Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Prüfungsreihenfolge bei Strafrahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 265/26
- Datum
- 29.07.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290726B5STR265.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Kommt ein strafmildernder Umstand nach § 46a StGB in Betracht, muss das Gericht in der Strafzumessung zugleich prüfen, ob aufgrund dessen auch der minder schwere Fall nach der einschlägigen Specialnorm (z.B. § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB) vorliegt und damit ein niedrigerer Strafrahmen anzuwenden ist.
Bei Normen mit mehreren alternativ normierten Strafrahmen ist das Gericht verpflichtet, alle einschlägigen Strafrahmen systematisch zu prüfen, bevor es den konkreten Strafrahmen für die Festsetzung der Strafe wählt.
Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung eines ggf. niedrigeren Strafrahmens und verhängt es eine Strafe oberhalb der Obergrenze dieses nicht geprüften Rahmens, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Fehler in der Anwendung der Prüfungsreihenfolge bei der Strafzumessung berühren nicht notwendigerweise die Sachverhaltsfeststellungen; diese können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben, sofern sie nicht betroffen sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 4. Februar 2026, Az: 638 Ks 7/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 2026 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die Strafe dem „nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB“ entnommen. Im Ergebnis hat es einen Rahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt, woraus deutlich wird, dass es den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Alt. 1 StGB als Ausgangspunkt gewählt hat. Es hat jedoch versäumt, den in § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB normierten Strafrahmen für minder schwere Fälle in den Blick zu nehmen. Angesichts des Tatbilds einer besonders massiven Gewalthandlung und der erheblichen Verletzungsfolgen drängte sich dessen Annahme bei bloßer Berücksichtigung der von der Strafkammer herangezogenen allgemeinen Milderungsgründe zwar nicht auf. Nachdem die Strafkammer jedoch den vertypten Strafmilderungsgrund nach § 46a StGB bejaht hat, wäre jedenfalls zu prüfen gewesen, ob ein minder schwerer Fall unter zusätzlicher Einbeziehung dieses Milderungsgrunds erreichbar gewesen wäre (vgl. zur Prüfungsreihenfolge nur BGH, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 StR 229/23, NStZ 2024, 37; vom 24. Juni 2025 - 6 StR 226/25).
Nachdem das Landgericht eine Strafe oberhalb der Strafrahmenobergrenze des § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB verhängt hat, vermag der Senat nicht gänzlich auszuschließen, dass es bei Vornahme der gebotenen Prüfung zu einer milderen Sanktion gelangt wäre. Über die zu verhängende Strafe muss daher erneut verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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