Revision verworfen: Totschlag, Schuldfähigkeit und Versagung von Strafmilderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 264/70
- Datum
- 16.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist nicht verpflichtet, neben gewichtigem ärztlichen Sachverständigenbeweis zwingend einen psychologischen Sachverständigen zu bestellen, sofern die vorhandenen Gutachten eine tatrichterliche Würdigung ermöglichen.
Eine Rüge unzureichender Aufklärung ist unzulässig, wenn der Rügende nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.
Für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des §51 StGB ist eine erhebliche Minderung des Einsichts- oder Steuerungsvermögens erforderlich; bloße Charakterfehler oder eine nur leichte Bewusstseinsstörung genügen nicht.
Die Verneinung mildernder Umstände (§213 StGB) kann auf tatrichterlichen Feststellungen beruhen, insbesondere wenn Tätervorsatz oder das bewusstes Mitführen einer Tatgelegenheit (Waffe) und frühere Drohungen auf eine Verantwortlichkeit ohne Milderung schließen lassen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 21. Januar 1970
Rubrum
5 StR 264/70 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Eisenflechter Besim ███ aus geboren am █████ 1938 in kJ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. Januar 1970 wird verworfen. An die Stelle des Wortes „Zuchthaus“ tritt jedoch „Freiheitsstrafe“.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt.
I. Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.
1. Das Schwurgericht hat über die geistige Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit zwei Hochschullehrer, darunter einen Türken, als ärztliche Sachverständige gehört. Es brauchte sich – entgegen den Ausführungen der Revision – nicht aufzudrängen, von Amts wegen auch einen psychologischen Sachverständigen heranzuziehen.
2. Der Beschwerdeführer vermisst eine genaue Aufklärung, ob er zur Tatzeit noch mit Dagmar ██████, dem Opfer der Tat, verlobt war oder sich wenigstens für verlobt halten durfte. Er gibt jedoch nicht die Beweismittel an, deren sich das Schwurgericht nach seiner Ansicht noch hätte bedienen sollen. Die Rüge ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).
II. Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.
1. Das Schwurgericht legt dar, dass sich weder der geringe Alkoholgenuss des Angeklagten noch der Affekt erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ausgewirkt hat. Das Zusammentreffen beider Einflüsse hat es dabei nicht übersehen. Es erwähnt es ausdrücklich, nimmt aber als Wirkung ohne Rechtsirrtum nur eine leichte Bewusstseinsstörung an. Es lag also schon keiner der in § 51 StGB genannten Gründe für eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens vor. Zum Ausfall der Hemmungen im entscheidenden Augenblick und damit zur Tat führten nach den Feststellungen die besondere Erregbarkeit des Angeklagten und sein Mangel an Selbstkritik. Beides sind jedoch nach der rechtlich einwandfreien Würdigung des Schwurgerichts bloße Charakterfehler ohne „Krankheitswert“.
2. Das Schwurgericht lehnt es auch ohne rechtlichen Fehler ab, den § 213 StGB zugunsten des Angeklagten anzuwenden.
a) Was zunächst den benannten Strafmilderungsgrund in dieser Bestimmung betrifft, so geht der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zu Unrecht davon aus, aus den Feststellungen ergebe sich, dass er zur Tatzeit mit Dagmar ███████ verlobt gewesen sei oder sich jedenfalls noch für verlobt habe halten dürfen. Das Schwurgericht sagt im Gegenteil, dass durch die Misshandlung Dagmars in der Neujahrsnacht „eine Lösung des Verhältnisses herbeigeführt“ hatte. Im Einzelnen und ausdrücklich stellt es dazu zwar nur fest, Dagmar habe sich seitdem nicht mehr verlobt gefühlt, den Angeklagten gemieden und sich wieder ihrem Freund █████ zugewendet. Der Angeklagte erkannte aber, wie aus dem übrigen Inhalt der Urteilsgründe hervorgeht, dass Dagmar nicht mehr freiwillig bereit war, ihn zu heiraten. Er fragte wiederholt vergeblich nach ihr an ihrer Wohnungstür und stieß zu ihrer Großtante die Drohung aus, Dagmar zu erschießen, wenn er sie nicht zur Frau bekäme. Als Dagmar kurz vor der Tat in die Gaststätte kam, setzte sie sich nicht an den Tisch des Angeklagten. Auch später gelang es dem griechischen Freund des Angeklagten nicht, sie dazu zu bewegen. Sie rief sogar einem anderen Türken zu, er möge einmal mit ihr tanzen. Zwar hinderte ihn der Angeklagte durch Drohungen daran und bezeichnete Dagmar dabei als seine Verlobte. Diesem Verhalten entnimmt das Schwurgericht aber, dass der Angeklagte über Dagmar „nach seinem Gutdünken verfügen“ wollte, obwohl er wusste, dazu nicht berechtigt zu sein. Wie aus dieser tatsächlichen, rechtlich nicht angreifbaren Würdigung des Schwurgerichts zu entnehmen ist, nannte er Dagmar einseitig und gegen ihren Willen noch immer seine Braut und maßte sich, obwohl er „mit den Verhältnissen in Deutschland auf Grund seines langjährigen Aufenthalts durchaus vertraut“ war, die Stellung und die Rechte eines Bräutigams nur an, als er seinem Landsmann unter Drohungen verbot, mit Dagmar zu tanzen. Das war festgestelltermaßen der Grund für die Beleidigungen, die Dagmar darauf gegen ihn ausstieß. Diese Kränkungen hatte er sich, wie das Schwurgericht mit Recht ausführt, nicht ohne eigenes Verschulden zugezogen. Rechtlich ist dabei in erster Linie sein Auftreten kurz zuvor entscheidend. Aber auch sein früheres Verhalten durfte das Schwurgericht unterstützend heranziehen. Die Revision meint zu Unrecht, soweit der Angeklagte zehn Tage vor der Tat Dagmars Freund ███ zusammengeschlagen habe, liege sein Verschulden auf einem anderen Gebiet als die ihm von Dagmar später zugefügten Beleidigungen.
b) Das Schwurgericht verneint auch andere mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB. Es berücksichtigt dabei u. a., „dass der Angeklagte schon zuvor daran gedacht hatte, Dagmar zu erschießen, er also wusste, dass es mit der Waffe, die er sich beschafft hatte, zu einer solchen Tat kommen könnte, und er gleichwohl die Waffe weiterhin bei sich führte“. Die Revision meint, dies werde „durch die tatbestandsmäßigen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht gedeckt“. Sie verkennt, dass der wiedergegebene Satz des Urteils selbst eine Feststellung tatsächlicher Art enthält. Sollte das Schwurgericht sie, wie die Revision annimmt, deshalb getroffen haben, weil der Angeklagte gedroht hatte, Dagmar zu erschießen, wenn sie ihn nicht heirate, so wäre diese tatrichterliche Folgerung möglich und daher rechtlich nicht angreifbar. Das Schwurgericht brauchte auch nicht ausdrücklich zu sagen, dass es die Drohung als ernsthaft und nicht als bloße Unmutsäußerung ansah.
Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Versagung mildernder Umstände sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässigerweise in die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens eingreifen wollen.
III. An die Stelle der vom Schwurgericht verhängten Zuchthausstrafe tritt jetzt Freiheitsstrafe (1. StrRG Art. 86 Abs. 1, 95 Abs. 3).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Dr. Borker |