist, wie lange die Untersuchungshaft gedauert hat. Eine solche Feststellung ist jedoch weder vorgeschrieben, noch erforderlich, noch auch nur üblich.

Die Bemerkung der Revision, dass „das Strafmaß im Zweifel erheblich gemindert“ worden wäre, wenn das Landgericht die „unberechtigt lange Dauer der Untersuchungshaft“ festgestellt hätte, ist schon um deswillen völlig abwegig, weil das Landgericht von der gesetzlich zulässigen Mindeststrafe ausgeht und darauf die gesamte Untersuchungshaft angerechnet hat.

b) Weiterhin bemängelt die Revision, dass die Sitzungsniederschrift in einem Punkte fehlerhaft sei. Da das Urteil niemals auf der Sitzungsniederschrift beruht, ist diese Rüge unbeachtlich.

c) Ferner erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer einen Beweisantrag als unerheblich abgelehnt habe. Der Verteidiger hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragt, „den Staatsanwalt ██████, den Kriminalpolizei-Obermeister ██████ als Zeugen zu hören“.

Da der Verteidiger ein Beweisthema nicht angegeben hatte, lag ein Beweisantrag nicht vor; die Strafkammer hatte ihn nicht zu bescheiden brauchen.

d) Schließlich rügt die Revision, dass der Angeklagte nicht das letzte Wort gehabt habe. Die Sitzungsniederschrift enthält darüber folgenden Vermerk:

„Die Verteidiger der Angeklagten hatten das letzte Wort. Die Angeklagten gaben keine Erklärungen ab.“

Aus dem zweiten Satz geht hervor, dass die Angeklagten Gelegenheit zu eigenen Erklärungen gehabt, davon aber keinen Gebrauch gemacht haben. Damit ist dem § 258 Abs. 3 StPO genügt.

2. Die Revision des Angeklagten ██████████ erhebt außer dem Hinweis auf die fehlende Zustimmung gemäß § 353b Abs. 4 StGB (vgl. oben I) keine weiteren Verfahrensrügen.

3. Beide Revisionen glauben, dass die Strafkammer zu Unrecht ein Beiseiteschaffen von Urkunden angenommen habe. Auch insoweit gehen jedoch ihre Angriffe fehl.

Der Inhalt des Schnellhefters, den die Angeklagten dem Journalisten Wiehe überließen, waren Urkunden. Das kann bezüglich der darin enthaltenen Urschriften nicht zweifelhaft sein. Es gilt aber auch von den Durchschlägen der Vernehmungsniederschriften, die dem ████ ausgehändigt worden sind. Diese Durchschläge waren keine bloßen Abschriften, sondern Doppelstücke. Sie waren zur Anlegung besonderer polizeilicher Ermittlungsakten bestimmt und sollten bei Bedarf die Urschriften vertreten, insbesondere dann, wenn diese an die Staatsanwaltschaft abgegeben oder anderweit bearbeitet wurden. Um „überzählige“ Durchschläge, wie die Revision des Angeklagten ███████ sie bezeichnet, hat es sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht gehandelt. Um öffentliche Urkunden braucht es sich bei § 348 Abs. 2 StGB nicht zu handeln. Die Angeklagten kannten alle Tatsachen, aus denen sich die Urkundeneigenschaft der Schriftstücke rechtlich ergibt. Ob sie sich die dienstliche Anordnung vorgenommen haben, ist unerheblich.

Die Urkunden sind auch beiseitegeschafft worden. ████ hat sie mit Wissen und Willen beider Angeklagten aus dem Gebäude des Polizeipäsidiums in sein Hotel mitgenommen, wo sie vom 19. bis zum 25. August 1950 für die Behörde nicht greifbar waren. Mehrere fernmündliche Rückforderungen waren ohne Erfolg. Auf die Dauer des durch das Beiseiteschaffen entstandenen Zustandes kommt es nicht an. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu entsprechen allgemeiner Lehre und Rechtsprechung (LK Anm. 15 zu § 348 StGB; RG JW 1939, 888). Davon abzugehen, geben die Ausführungen der Revisionen keinen Anlass.

Dass beide Angeklagten wussten, sie seien zur Herausgabe der Urkunden nicht berechtigt, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Was sie dazu vortragen, sind Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht binden.

Von einer Notstandslage, insbesondere von einer Rechtfertigung infolge eines Pflichtenwiderstreits, kann keine Rede sein. Gewiss mussten die Angeklagten fürchten, dass Wiehe, wenn sie ihn durch eine Ablehnung verstimmten, ihr pflichtwidriges Verhalten im Ermittlungsverfahren gegen Messing in dem von ihm geplanten Aufsatz öffentlich erörtern würde. Sie mochten weiterhin fürchten, dass dabei auch das Ansehen ihrer Behörde gefährdet werden könne. Aber erstens war die Herausgabe der Akten keinesfalls ein geeignetes Mittel, um dieser Gefahr zu begegnen. Denn die Angeklagten gaben dadurch sich selbst und ihrer Behörde nur eine weitere Blöße. Zweitens ist, wenn echte Verstöße tatsächlich vorgekommen sind, das gefährdete Ansehen des Beamten und seiner Behörde kein höherwertiges Rechtsgut als die Erfüllung der Aufgaben, die dieser Behörde obliegen. Drittens wird dem Ansehen der Behörde und der sachlichen Aufgabe besser gedient, wenn Verstöße ihrer Beamten gestanden werden, als wenn versucht wird, sie zu vertuschen.

Schließlich bestehen auch gegen die Annahme der Täterschaft keine Bedenken. Dass ███ der Untergebene ███ ██ war, steht dem nicht entgegen. ██ wusste, dass ███ ihm einen bindenden Befehl, die Urkunden auszuhalten, weder geben konnte noch geben wollte. Andererseits wusste ███, dass ██ die Urkunden nur auf seine ██████ Drohung hin herausgab. Unter diesen Umständen wird die Annahme der Strafkammer, jeder von ihnen habe die Tat als eigene gewollt, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem anderen, der Sachlage durchaus gerecht.

Dass die Strafkammer in dem Verhalten der Angeklagten neben dem Verstoß gegen § 348 Abs. 2 StGB noch einen tateinheitlich begangenen Geheimnisbruch gemäß § 353b StGB erblickt hat, ist ersichtlich nicht von Einfluss auf die Strafzumessung gewesen. Bei dem Angeklagten ███ ergibt sich das schon daraus, dass die Strafkammer die gesetzliche Mindeststrafe als verwirkt angesehen hat. Bei der Umwandlung in eine Geldstrafe hat sie – wie es auch sachgemäß ist – nicht mehr die Tat, sondern die Vermögensverhältnisse der Täter berücksichtigt. Sie wäre also zweifellos zu demselben Strafmaß gekommen, wenn sie erkannt hätte, dass der Geheimnisbruch nicht verfolgbar ist. Das gleiche gilt aber auch hinsichtlich des Angeklagten ████. Es kann nicht angenommen werden, dass die Strafkammer die Taten der beiden Angeklagten in ihrem Verhältnis zueinander anders bewertet haben würde, wenn sie den erwähnten Irrtum erkannt hätte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. WaschowSiemer
SarstedtDr. Kottke