Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen Versagung von Sachverständigenbeweis bei Genossenschaftsuntreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 265/57
Datum
10.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Genossenschaftsuntreue verurteilt; Revision rügt Verfahrens- und Sachrechtsfehler und führt zur Aufhebung. Das LG hatte Beweisanträge auf Sachverständigenvernehmung abgelehnt, was der BGH als rechtsfehlerhaft ansieht, weil damit entscheidungserhebliche Umstände unerforscht blieben. Zudem bestehen Zweifel an Vorsatz und an schadensbegründender Wirkung der Entnahme; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen ist rechtsfehlerhaft, wenn die beabsichtigte Feststellung geeignet ist, entscheidungserhebliche Umstände (insbesondere zur Rückzahlbarkeit von Krediten) zu klären.

2

Der Tatbestand der Genossenschaftsuntreue (§ 146 GenG) setzt Vorsatz im Sinne der Absicht voraus, der Genossenschaft nachteilhaft zu handeln; pflichtwidrige Kreditgewährung allein begründet diesen Vorsatz nicht zwingend.

3

Erfolgt durch die Entnahme von Mitteln eine rechtswirksame Befreiung der Forderung (z. B. aufgrund wirksamer Vertretungsmacht oder nach § 808 BGB), liegt darin kein Nachteil der Bank und damit regelmäßig keine Genossenschaftsuntreue.

4

Bei erneuter Beurteilung der Strafbarkeit sind vom Gericht auch mildernde Umstände zu prüfen, etwa eine unverschuldete Notlage der Betroffenen aufgrund von Kriegs- oder Nachkriegsfolgen (vgl. § 3 StFG 1954).

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 12. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bankkaufmann Ernst ████ aus ██████, geboren ████ ████ in ██, wegen Genossenschaftsuntreue

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 12. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Genossenschaftsuntreue in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Fall XC (fortgesetzte Genossenschaftsuntreue)

Der Angeklagte war seit dem 11. Februar 1935 zweites Vorstandsmitglied der Volksbank in ███, einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Gegenstand des Unternehmens dieser Genossenschaft ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art zur Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft ihrer Mitglieder. In ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Volksbank gewährten der Angeklagte und das erste Vorstandsmitglied, der inzwischen verstorbene Mitangeklagte ███████, den Flüchtlingsbetrieben Erich █████ Söhne und Ernst ██████ & Co., die sich mit der Herstellung von Ofenkacheln und Blumentöpfen befassten, seit 1949 bis 1953 Kredite, ohne jeweils vorher die erforderliche Genehmigung des Aufsichtsrats einzuholen und ohne für ausreichende Sicherheiten zu sorgen. Die Geschäftsverbindung mit der Firma Erich █████ Söhne brachte der Volksbank einen Schaden von 51.669,06 DM, die Geschäftsverbindung mit der Firma Ernst ████ & Co. einen Schaden von rund 50.000 DM.

Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel in folgendem:

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung u. a. beantragt, einen von der volkswirtschaftlichen Fakultät Kiel zu benennenden Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass die den Firmen ███ █████████ gewährten Kredite nicht unangemessen hoch gewesen seien und dass die Firmen ████████ bei ausreichender Kreditgewährung unter Berücksichtigung der damaligen Marktlage lebensfähig gewesen seien.

Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, weil nur die Frage der pflichtwidrigen Kreditgewährung im Sinne des § 146 GenG zur Entscheidung stehe. Die so begründete Ablehnung des Beweisantrages hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ein Vorstandsmitglied, das Kredite gewährt, ohne zuvor die erforderliche Genehmigung des Aufsichtsrats einzuholen und ohne für ausreichende Sicherheiten zu sorgen, handelt nicht im Sinne des § 146 GenG absichtlich zum Nachteil der Genossenschaft, wenn nach seiner Auffassung wegen der Gewinnaussichten des Unternehmens, dem er Kredit gewährt, eine Rückzahlung des Kredits zu erwarten ist. Gerade dies sollte aber durch die beantragte Vernehmung eines Sachverständigen bewiesen werden.

In dem Beweisantrag ist das zwar nicht wörtlich gesagt. Dass der Verteidiger dies behaupten und unter Beweis stellen wollte, ergibt sich aber zwanglos aus dem, was in dem Antrag über die Beweistatsache mitgeteilt wird. Bei einer Firma, die lebensfähig ist und die Kredite nur in einem ihrem Betriebe angemessenen Umfange in Anspruch nimmt, ist jedenfalls in der Regel anzunehmen, dass wegen der Gewinnaussichten des Unternehmens eine Rückzahlung der Kredite zu erwarten ist. Dafür, dass dies durch die beantragte Vernehmung eines Sachverständigen bewiesen werden sollte, spricht im Übrigen auch ein weiterer Beweisantrag, den der Verteidiger gleichzeitig gestellt hat und den die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Tatsache, die bewiesen werden solle, so behandelt werden könne, als wäre sie wahr. Mit dem weiteren Beweisantrag hat nämlich der Verteidiger beantragt, einen von der Handwerkskammer Flensburg zu benennenden Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass das Fachkönnen der Inhaber der Firmen ████████ bei ausreichender Kreditgewährung eine gewinnbringende Produktion mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gewährleistet hätte.

Die Annahme der Strafkammer, dass die Tatsache, die durch die Vernehmung eines Sachverständigen bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, ist hiernach rechtsirrig. Dass die Verurteilung wegen fortgesetzter Genossenschaftsuntreue im Fall XC auf diesem Rechtsirrtum beruht, lässt sich nicht ausschließen.

II. Fall KeC

Bei der Volksbank wurde ein Sparkonto für die minderjährigen Kinder Hans-Joachim und Peter KeC geführt. Verfügungsberechtigt war deren Mutter Dorothea ███████, die das erste Vorstandsmitglied der Volksbank, ██████, um Hilfe in geschäftlichen Angelegenheiten gebeten hatte. Der Angeklagte hatte einen alten Bausparvertrag übernommen, der zu verfallen drohte, weil ihm die Mittel zur Auffüllung fehlten. ███ entnahm im Einvernehmen mit dem Angeklagten dem Sparkonto der Kinder ██████ 2.000 DM und veranlasste ihre Überweisung an die Bausparkasse Deutscher Volksbanken AG in ███. Die Überweisung erfolgte am 1. August 1951. Nachdem der Angeklagte am 3. September 1951 als Restzahlung auf einen ihm bewilligten Zwischenkredit von der erwähnten Bausparkasse 2.453,20 DM erhalten hatte, wurde der Betrag von 2.000 DM am 7. September 1951 dem Konto der Kinder ██████ wieder gutgeschrieben.

Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte und ██████ hätten sich in diesem Fall einer gemeinschaftlichen Genossenschaftsuntreue nach § 146 GenG schuldig gemacht, weil durch die Überweisung vom Konto der Kinder ██████ deren Forderung gegen die Volksbank unberührt geblieben und daher durch die Entnahme des Geldes allein die Bank „geschädigt“ worden sei.

Ob diese Auffassung frei von Rechtsirrtum ist, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig entschieden werden. Sie lassen die naheliegende Möglichkeit offen, dass ██████ auf Grund einer ihm von Frau ███████████████ erteilten Vollmacht befugt war, über das Sparkonto der Kinder ████ nach außen hin mit der Wirkung zu verfügen, dass die Bank durch die Entnahme des Geldes von ihrer Schuld den Kindern ██████████████ befreit wurde, oder dass eine solche Befreiung gemäß § 808 BGB eintrat. Hatte die Entnahme des Geldes aber diese Folge, so haben der Angeklagte und ██████ nicht die Bank benachteiligt. ██████ hat sich unter diesen Umständen allenfalls einer Untreue nach § 266 StGB zum Nachteil der Kinder ████████, der Angeklagte einer Anstiftung oder Beihilfe hierzu schuldig gemacht.

Außerdem gibt die Verurteilung in diesem Fall auch hinsichtlich der inneren Tatseite zu durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art Anlass. Der innere Tatbestand des § 146 GenG setzt voraus, dass der Täter absichtlich zum Nachteil der Genossenschaft handelt. Dass der Angeklagte mit dieser inneren Einstellung gehandelt habe, stellt das Urteil nicht fest. Es kann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Dem steht entgegen, dass es sich, soweit das Urteil erkennen lässt, bei der Überweisung der 2.000 DM anscheinend um einen Zwischenkredit handelte, der nur für einen sehr kurzen Zeitraum (1. August 1951 bis 7. September 1951) gedacht war und an dessen Rückzahlung keine Zweifel bestanden, weil der Angeklagte mit dem Eingang entsprechender Gelder rechnete.

Das Urteil muss aus den unter I und II dargelegten Gründen in vollem Umfange aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die weiteren Revisionseinwendungen bedürfen hiernach keiner Erörterung. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, die Einwendungen in der neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer vorzutragen.

Die Verweisung an das Landgericht in Kiel beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Sollte die Strafkammer im Fall █████ wiederum den Tatbestand des § 146 GenG als erfüllt ansehen, wird sie prüfen müssen, ob der Angeklagte diese Tat etwa begangen hat, weil er einer Notlage der Inhaber der Firmen ████████████ helfen wollte, in der sich diese infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse unverschuldet befanden (§ 3 StFG 1954).

SiemerDr. KoffkaSchmitt
SarstedtBorker