Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Sexualdelikt (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 264/54
Datum
26.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB ein. Zentrales Rechtsproblem war die Beweiswürdigung hinsichtlich seines Wissens vom Alter des Opfers und die Übertragbarkeit eines späteren Beweisanzeichens auf frühere Tathandlungen. Der BGH sah Verstöße gegen Denkgesetze und eine formelhafte Begründung zum bedingten Vorsatz. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf Beweisanzeichen, die erst nach einem Tathandlungsteil entstanden sind, nicht ohne weitere tragfähige Begründung auf frühere Tathandlungen übertragen; eine solche unzureichend begründete Übertragung verstößt gegen Denkgesetze.

2

Die Annahme des bedingten Vorsatzes darf nicht allein auf einer fehlerhaften Würdigung des bestimmten Vorsatzes beruhen; bei Zweifeln oder Begründungsmängeln muss das Gericht eine von der Feststellung des bestimmten Vorsatzes unabhängige, substanzielle Begründung liefern.

3

Bei konkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Täuschung über das Alter des Opfers reicht eine nur formelhafte Begründung des Gerichts nicht aus; es hat die gesamte Erscheinung und das Auftreten des Zeugen zu würdigen.

4

Liegt ein wesentlicher Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder eine formelhafte Begründung vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 24. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wolfgang █ geboren am ██ ███ in ████ wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Bierker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 24. Februar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

1.) Der Angeklagte hatte bestritten, das wahre Alter des Kindes gekannt zu haben, und dabei behauptet, er habe es auf Grund seiner körperlichen Entwicklung zumindest schon für 14 Jahre alt gehalten. Diese Einlassung sieht das Landgericht als unwahr an. Es würdigt die in diesem Zusammenhang erhobenen Beweise zunächst unter dem Gesichtspunkt des bestimmten Vorsatzes. Seine Ausführungen insoweit sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Das Landgericht meint, der Angeklagte habe aus einer Frage des Zeugen Br. entnehmen müssen, „dass das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war“. Die Frage, auf die es hier ankommt, ist jedoch erst gestellt worden, nachdem der Beschwerdeführer „im Frühjahr 1953 von seinem Geschlechtsverkehr mit der Irmgard erzählt hatte“. Das angeführte Beweisanzeichen kann daher zumindest für den ersten Teilakt der fortgesetzten Handlung nicht zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden. Die Strafkammer misst dem in Rede stehenden Umstand aber Bedeutung für die gesamte Tat bei und verstößt damit gegen ein Denkgesetz.

2.) Durch den dargelegten Mangel kann auch die Annahme des bedingten Vorsatzes beeinflusst worden sein, es sei denn, das Landgericht hätte insoweit eine Begründung, die von den Ausführungen zum bestimmten Vorsatz unabhängig sein sollte, geben wollen.

Diese wäre dann aber zu formelhaft. Eine nur formelhafte Begründung kann hier umso weniger genügen, als das Mädchen zur Tatzeit „kurz vor der Vollendung des 14. Lebensjahres stand“ und der Angeklagte sich damit verteidigt hatte, er sei durch die fortgeschrittene körperliche Entwicklung des Kindes getäuscht worden.

Mit dem letzten Einwand des Beschwerdeführers wird sich die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung unter Umständen eingehender als bisher befassen müssen. Es könnte naheliegen, seine Verteidigung nicht nur unter den im Urteil angeführten Erwägungen („kindliche Kleidung und kindliches Gesicht“) zu würdigen, sondern dabei auch die gesamte Erscheinung und das Auftreten der jugendlichen Zeugin zu berücksichtigen.

Dr. RotbergDr. KoffkaDr. Bierker
SchmidtSchmitt