Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafausspruch bei Diebstahl im Rückfall bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 266/56
Datum
19.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, beschränkt auf den Strafausspruch, rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Revision: Die Aufklärungsrüge war unzulässig mangels konkreter Tatsachenangaben, hilfsweise gestellte Beweisanträge bedurften keiner ausdrücklichen Entscheidung, und die tatrichterlichen Feststellungen sind rechtlich tragfähig. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; Untersuchungshaft über drei Monate wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist in der Revision nur dann wirksam erhoben, wenn die Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geforderten konkreten Angaben zu den behaupteten Tatsachen und Beweismitteln enthält.

2

Für hilfsweise gestellte Beweisanträge gilt § 244 Abs. 6 StPO nicht zwingend; es genügt, wenn das Urteil die Gründe erkennen lässt, aus denen der Tatrichter den Antrag nicht für begründungswürdig gehalten hat.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist gerechtfertigt, wenn das Gericht die in Frage stehende Tatsache in ihrem wesentlichen Inhalt als bereits bewiesen bzw. als wahr unterstellt hat (§ 244 Abs. 3 StPO).

4

Persönliche Meinungsäußerungen eines Zeugen sind keine beweisfähigen Tatsachen und können nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises im Sinne eines gerichtlichen Beweisantrags sein.

5

Tatrichterliche Tatsachenfeststellungen und daraus gezogene Schlussfolgerungen sind in der Revision nicht zu beanstanden, wenn sie denkgesetzlich möglich sind und dem festgestellten Sachverhalt nicht widersprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 9. Mai 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Paul S ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ in Pausitz, Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9. Mai 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 9. Mai 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in 10 Fällen, schweren Diebstahls im Rückfall in 2 Fällen und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in einem Fall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkt worden ist, rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1.) Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die nach Auffassung der Revision die Beweisaufnahme hätte erstreckt werden müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

2.) Der Einwand, dass die Strafkammer den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen ███████████ und ██████ und Kost rechtsfehlerhaft behandelt habe, ist unbegründet.

Da der Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift den Beweisantrag nur als Hilfsantrag gestellt hat, brauchte der Antrag in der Hauptverhandlung nicht beschieden zu werden. Die Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO gilt nicht für Beweisanträge, die hilfsweise gestellt werden. Bei einem Antrag dieser Art ist erforderlich und genügend, dass das Urteil die Gründe erkennen lässt, die den Tatrichter veranlasst haben, dem Antrag nicht stattzugeben.

Die in das Wissen der Zeugen ██████████ und K. gestellten Tatsachen hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe ihrem wesentlichen Inhalt nach als wahr unterstellt. Das ist ein Grund, der den Tatrichter gemäß § 244 Abs. 3 StPO berechtigt, einem Beweisantrag nicht stattzugeben. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte im Urteil näher aufgezeigte Möglichkeiten gehabt hätte, sich eine geordnete Existenz zu schaffen, widerspricht der Wahrunterstellung nicht. Dass sein früherer Arbeitgeber ███████ ihm nicht „endgültig helfen konnte“, schließt diese Möglichkeiten nicht aus. Sie widersprechen übrigens entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass kein Landwirt oder sonstiger Arbeitgeber einem Mann Arbeit gibt, der seine Papiere verloren hat, kann nicht anerkannt werden.

Dass das Urteil nicht ausdrücklich sagt, aus welchen Gründen die Strafkammer dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen K. nicht stattgegeben hat, kann die Revision auch nicht rechtfertigen. Die Gründe hierfür ergeben sich aus dem Zusammenhang des Urteils. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Polizeibeamte ███ dem Angeklagten im Anschluss an dessen letzte Vernehmung erklärte, er möge sich nach Verbüßung seiner Strafe an die Polizei in Soltau wenden, die ihm den Weg in ein ordnungsgemäßes Leben ebnen werde, war für die Entscheidung der Strafkammer offensichtlich ohne jede Bedeutung für die Bemessung der Strafe. Hierüber Beweis zu erheben, war die Strafkammer nicht verpflichtet. Was ███ nach dem Inhalt des Beweisantrages außerdem bekunden sollte, war seine angebliche Auffassung, dass der Staat nach den früheren Strafverbüßungen des Angeklagten versagt habe. Solche persönlichen Auffassungen sind keine Tatsachen, die Gegenstand eines Zeugenbeweises sein können.

II. Sachrüge.

Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.

Die Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte einen Hang zu Diebstählen habe, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Schlussfolgerungen, auf denen sie ausweislich der Urteilsgründe beruht, sind denkgesetzlich möglich. Sie widersprechen im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht dem im Übrigen festgestellten Sachverhalt. Dieser ergibt in der Tat, dass der Angeklagte wahllos zugegriffen hat, wo sich ihm eine Gelegenheit zum Stehlen bot.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, dass die Mittellosigkeit des Angeklagten nur „zum Teil“ der Beweggrund für seine Straftaten gewesen sei. Was das Urteil hierzu sagt, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht dahin zu verstehen, dass die Mittellosigkeit des Angeklagten nur bei einem Teil seiner Straftaten Beweggrund gewesen sei. Der Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt, dass nach der Überzeugung der Strafkammer bei sämtlichen Straftaten des Angeklagten, die Gegenstand der Verurteilung sind, die Mittellosigkeit des Angeklagten nur einer der Beweggrunde war. Ein weiterer Beweggrund war nach der Überzeugung der Strafkammer der Hang des Angeklagten zu Diebstählen.

Zu Unrecht wendet sich die Revision weiterhin gegen die Feststellung des Urteils, dass die Warnungen „in den Gründen“ verschiedener gegen den Angeklagten ergangener Urteile fruchtlos geblieben seien. Der Einwand, dass der Angeklagte diese Urteile nie zu Gesicht bekommen habe, ist auf die Behauptung neuer Tatsachen gestützt. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig. Im Übrigen kommt es auch gar nicht darauf an, ob der Angeklagte die schriftlichen Gründe jener Urteile „zu Gesicht bekommen“ hat. Der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe wird dem Angeklagten bei der Verkündung des Urteils mündlich mitgeteilt (vgl. § 268 StPO). Dafür, dass in den hier in Rede stehenden Fällen dem Angeklagten bei der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe die „Warnungen“, die nach Auffassung des angefochtenen Urteils fruchtlos geblieben sind, nicht bekanntgegeben worden wären, besteht kein Anhalt.

Auch sonst lässt der Strafausspruch keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSiemerSchmitt
Dr. KoffkaBorker