Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Untreue durch Verheimlichung von Klage und unlauteren Wettbewerb bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 264/52
Datum
11.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u. a. wegen Untreue und unlauteren Wettbewerbs verurteilt und legte Revision ein, die sich nur gegen Untreue und Wettbewerbsverstöße richtete. Der BGH verwirft die Revision; soweit keine Vertretungsmacht bestanden habe, komme zwar kein Missbrauchstatbestand in Betracht, wohl aber Treubruch wegen Pflichtverletzung. Ein Vermögensschaden liegt bereits in der Vereitelung der Verteidigungschance.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue setzt eine Verletzung einer Treuepflicht in einem rechtsgeschäftlichen Vertrauensverhältnis voraus, die zu einem Vermögensnachteil des Verpflichteten führt.

2

Die Strafbarkeit wegen Missbrauchs einer Vertretungsmacht erfordert nach außen erkennbare Befugnis, Dritte zu verpflichten; fehlt diese Befugnis, kann stattdessen Treubruch vorliegen.

3

Ein Vermögensschaden kann bereits darin bestehen, dass durch Verheimlichung eines Rechtsstreits die Gelegenheit entzogen wird, sachliche Einwendungen zu erheben; das Ausbleiben einer Vollstreckung berührt den Schadenseintritt nicht.

4

Die Revision ist nur zulässig, wenn sie hinreichend begründet wird; nicht substantiiert angegriffene Verurteilungen sind als unzulässig zu verwerfen, und das Revisionsgericht ist an tatrichterliche Feststellungen zum inneren Tatbestand gebunden, sofern sie nicht substantiiert angegriffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 14. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Musiker Friedrich Wilhelm ████ aus ███, geboren am █████ in ██████, wegen Untreue u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. November 1951 wird auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unberechtigter Führung eines akademischen Grades, ferner wegen Untreue sowie wegen unlauteren Wettbewerbs in Tateinheit mit Vergehen gegen das Niedersächsische Gewerbezulassungsgesetz zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 500 und 300 DM verurteilt.

Dagegen hat der Angeklagte Revision in vollem Umfange eingelegt, hat sie jedoch nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue sowie wegen unlauteren Wettbewerbs in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 4, 13 NdsGewZulG begründet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte war Geschäftsführer der ██████████, eines nicht eingetragenen Vereins. Er war, wie die Strafkammer feststellt, „Geschäftsführer mit einem fest umgrenzten Wirkungskreis. Seine Befugnisse waren auf die Betreuung der Mitglieder beschränkt“.

Daneben war er noch Geschäftsführer einer ███████████ gewesen, die der ████████████-Verlag (Sitz in ██) unterhalten hatte. In dieser Eigenschaft hatte der Angeklagte bei der Edition ███ in █████ Noten, Notenpapier und Musikinstrumente bestellt. Vor Abwicklung dieses Geschäfts hatte jedoch der ████████████-Verlag das Vertragsverhältnis mit dem Angeklagten auf Grund von Meinungsverschiedenheiten gelöst. Der ████████████-Verlag wollte für die Verbindlichkeiten, die sich aus den Bestellungen des Angeklagten bei der Edition ███ ergaben, nicht einstehen.

Namens der ████ schrieb der Angeklagte nunmehr an die Edition ███, sie möge die bestellten Waren an die ████ senden; diese werde sie auch bezahlen. Dieses Schreiben lief den Weisungen des Vereinsvorstandes der ████ zuwider; der Vorstand hatte den Vertrieb derartiger Waren auf eine vorherige Anfrage des Angeklagten ausdrücklich abgelehnt.

Die Edition ███ lieferte die Waren an die ████, erhielt jedoch kein Geld. Daraufhin erhob sie Klage beim Amtsgericht Hannover auf Zahlung von 1000 DM gegen die ████ und den Angeklagten als Gesamtschuldner. Für beide nahm der Angeklagte die Ladungen zu dem Termin entgegen, ohne den Vorstand zu unterrichten. Im Termin erschien niemand, so dass ein Versäumnisurteil gegen beide Beklagte erging. Nach Fristablauf legte der Angeklagte namens der ████ Einspruch bei dem – wie er wusste, unzuständigen – „Oberamtsgericht Celle“ ein. Der Einspruch wurde verworfen, auch die spätere Berufung blieb ohne Erfolg. Eine Vollstreckung gegen die ████, die Gläubigerin bisher nicht versucht.

Die Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue. Das angefochtene Urteil führt dazu aus, er habe die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der ██████████ zu verfügen oder sie zu verpflichten, missbraucht. Die rechtskräftige Verurteilung sei ein Vermögensschaden.

Es ist der Revision einzuräumen, dass diese Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, dass der Angeklagte nach außen hin befugt gewesen wäre, Noten, Notenpapier und Musikinstrumente für die ███████ zu bestellen, Zahlungsverpflichtungen für sie zu übernehmen oder sie vor Gericht zu vertreten. Solange diese Befugnis nicht feststeht, kann er nicht wegen ihres Missbrauchs bestraft werden.

Wohl aber ergibt der Sachverhalt, dass der Angeklagte die ihm kraft eines rechtsgeschäftlichen Treueverhältnisses obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der █████████ wahrzunehmen, verletzt hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob schon die Bestellung bei der Edition ███ eine solche strafbare Pflichtverletzung enthielt. Es kann zweifelhaft sein, ob diese Bestellung für sich allein schon das Vermögen der ██████████ schädigte, und ob der Angeklagte das wusste. Dagegen lag ein Treubruch des Angeklagten darin, dass er den Vereinsvorstand weder von der Klage und der Terminsladung noch von dem Versäumnisurteil alsbald benachrichtigte. Dazu war er auf Grund seiner Vertrauensstellung und auf Grund seines eigenen vorangegangenen Verhaltens, nämlich der eigenmächtigen Bestellung, verpflichtet gewesen. Dass der Angeklagte auch wusste, er verletze mit der Verheimlichung dieses von ihm heraufbeschworenen Rechtsstreits seine Pflicht, kann dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils unbedenklich entnommen werden.

Ein Vermögensschaden bestand schon darin, dass die ████ jede Gelegenheit verlor, der von der Edition ███ erhobenen Klage sachliche Einwendungen entgegenzusetzen. Dass aus dem Versäumnisurteil bisher nicht gegen die ████ vollstreckt worden ist, ändert nichts an dem Vermögensschaden.

Der Senat ist deshalb in der Lage, die Verurteilung aus dem Gesichtspunkt des Treubruchtatbestandes aufrechtzuerhalten. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn schon die Anklage hat zutreffend den Treubruchtatbestand, nicht den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB als gegeben angesehen. Dass das Strafmaß drei Monate Gefängnis und 500 DM Geldstrafe von dem Irrtum beeinflusst sein könnte, erscheint ausgeschlossen.

2. Gegen die Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 4, 13 des Niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes vom 19. Dezember 1948 (NdsGVBl. S. 188) bestehen keine Bedenken. Die Angriffe der Revision richten sich hier nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die das Revisionsgericht auch insoweit binden, als sie sich auf den inneren Tatbestand beziehen.

3. Soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unberechtigter Führung eines akademischen Grades verurteilt worden ist, hat er die Revision nicht begründet. In diesem Punkte war sie deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. WaschowSchmidt
SarstedtSiemer