Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Einbeziehung eines Strafbefehls in Gesamtfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 263/94
Datum
31.05.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet; bei einem Angeklagten modifiziert er das Urteil dahingehend, dass ein früherer Strafbefehl in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren einbezogen wird. Diese Einbeziehung führt zur Anrechnung teilvollstreckter Geldstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in einem Strafbefehl verhängtes Strafurteil kann bei späteren Verurteilungen in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden; hierfür sind die Vorschriften des § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 2 StGB maßgeblich.

2

Die Einbeziehung einer vorangegangenen Strafe hat zur Folge, dass bereits teilweise vollstreckte Geldstrafen bei der Anrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen sind.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das angegriffene Urteil keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler aufweist.

4

Der Revisionsgerichtshof kann im Rahmen von § 349 Abs. 4 StPO eine Maßgabe treffen und die rechtlichen Folgen (etwa Einbeziehung bzw. Anrechnung) festlegen, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht tragfähig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. September 1993

Rubrum

5 StR 263/94

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 1994 in der Strafsache gegen

1. ████ R ██ Gabriel Tudor Jose, geboren am 31. August ████ in ██ ███ █████,

2. ████ Le ███ Silvio, dort geboren am ██ ███ 1965,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1994

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten R ██ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. September 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, bei dem Angeklagten ███ mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Strafe(n) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 9. Januar 1992 – 273 Cs 20/92 – in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren einbezogen ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 StGB). Die abweichende Erwägung des Landgerichts (UA S. 53) ist nicht tragfähig; die Einbeziehung hat die Anrechnung der teilvollstreckten Geldstrafe nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB zur Folge.

Soweit das Landgericht fortgesetzte Handlungen angenommen hat, beschwert dies die Angeklagten nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HarmsLaufhütteHager
HorstkotteBasdorf