Revisionen verworfen; Einbeziehung eines Strafbefehls in Gesamtfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 263/94
- Datum
- 31.05.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in einem Strafbefehl verhängtes Strafurteil kann bei späteren Verurteilungen in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden; hierfür sind die Vorschriften des § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 2 StGB maßgeblich.
Die Einbeziehung einer vorangegangenen Strafe hat zur Folge, dass bereits teilweise vollstreckte Geldstrafen bei der Anrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen sind.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das angegriffene Urteil keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler aufweist.
Der Revisionsgerichtshof kann im Rahmen von § 349 Abs. 4 StPO eine Maßgabe treffen und die rechtlichen Folgen (etwa Einbeziehung bzw. Anrechnung) festlegen, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht tragfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. September 1993
Rubrum
5 StR 263/94
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 1994 in der Strafsache gegen
1. ████ R ██ Gabriel Tudor Jose, geboren am 31. August ████ in ██ ███ █████,
2. ████ Le ███ Silvio, dort geboren am ██ ███ 1965,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1994
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten R ██ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. September 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, bei dem Angeklagten ███ mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Strafe(n) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 9. Januar 1992 – 273 Cs 20/92 – in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren einbezogen ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 StGB). Die abweichende Erwägung des Landgerichts (UA S. 53) ist nicht tragfähig; die Einbeziehung hat die Anrechnung der teilvollstreckten Geldstrafe nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB zur Folge.
Soweit das Landgericht fortgesetzte Handlungen angenommen hat, beschwert dies die Angeklagten nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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