§ 357 StGB: Zurückverweisung wegen Widersprüchen zur Falschbeurkundung im Amt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 26/53
- Datum
- 11.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Verleitung zur Falschbeurkundung im Amt (§ 357 StGB i.V.m. § 348 StGB) setzt widerspruchsfreie Feststellungen dazu voraus, welche rechtlich erheblichen Tatsachen überhaupt inhaltlich falsch beurkundet worden sind.
Eine Tatsache ist nur dann „rechtlich erheblich“ i.S.d. § 348 StGB, wenn an sie Rechtsfolgen anknüpfen; rein tatsächliche Einzelheiten ohne Einfluss auf die maßgeblichen Rechtsfolgen genügen nicht.
Fehlt es an Feststellungen, dass der beurkundete Vorgang in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat, kann die Beurkundung dieses Vorgangs nicht als inhaltlich falsch im Sinne des § 348 StGB bewertet werden.
Die Angabe eines Datums in einer Niederschrift beurkundet grundsätzlich den Tag des protokollierten Geschehens, nicht ohne ausdrückliche Erklärung den Tag der Niederschrift und Unterzeichnung; eine spätere Protokollierung ist dadurch nicht bereits „inhaltlich falsch“.
Für den subjektiven Tatbestand der Verleitung (§ 357 StGB) sind Feststellungen erforderlich, dass der Täter die Unrichtigkeit und die Rechtserheblichkeit der beurkundeten Tatsache(n) erkannt oder sich hierzu jedenfalls vorsätzlich verhalten hat; ein möglicher Irrtum ist zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Oberzollinspektor z. Zt. Walter aus █████████████, dort geboren am ██████ 1904, (Sachbezeichnung: █████ u. a.) wegen Vergehens gegen § 357 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. September 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war Oberzollkontrolleur beim Hauptzollamt P████. Zu seinem Prüfungsbereich gehörte das Zollamt N████. In dessen Bezirk ████████████ stellte der Angeklagte im Juli 1950 in der Zigarettenfabrik ████ fest, dass im Betriebsbuch drei Posten Zigaretten, darunter einer von 476.600 Stück, als steuerfreier Abgang abgeschrieben worden waren. Dabei befand sich ein vom Leiter des Zollamts K████, ████, unterschriebener Vermerk vom 2. November 1949: „Unter meiner Aufsicht vernichtet.“ Ferner lagen in dem Betriebsbuch drei Anträge auf Vernichtung der ████████████████ Posten, die von dem Geschäftsführer der Firma █████, ███, dem früheren Mitangeklagten ████, unterschrieben waren. Die vorgeschriebene Verhandlungsniederschrift über die Vernichtung der Zigaretten fehlte. W████ erklärte dem Angeklagten auf Befragen, die Zigaretten seien vernichtet; über die Person des beteiligten Aufsichtsbeamten konnte er jedoch bestimmte Angaben nicht machen.
Der Angeklagte ließ auf die vorgefundenen Vernichtungsanträge folgenden Vermerk setzen:
„Verhandelt ████ den 2.11.1949 Am heutigen ████ ██████ 476.600 Stück Ziga██████ in Gegenwart des Betriebsleiters Herrn ██████ von dem Unterzeichneten durch Verbrennen ███████████ Die Zigaretten wurden im Betriebsbuch B Abt. III 1fd. Nr. 20 abgeschrieben. ████“
Diesen Vermerk ließ der Angeklagte zunächst von █████ unterschreiben. Darunter wurden die Buchstaben „E.w.u.“ (richtig wohl: g.w.o. = geschehen wie oben) gesetzt. Die Stelle für die Unterschrift unter diesen Buchstaben blieb zunächst frei. Der Angeklagte versah die Niederschrift mit dem Vermerk „Gesehen“, den er unterschrieb, und legte sie sodann dem Zollamtsleiter M████ zur Unterschrift vor. ████ konnte sich nicht erinnern, der Vernichtung beigewohnt zu haben. Der Angeklagte sagte ihm, es gehe ja alles in Ordnung, wie sich aus seinem Sichtvermerk ergebe. M████, der den Angeklagten als seinen Vorgesetzten ansah, unterschrieb sodann die Vernichtungsniederschrift.
Die Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, „im Jahre 1950 in █████████████ wissentlich um seines Vorteils willen zu der █████████████ des Angeschuldigten █ durch die ██████ Beihilfe geleistet zu haben, indem er wissentlich rechtswidrig Protokolle über die Vernichtung von Zigaretten anfertigen ließ, und durch dieselbe ████████ ██ seinen Beamten, den Zollinspektor ██ ███, welcher zur Aufnahme öffentlicher ████████ ██████ war, durch Missbrauch seiner Dienststellung dazu angestiftet zu haben, eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch zu beurkunden.“
Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, ob die Zigaretten in Wahrheit vernichtet worden sind oder nicht. Tatsächlich sind gewisse, dem Umfange nach nicht feststellbare Mengen unbrauchbarer Zigaretten im Betrieb des ███ vernichtet worden. Das Landgericht hat ferner dahingestellt gelassen, ob M████ wusste, dass der beurkundete Hergang mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmte. Sie erblickt im Unterschreiben der Vernichtungsniederschrift den äußeren Tatbestand einer Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) und in dem festgestellten Verhalten des Angeklagten eine vorsätzliche Verleitung M████s zu dieser strafbaren Handlung. Sie hat den Angeklagten deshalb gemäß § 357 Abs. 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet.
1. Die Revision führt aus, die Tat falle unter eine Straffreiheitsverfügung der deutschen Verwaltung in der Sowjetzone vom 18./20. Oktober 1951 (sog. „Pieck-Amnestie“). Da sowohl der Tatort ████ und N████ als auch der damalige Wohnort des Angeklagten ███████ in der Sowjetzone liege, hätte das zuständige ████████████ Potsdam ihn nicht verurteilen können. Geschädigt sei nur der sowjetzonale Steuerfiskus.
Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Angeklagte hatte bei Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz in ████. Deshalb war gemäß § 7 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand auch bei dem Landgericht Berlin begründet, das ihn jetzt abgeurteilt hat. Die Straffreiheitsverfügung, die als Dienstanweisung an Gerichte und Staatsanwaltschaften des sowjetisch besetzten Gebietes ergangen ist, kann von Gerichten außerhalb dieses Gebietes nicht angewendet werden (vgl. BGHSt 3, 134).
2. Weiterhin trägt die Revision vor, der Vorwurf eines Vergehens gegen § 357 StGB sei in der Hauptverhandlung erst nach der Beweiserhebung als „neue Anklage erhoben“ worden. Der Angeklagte sei dann ohne Beweisaufnahme, insbesondere ohne nochmalige Vernehmung des Zeugen █████, „der neuen Anklage gemäß“ verurteilt worden. Darin liege ein Verfahrensverstoß. Die Aussage M████s zu der „ursprünglichen Anklage“ hätte bei der „neuen Anklage“ nicht verwertet werden dürfen. Das Gericht hätte █████ auch hierzu vernehmen und ihn über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu diesem Punkt belehren müssen.
Auch diese Rüge geht fehl. Eine „neue Anklage“ ist nicht erhoben worden und brauchte nicht erhoben zu werden. Was dem Angeklagten nunmehr zur Last gelegt wurde, betraf den nämlichen Sachverhalt wie die ursprüngliche Anklage. Der Angeklagte brauchte nur gemäß § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen zu werden, weil der Eröffnungsbeschluss den § 357 StGB nicht erwähnte. Dieser Hinweis ist, wie die Revision selbst vorträgt, geschehen. Der Angeklagte hat, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, Gelegenheit zur Verteidigung auch in dieser Hinsicht erhalten. Die Wiederholung der Beweisaufnahme schreibt das Gesetz für den Fall des § 265 StPO nicht vor. Dass der Zeuge █████ nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, bildet keinen Revisionsgrund (vgl. BGHSt 1, 39).
II.
Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Die Strafkammer erblickt die erste der unrichtig beurkundeten Tatsachen in der Angabe, dass die Zigaretten durch Verbrennen vernichtet worden seien. Diese Tatsache ist jedoch nur dann falsch beurkundet, wenn die Zigaretten in Wirklichkeit nicht vernichtet waren. Eben das erklärt die Strafkammer aber nicht feststellen zu können.
Der Angeklagte will, wie das Urteil ausführt, die Aufnahme der Vernichtungsniederschrift nur der Ordnung halber veranlasst haben, weil ihm der Vermerk im Betriebsbuch nicht ausreichend erschienen sei. Er will auf seine Frage von █████ und █████ die Auskunft erhalten haben, die Zigaretten seien damals vernichtet worden. Das angefochtene Urteil bezeichnet diese Einlassung als unglaubwürdig und widerlegt. In Wahrheit widerlegt das Landgericht sie jedoch nicht mit entgegenstehenden Feststellungen.
M████ und █████ haben vor der Strafkammer, wie es im Urteil weiter heißt, angegeben, die Zigaretten seien durch Übergießen mit Jauche auf einem Komposthaufen vernichtet worden; das hätten sie dem Angeklagten bei Anfertigung der Vernichtungsniederschrift auch bestätigt. Dem erklärt die Strafkammer jedoch nicht folgen zu können. Sie begründet das mit der Darstellung, die ████████ dem (sowjetzonalen) Zollfahndungsdienst gegeben und nach seiner Flucht nicht alsbald widerrufen habe. Dort habe er gesagt, er habe der Vernichtung nicht beigewohnt und sei zu der Unterschrift vom Angeklagten verleitet worden. (Wie es zu dem Vermerk im Betriebsbuch gekommen ist, erörtert die Strafkammer auffallenderweise nicht.) Die Verhandlungsniederschrift könne nur den Zweck gehabt haben, steuerliche Unregelmäßigkeiten zu verdecken, an deren Aufdeckung der Angeklagte nicht interessiert gewesen sei. Diese Annahme steht jedoch im Widerspruch dazu, dass die Strafkammer gerade jene steuerlichen Unregelmäßigkeiten – (in Betracht kommt nach der Sachlage, soweit ersichtlich, nur die Steuerhinterziehung W████s, die zur Anklage gestanden hatte) – als nicht erweislich angesehen und deshalb W████ freigesprochen hat.
Das Urteil führt aus, es treffe nicht zu, dass die Zigaretten durch Verbrennen vernichtet worden seien; „denn nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten ██████ und der Aussage des Zeugen M████ seien sie ‚durch Übergießen mit Jauche vernichtet worden‘“. Gerade das sind aber die Angaben, denen die Strafkammer in anderem Zusammenhang erklärt nicht folgen zu können. Es ist innerlich widersprüchlich, diese Angaben gleichwohl zu Feststellungen zu erheben. Der Widerspruch ließe sich allenfalls so lesen, dass als die wahre Meinung der Strafkammer angesehen wird, es stehe nicht fest, ob die Zigaretten überhaupt vernichtet worden sind; wenn überhaupt, so seien sie jedenfalls nicht verbrannt, sondern mit Jauche übergossen worden. Darüber spricht das Urteil sich aber zum mindesten nicht klar genug aus, zumal es an anderer Stelle sagt, dass M████ bei der Vernichtung gar nicht zugegen gewesen sei.
Weiterhin kann ein Vergehen gegen § 348 StGB nur insoweit vorliegen, als eine „rechtlich erhebliche Tatsache“ falsch beurkundet worden ist. Es ist unerfindlich, wieso es von rechtlicher Erheblichkeit sein soll, ob die Zigaretten verbrannt oder durch Übergießen mit Jauche vernichtet worden sind. Die steuerrechtlichen Folgen, auf die es hier ankommt, knüpften sich an die Tatsache der amtlichen Vernichtung überhaupt, gleichviel in welcher Art sie vorgenommen wurde.
Schließlich fehlt es zu diesem Punkt an allen Feststellungen über den Vorsatz des Angeklagten. Es ist bisher nicht zu ersehen, warum der Angeklagte nicht aus dem Vermerk im Betriebsbuch die Überzeugung gewonnen haben soll, die Zigaretten seien tatsächlich unter Aufsicht ███s vernichtet worden. Selbst wenn ██████ ihm im Juli 1950 ausdrücklich erklärt haben sollte, er erinnere sich daran nicht (was das Landgericht bisher nicht einmal festgestellt hat), so würde es zum mindesten ausdrücklicher Erörterung bedürfen, ob der Angeklagte daraus geschlossen haben muss, die Zigaretten seien tatsächlich nicht unter Aufsicht M████s vernichtet worden. Es wird zu prüfen sein, ob er nicht glauben konnte, █████ habe den Hergang, der etwa acht bis neun Monate (nicht, wie das Landgericht sagt, „fast ein Jahr“) zurücklag, nur vergessen.
Selbst wenn der Frage, ob die Zigaretten verbrannt oder mit Jauche übergossen worden sind, aus bisher nicht ersichtlichen Gründen rechtliche Erheblichkeit zukommen sollte, so wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte hierüber nicht geirrt haben kann. Es liegt nahe anzunehmen, dass die übliche Vernichtungsart das Verbrennen war, und dass der Angeklagte infolgedessen gar nicht auf den Gedanken gekommen ist, die Zigaretten könnten etwa auf eine andere Art vernichtet worden sein. Sollte sich der Unterschied also als „rechtlich erhebliche Tatsache“ erweisen, so wird zu erörtern sein, ob der Angeklagte die Rechtserheblichkeit dieser Tatsache, die ein Tatbestandsmerkmal des § 348 Abs. 1 StGB ist, erkannt hat. Das würde hier zum inneren Tatbestand des § 357 StGB gehören.
2. Die zweite Unrichtigkeit in der Beurkundung erblickt das Landgericht darin, dass es in der Niederschrift heißt: „Verhandelt … den 2.11.1949“, obwohl die Niederschrift erst im Juli 1950 angefertigt wurde. Diese Ansicht des Landgerichts beruht auf Rechtsirrtum. Gewiss mag das Protokoll den falschen Eindruck erwecken, als sei es am 2. November 1949 angefertigt und unterschrieben worden. Es mag dem Angeklagten sogar auf diese Täuschung angekommen sein. Jedoch beurkundet das Protokoll nur den Tag des Hergangs, nicht den Tag der Niederschrift. Selbst ein gerichtliches Sitzungsprotokoll beurkundet nur, dass die Sitzung an dem darin angegebenen Tage und mit den darin angegebenen Förmlichkeiten stattgefunden hat, nicht dagegen, dass auch das Protokoll an diesem Tage geschrieben und unterschrieben worden sei. Es besteht kein Grund, den Beurkundungsinhalt anderer Niederschriften als weitergehend anzusehen, wenn nicht etwa ausdrücklich etwas darüber gesagt wird. Freilich leidet die Zuverlässigkeit des Protokolls, wenn es erst geraume Zeit nach dem beurkundeten Vorgang angefertigt wird. Das kann ein Grund für gesetzliche oder Verwaltungsvorschriften sein, die sofortige Aufnahme von Protokollen anzuordnen. Jedoch wird deswegen allein die trotzdem erst später niedergeschriebene Beurkundung nicht, wie es § 348 StGB voraussetzt, inhaltlich falsch.
3. Auf die von der Revision erörterte Frage, ob der Angeklagte Vorgesetzter ██████ war oder ob █████ ihn dafür gehalten hat, kommt es unmittelbar nicht an, weil das Landgericht nicht § 357 Abs. 1, sondern Abs. 2 angewendet hat. Das Urteil stellt nur als Beweggrund M████s fest, dass er den Angeklagten als seinen Vorgesetzten angesehen habe. Auch in diesem Zusammenhang kann es für die Beurteilung des Angeklagten auf die Vorstellungen █████s jedoch nur insoweit ankommen, als er sie erkannt hat. Das stellt die Strafkammer bisher nicht fest. Es sei darauf hingewiesen, dass ältere Beamte, die Behördenleiter sind, erfahrungsgemäß im Allgemeinen zu wissen pflegen, wer ihre Vorgesetzten sind, und dass es deshalb für den Angeklagten nicht nahe lag, M████ werde sich im Irrtum darüber befinden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Siemer | |||
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