BGH: Vernehmung von Verhörbeamten bei Zeugnisverweigerung unzulässig, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 266/53
- Datum
- 17.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, ist die Vernehmung des vernehmenden Nichtrichters (z. B. Polizeibeamten) über den Inhalt früherer nichtrichterlicher Vernehmungen unzulässig, auch wenn der Zeuge bei der früheren Vernehmung belehrt worden war.
Es rechtfertigt keine Ausnahme des Zeugnisverweigerungsschutzes, wenn allein der vernehmende Polizeibeamte zuvor eine zutreffende Belehrung erteilt hat; eine solche Ausnahme würde den Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts unterlaufen.
Das Gericht ist nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, den Sachverhalt vollständig aufzuklären; liegen bei Dritten außerhalb formeller Vernehmungen erstattete Angaben vor, so sind diese Personen als Zeugen zu vernehmen, wenn ihre Aussagen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und verfügbar sind.
Die Unterlassung, wesentlich erscheinende Nebenzeugen zu vernehmen, kann die Aufhebung eines Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung rechtfertigen.
Rubrum
Nicht für die Amtliche Sammlung!
StPO § 252
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Heinz ███ aus ████, geboren am ██████ 1911 in ██████ (Kreis █████████), wegen Unzucht mit Kindern und Abhängigen sowie schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Leitsatz
Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so darf der Verhörsbeamte über den Inhalt einer früheren nichtrichterlichen Vernehmung auch dann nicht vernommen werden, wenn dem Zeugen sein Zeugnisverweigerungsrecht schon bei der früheren Vernehmung bekannt war (im Anschluss an BGHSt 2, 99).
Aktenzeichen: 5 StR 266/53 LG Itzehoe
Urteil des BGH vom 17. November 1953
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe, ergangen am 13. März 1953 in Meldorf, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Dem Angeklagten sind unzüchtige Handlungen mit seinen Kindern Otto, Lisa und Käte vorgeworfen worden. In der Hauptverhandlung haben diese drei Kinder sowie die Stieftochter Anni und die Ehefrau des Angeklagten ihr Zeugnis verweigert; der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Das Urteil führt aus, er könne nicht überführt werden, da weitere Zeugen nicht zur Verfügung stünden. Er bleibe jedoch stark verdächtig, zumal derartige Taten ihm nicht persönlichkeitsfremd seien; er ist am 10. März 1952 wegen ähnlicher Taten an seinen Kindern zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, dass die Strafkammer ihre Pflicht verletzt habe, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln (§ 244 Abs. 2 StPO).
Unbegründet ist allerdings die Rüge, es hätten die Polizeibeamten vernommen werden müssen, vor denen die Kinder über die Taten des Angeklagten ausgesagt hatten. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass ein Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, die Vernehmung polizeilicher Verhörspersonen für schlechthin unzulässig erklärt (BGHSt 2, 99). Daran wird festgehalten.
Die Revision macht freilich geltend, im vorliegenden Fall hätten die Zeugen noch aus dem früheren Verfahren gewusst, dass sie ihr Zeugnis verweigern konnten; da ihnen das bei der jetzigen polizeilichen Vernehmung bekannt gewesen sei, müssten die Polizeibeamten als Verhörspersonen ebensowohl vernommen werden können wie ein Richter, der den Zeugen über sein Weigerungsrecht belehrt habe. Derartige Ausnahmen können jedoch nicht anerkannt werden. Sie würden folgerichtig dazu führen, dass der vernehmende Polizeibeamte stets dann als Zeuge gehört werden könnte, wenn nur er selbst eine nachweislich zutreffende Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht erteilt hätte.
Dagegen legt die Revision mit Recht dar, dass nach dem Inhalt der Ermittlungsakten Otto [REDACTED] außerhalb von Vernehmungen Mitteilungen über die vom Angeklagten an ihn und an seinen Schwestern vorgenommenen Handlungen gemacht hat, und zwar an seine Tante Grete [REDACTED] sowie an die Fürsorgeschwester [REDACTED] und an [REDACTED]. Diese drei Personen hätten daher vernommen werden müssen, und dies drängte vor allem der Umstand, dass die Strafkammer den Angeklagten nach wie vor als stark verdächtig ansah.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |