Verwerfung wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht; Wiedereinsetzung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 264/74
- Datum
- 11.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach der Urteilsverkündung wirksam abgegebene, protokollierte und vom Angeklagten bestätigte Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, begründet einen unwiderruflichen Rechtsmittelverzicht.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht nachträglich widerrufen oder angefochten werden.
Liegt ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vor, hat das Revisionsgericht die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; eine Entscheidung der Vorinstanz nach § 346 Abs. 1 StPO ist in diesem Fall nicht geboten.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, soweit die Fristversäumnis auf einem wirksamen Verzicht auf Rechtsmittel beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 18. Januar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektriker Klaus-Jürgen ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████ 1943 in ██████ (Elsass), zur Zeit in Strafhaft, wegen Zuhälterei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Juni 1974
Tenor
1. Das Gesuch des Angeklagten vom 1. Mai 1974, ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen, soweit er die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat, wird als unzulässig verworfen.
2. Auf den gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellten Antrag des Angeklagten vom 1. Mai 1974 wird der auf § 346 Abs. 1 StPO gestützte Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 18. April 1974 aufgehoben und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 18. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hatte – ebenso wie sein Verteidiger – am 18. Januar 1974 nach der Urteilsverkündung wirksam erklärt (die Erklärung ist zu Protokoll genommen, vorgelesen und von ihm genehmigt worden), dass er auf Rechtsmittel verzichte (Bl. 180 R d. A.). Das ergibt die Sitzungsniederschrift, auch hat der Angeklagte dies in seinem Antrag vom 1. Mai 1974 ausdrücklich bestätigt. Dieser Rechtsmittelverzicht ist nicht widerruflich, kann auch nicht angefochten werden (BGHSt 18, 257). Deshalb durfte die Revision auch nicht vom Landgericht nach § 346 Abs. 1 StPO, sondern musste vom Revisionsgericht gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
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