Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 263/57
Datum
16.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und Unzucht mit Kindern verurteilt; seine Revision gegen das Urteil wurde vom BGH verworfen. Die Rügen betrafen die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen und Verfahrensverstöße nach § 244 StPO sowie die Frage der Zurechnungsfähigkeit. Der BGH hält fest, dass keine überlegenen Forschungsmittel dargetan wurden und keine Gehörs- oder Aufklärungspflicht verletzt ist; Triebverirrung begründet keine krankhafte Störung i.S.v. § 51 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nur dann verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO hinzuzuziehen, wenn der Gewählte nachweislich über überlegene Forschungsmittel oder Untersuchungsverfahren verfügt.

2

Unter den Begriff der überlegenen Forschungsmittel fallen nicht allein persönliche Reputation oder umfangreiche Erfahrung; das Gericht prüft die Überlegenheit der Hilfsmittel als Tatsachenfrage, die die Revision nur auf Rechtsfehler hin kontrollieren kann.

3

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags verletzt § 244 Abs. 2 StPO nicht, wenn der Antragsteller nicht konkret darlegt, welche speziellen Methoden oder Mittel der beantragte Sachverständige einbringen würde, die dem bisherigen Gutachter fehlen.

4

Eine sexuelle Triebverirrung oder abartige Erlebnisverarbeitung stellt nicht automatisch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 51 StGB dar; die Zurechnungsfähigkeit ist anhand der konkreten Erscheinungen und eines fachlichen Gutachtens zu prüfen.

5

Wer Kinder veranlaßt, unzüchtige Handlungen zu begehen (z.B. sie zu Handlungen anzuregen oder zu veranlassen), kann sich wegen Verleitung zu unzüchtigen Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar machen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 11. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Ernst ███ aus ██ █████, geboren am ██████ 1899 in ███████, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 11. März 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ließ sich in den Jahren 1953 bis 1956 von insgesamt zehn Jungen, denen er Nachhilfeunterricht erteilte, mit einem Stock schlagen. Meistens leckte er ihnen danach die Schuhe oder Füße. Zuweilen zeigte er ihnen sein von den Schlägen verfärbtes Gesicht, nachdem sie ihn dazu auf seine Bitte aufgefordert hatten. Einige Male waren mehrere Jungen zugleich beteiligt, darunter der älteste von allen und einzige, der schon am Anfang der Vorkommnisse 14 Jahre alt war.

Das Landgericht nimmt sieben fortgesetzte Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und in jedem Falle mindestens teilweise Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) an. Es verurteilt den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.

Die Revision rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

Über den Geisteszustand des Angeklagten und die Gründe seines Handelns hatte das Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Universität Kiel ein schriftliches Gutachten erstattet, das von dem Direktor des Instituts, Professor Dr. Hallermann, und dem Assistenten Dr. med. Nagel unterzeichnet war. In der Hauptverhandlung ist Dr. Nagel als Sachverständiger gehört worden. Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag hilfsweise beantragt, den Angeklagten durch Professor Dr. Bürger-Prinz in Hamburg untersuchen zu lassen. Er hat dazu ausgeführt, es handele sich um „spezifische krankhafte Perversionen“, deren „biologische und psychologische Genese“ kompliziert sei. Aus diesem Grunde bedürfe es „der Untersuchung durch einen erfahrenen Psychiater, dessen Tätigkeit und Erfahrungen über den Arbeitsbereich des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin an der Universität Kiel hinausgehen“.

Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, nach ihrer Überzeugung verfüge der angebotene Sachverständige nicht über Forschungsmittel, die denen des bisherigen Gutachters überlegen seien (UA S. 7).

1.) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt diese Entscheidung nicht gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Ob die Forschungsmittel des Sachverständigen, dessen Vernehmung beantragt wird, denen des bisherigen Gutachters überlegen sind, hat der Tatrichter zu beurteilen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dabei ein rechtlicher Fehler unterlaufen ist.

Einen solchen Mangel vermag die Revision nicht darzutun.

Sie führt aus, Professor Dr. Hallermann und sein 32-jähriger Assistent Dr. Nagel seien keine Psychiater, Professor Dr. Bürger-Prinz sei jedoch eine über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus anerkannte Autorität auf dem besonders schwierigen Gebiete der Psychiatrie. Ob ihm bessere Forschungsmittel zur Verfügung standen, könne die Strafkammer nicht aus eigener Sachkunde ermessen. Gegen ihre Entscheidung spreche, daß im Universitätsinstitut für gerichtliche Medizin in Kiel keine psychotherapeutischen Behandlungen durchgeführt werden; könnten Professor Dr. Hallermann und sein Assistent Dr. Nagel also nicht die Erfahrungen haben, die sich aus der Behandlung solcher Fälle ergäben.

Diese Einwendungen dringen nicht durch.

a) Die Revision macht selbst nicht geltend, Professor Dr. Bürger-Prinz sei mit besseren Hilfsmitteln und Verfahren für Untersuchungen der hier in Betracht kommenden Art versehen. Nur das wären aber überlegene Forschungsmittel. Unter diesen Begriff fallen nicht die Dinge, die die Revision hervorhebt, nämlich die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Sachverständigen und sein Ansehen in der wissenschaftlichen Welt, also das Maß seiner anerkannten Sachkunde (vgl. BGH vom 15. Dezember 1955 bei Dallinger MDR 1956, 398). Sonst könnte jeder Angeklagte das Gericht zwingen, als Sachverständigen den Wissenschaftler zu hören, der als der hervorragendste Vertreter seines Faches gilt. Dieser wäre dann durch die Fülle der Sachen so überlastet, daß die gerichtlichen Verfahren nicht zu Ende geführt werden könnten, mindestens sich unertraglich verzögerten. Dem trägt § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO Rechnung. Er nötigt nur dann das Gericht, einen neuen Sachverständigen mit besseren Kenntnissen und Erfahrungen heranzuziehen, „wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist“.

b) Anscheinend will der Beschwerdeführer auch in diesem Punkte die Eignung des vernommenen Sachverständigen bezweifeln. Denn er beanstandet, daß das gerichtsmedizinische Institut in Kiel nicht auf die schriftliche Anfrage des Oberstaatsanwalts eingegangen sei, ob es sich im vorliegenden Falle gutachtlich äußern könne. Das Institut hat aber am 3. November 1956 geantwortet, nach dem Ergebnis des vorangegangenen amtsärztlichen Gutachtens sei es zweckmäßig, den Angeklagten nochmals gerichtsärztlich zu untersuchen; erst dann sei eine gutachtliche Äußerung in der Hauptverhandlung möglich. Darin lag auch die Erklärung, das Institut sei imstande, die Fragen, um die es ging, zu beurteilen.

Mehr trägt die Revision zu diesem Punkte nicht vor. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Strafkammer die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen rechtsirrig bejaht hätte.

2.) Ebensowenig ist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht mit der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer aus eigener Sachkunde erklärt hat, Professor Dr. Bürger-Prinz habe keine überlegenen Forschungsmittel. Sie durfte dies um so mehr, als der Verteidiger in der Begründung seines Hilfsbeweisantrages keine bestimmten Hilfsmittel und Untersuchungsverfahren genannt hatte, die nur Professor Dr. Bürger-Prinz, und nicht das gerichtsmedizinische Institut der Universität Kiel zur Verfügung habe.

II.

Die übrigen Angriffe der Revision sind haltlos.

1.) Soweit der Beschwerdeführer unter Nr. 2 seiner Revisionsbegründung „einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten“ rügt, kann das, was er dazu vorträgt, weder einen verfahrens- noch einen sachlich-rechtlichen Fehler dartun.

2.) Die Strafkammer hat das Strafrecht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet.

a) Die Entscheidung OLG Oldenburg SJZ 1950 Sp. 921, auf die sich die Revision beruft, betrifft nicht die §§ 174, 176 Abs. 1 Nr. 3, sondern den § 175a StGB, der hier nicht in Betracht kommt. Indem der Angeklagte die Jungen veranlaßte, ihn zur Befriedigung seiner Sinnenlust mit einem Stock auf das Gesicht zu schlagen, verleitete er sie, unzüchtige Handlungen zu verüben (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Daß das Landgericht in diesem Zusammenhange sagt, er habe sie zur „Duldung“ unzüchtiger Handlungen verleitet (UA S. 7), ist nur ein offensichtlicher Schreibfehler.

b) In den Urteilsgründen heißt es, der Sachverständige habe durch Untersuchungen „festgestellt“, daß der Angeklagte „für sein Tun verantwortlich“ sei. So weit geht seine Aufgabe nicht (BGHSt 7, 238; 8, 113). Trotzdem ist die Entscheidung der Strafkammer, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig ist, im Ergebnis frei von rechtlichen Fehlern. Seine Triebverirrung, die auf einer „abartigen Erlebnisverarbeitung“ beruht (UA S. 6), ist keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB. Andere Erscheinungen körperlicher oder geistiger Art, in denen eine der sogenannten biologischen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen könnte, kommen hier nicht in Betracht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich erkennen läßt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaDr. Borker