Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen politischer Denunziation (BerlFrSchG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 264/57
Datum
30.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen politischer Denunziation nach § 1 Abs. 1 BerlFrSchG. Streitpunkt war insbesondere, ob die Strafkammer äußere und innere Tatbestandsmerkmale sowie die Verantwortlichkeit zutreffend festgestellt und ob Morphiumsucht die Schuldfähigkeit beeinträchtigt habe. Der BGH verwirft die Revision; die Feststellungen der Strafkammer seien rechtsfehlerfrei, und die Sucht habe die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit für die Tat nicht erheblich vermindert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der für ein Vergehen nach § 1 Abs. 1 BerlFrSchG erforderlichen äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale sowie der strafrechtlichen Verantwortlichkeit obliegt der Strafkammer und wird im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft.

2

Eine unklare Ausdrucksweise der Urteilsgründe steht der Tragfähigkeit der Feststellungen nicht entgegen, wenn aus dem Zusammenhang des Urteils eindeutig hervorgeht, dass der Angeklagte während der Tat nicht bewusstlos oder im Bewusstsein gestört war.

3

Allein bestehende Morphiumsucht begründet nicht ohne weiteres einen krankhaften Zustand im Sinne verminderter Schuldfähigkeit; ist darlegbar, dass die Sucht die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit für die konkrete Tat nicht erheblich beeinträchtigt hat, bedarf es keiner weitergehenden Feststellung.

4

Das Revisionsgericht verwirft die Revision, wenn die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale und die Verantwortlichkeit rechtsfehlerfrei festgestellt hat und keine aufhebenden Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Graphiker und Maler Alfred F ███ aus ████, geboren ██████ ████ in ██, wegen politischer Denunziation

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Oktober 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 8. Januar 1954 wegen politischer Verdächtigung nach § 1 Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (BerlFrSchG) unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil am 12. Oktober 1954 auf die Revision des Angeklagten samt den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten erneut wegen politischer Verdächtigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihm die Untersuchungshaft angerechnet.

Auch dieses Urteil hat der Angeklagte mit der Revision angefochten. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die äußeren und inneren Voraussetzungen eines Vergehens gegen § 1 Abs. 1 BerlFrSchG hat die Strafkammer im Ergebnis zutreffend festgestellt. Das gilt auch für die Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten.

1.) Trotz der etwas unklaren Ausdrucksweise ergibt der Zusammenhang des Urteils eindeutig, dass die Strafkammer der Überzeugung war, der Angeklagte habe sich während der Tat, die in mehreren Einzelakten verwirklicht worden ist, nicht unter der Einwirkung von Opiaten befunden, sei also weder bewusstlos noch in seinem Bewusstsein gestört gewesen.

2.) Ob die Morphiumsucht des Angeklagten als solche ein krankhafter Zustand war, durfte die Strafkammer dahingestellt sein lassen, weil sie rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, dass diese Sucht auf die hier abzuurteilende Tat keinen Einfluss gehabt hat, die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten für diese Tat also weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war.

SchmidtSiemerSchmitt
Dr. KoffkaBorker