Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenkläger in Revisionsinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 264/91
- Datum
- 26.06.1991
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind in jeder Instanz erneut darzulegen (§ 397a Abs. 1 StPO, § 119 ZPO).
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann nur in besonderen Fällen und nur bei ausdrücklicher Bezugnahme des Antragstellers als ausreichend angesehen werden.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Dass der Nebenkläger lediglich der vom Angeklagten eingelegten Revision entgegenzutreten begehrt, rechtfertigt nicht per se ein Zuwarten mit der Entscheidung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe aus Gründen des rechtlichen Gehörs.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michael ███ dort geboren am ████████████ wegen versuchten Totschlags u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1991
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Dem Nebenkläger war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und der Nebenkläger Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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