Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenkläger in Revisionsinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 264/91
Datum
26.06.1991
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Das Gericht lehnte den Antrag wegen unzureichender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen war nicht erfolgt. PKH kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt eines vollständigen Antrags hinaus bewilligt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind in jeder Instanz erneut darzulegen (§ 397a Abs. 1 StPO, § 119 ZPO).

2

Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann nur in besonderen Fällen und nur bei ausdrücklicher Bezugnahme des Antragstellers als ausreichend angesehen werden.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

4

Dass der Nebenkläger lediglich der vom Angeklagten eingelegten Revision entgegenzutreten begehrt, rechtfertigt nicht per se ein Zuwarten mit der Entscheidung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe aus Gründen des rechtlichen Gehörs.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michael ███ dort geboren am ████████████ wegen versuchten Totschlags u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1991

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und der Nebenkläger Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

HorstkotteHarmsHager
RebitzkiSchäfer