Treffer
BGH Beschluss

Revisionserfolg wegen unzulässiger Vereidigung einer belastenden Zeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 264/90
Datum
26.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen ein Urteil wegen schweren Raubes u. a.; zentraler Mangel war die Vereidigung der Belastungszeugin trotz Verbots nach § 60 Nr. 2 StPO. Der BGH würdigt das Vereidigungsverbot weit und sieht die Aussage als entscheidungserheblich an. Er hebt das Urteil auf, gewährt Wiedereinsetzung in einem Fall und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Nr. 2 StPO verbietet die Vereidigung von Personen, die in irgendeiner Weise an der Tat beteiligt sind; das Verbot ist weit auszulegen und erfasst auch Anstifter und Gehilfen.

2

Die Vereidigung einer belastenden Zeugin, die nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden durfte, und die anschließende Würdigung ihrer Aussage als eidlich stellt einen Rechtsfehler dar, der bei entscheidungserheblicher Wirksamkeit die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

3

Eine Teilvereidigung ist unzulässig, wenn die zugrunde liegenden Taten ein nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden; in solchen Fällen kann die unzulässige Vereidigung die Beurteilung aller Taten beeinträchtigen.

4

Trägt die Aussage der unzulässigerweise vereidigten Zeugin wesentlich zur Überführung in mehreren Tatkomplexen bei, ist die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 16. November 1989

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Theofilos █████████████, geboren am █████████████ in █████████████, zur Zeit in Haft,

2. Johann M██████████████, geboren am ██████████████ in ██████████████, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1990, zu 2) gemäß § 349 Abs. 4 StPO und einstimmig,

Tenor

1. Dem Angeklagten █████████ wird wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf seinen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 25. April 1990 ist gegenstandslos.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und den Angeklagten ██████ wegen schweren Raubes, Diebstahls und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der von beiden erhobenen Rüge Erfolg, das Gericht habe die Zeugin Petra ███ vereidigt, obwohl sie gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht habe vereidigt werden dürfen.

1. Nach den Feststellungen sind beide Angeklagte in der Nacht zum 24. Juli 1986 in die Stadtsparkasse ███ eingedrungen. Am Morgen des genannten Tages haben sie Angestellte der Sparkasse überfallen und dem Tresor 69.000 DM entnommen. Die Überzeugung von der Täterschaft hat sich das Landgericht „insbesondere“ wegen der Bekundungen Petra ████████ verschafft (UA S. 46):

Diese ist vereidigt worden. Ihre Aussage ist auch als eidliche gewertet worden. Dabei ist sich der Tatrichter aber ersichtlich nicht bewusst gewesen, dass ihrer Vereidigung das Verbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegenstehen könnte. Das ergibt sich aus folgendem:

Nach den Feststellungen haben der Bruder der Zeugin (Detlef █████████ und Dirk ███████) einen Teil der Beute gefordert. Der Angeklagte ██████ hat daraufhin einen Geldbetrag gezahlt (UA S. 41, 48). Die Annahme, dass es sich dabei um Geldscheine handelte, die bei der Sparkasse erbeutet wurden, liegt nahe. Detlef ███████ und Dirk ███ hatten sich dann der Hehlerei schuldig gemacht. An dieser Tat hat sich Petra ██████ beteiligt. Denn sie hat beim Angeklagten ██████ für ihren Bruder und Dirk ██████ einen Teil der Beute gefordert und der Forderung mit der Drohung Nachdruck verliehen, sie würde zur Polizei gehen und die Angeklagten anzeigen, wenn „etwas anbrenne“ (UA S. 41).

Darauf, ob Petra ██████ sich dadurch ebenfalls der Hehlerei oder nur der Beihilfe dazu schuldig gemacht hat, kommt es nicht an. Auch dann, wenn sie nur der Teilnahme an der Hehlerei verdächtig war, hätte sie nicht nach § 60 Nr. 2 StPO vereidigt werden dürfen. Das dieser Vorschrift zu entnehmende Vereidigungsverbot erfasst alle Teilnahmeformen und ist weit auszulegen (Pelchen in KK, 2. Auflage, § 60 StPO Rdn. 13 mit Nachweisen). Das Vereidigungsverbot der Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass ein an der Tat in irgendeiner Weise Beteiligter dem Beschuldigten nicht unbefangen gegenübersteht und deshalb nicht vereidigt werden soll (Pelchen aaO Rdn. 8). Dies gilt nicht nur für den Hehler, sondern auch für solche Personen, die

dazu angestiftet oder Beihilfe geleistet haben.

2. Der Rechtsfehler, der darin liegt, dass die Belastungszeugin dennoch vereidigt und ihre Aussage als eidliche gewürdigt worden ist, erfasst nicht nur die Verurteilung wegen Raubes (Tat vom 24. Juli 1986), sondern auch die Verurteilungen des Angeklagten ██████ wegen Diebstahls (begangen in der Zeit vom 7. bis 9. Juni 1986) und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz (begangen am 23. Mai 1986). Eine Teilvereidigung (BGH NStZ 1987, 516) hat der Tatrichter nicht vorgenommen. Sie wäre auch unzulässig gewesen, weil sämtliche Taten ein nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden.

Die bei der Tat vom 23. Mai 1986 entwendeten Waffen befanden sich eine Zeitlang in der Wohnung von Petra ███████. Mit einer von ihnen hat Dirk ████ zwei Polizeibeamte erschossen (UA S. 34). Nach den Urteilsfeststellungen ist auch nicht ausgeschlossen, dass Waffen aus dem Diebstahl bei dem Raub vom 24. Juli 1986 verwendet worden sind. Der zwischen dem 7. und 9. Juni 1986 vom Angeklagten ███ sowie von Dirk ██████ und Detlef ██████ gestohlene Personenkraftwagen ist anlässlich der Fahndung nach der Tötung der Polizeibeamten sichergestellt worden. Schließlich war der Selbstmord von Detlef ███████ mit einer Waffe, die aus dem Diebstahl vom 23. Mai 1986 stammte, Anlass für Petra ██████, die Angeklagten zu belasten. Ihre Aussage hat bei allen drei Taten zur Überführung der Täter geführt.

LaufhütteFuhrmannHorstkotte
FleischmannHager