Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Meineidsverurteilung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 263/52
Datum
06.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision rügt materielle und formelle Mängel. Zentral ist, ob die Aussage als Eigentumserklärung zu verstehen und der Vorsatz hinreichend festgestellt wurde. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil wesentliche Feststellungen zum Vorsatz und zur Auslegung der Aussage fehlen. Auch die Strafzumessung ist unzureichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Meineids ist das vorsätzliche Falsch-Eidlichsein der konkreten Aussage festzustellen; insbesondere muss der Vorsatz bei einer zum Nachteil des Angeklagten ausgelegten Aussage ausdrücklich und detailliert dargetan werden.

2

Bei der Auslegung einer Zeugenaussage in einem vom Wortlaut abweichenden Sinn, die sich nachteilig für den Angeklagten auswirkt, ist vom Gericht besondere Sorgfalt geboten und die getroffene Auslegung grundsätzlich schriftlich zu begründen.

3

Ob Geld zur Zeit der Übergabe dem Angeklagten als eigenes Eigentum zuzurechnen ist, kann an Einzelgeltstücken hängen und ist festzustellen, da dies für die Beurteilung der Wahrheit der Aussage erheblich sein kann.

4

Ergibt sich an der Wesentlichkeit des unrichtigen Teils der Aussage ein begründeter Zweifel, darf das Gericht die Versagung mildernder Umstände nicht allein mit der pauschalen Feststellung 'gewinnsüchtigen' Verhaltens begründen; die Strafzumessung ist entsprechend ausführlich zu begründen.

5

Die Nichtherbeiziehung bestimmter Akten verletzt § 244 Abs. 3 StPO nur, wenn in der Hauptverhandlung hierzu ein Antrag gestellt wurde oder die Unterlagen für die Entscheidung erkennbar relevant und antragsgemäß waren.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Brauer Josef ████ aus █████, ███straße ███, geboren █████████ 1903 in ███, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. September 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

I. Zur Schuldfrage.

1. Die formellen Rügen greifen nicht durch.

a) Wenn die Revision rügt, die Strafkammer habe entgegen dem Antrag der Verteidigung die Strafakten des früheren Amerikanischen Militärgerichts über den Zeugen ███ nicht herbeigezogen und den Strafregisterauszug des Zeugen Sally ███ und die Akten der Amtsanwaltschaft Berlin betreffend den Zeugen Horst ███ nicht erfordert, so liegt hierin ein Verstoß gegen § 244 III StPO schon deshalb nicht, weil entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt sind. Auch seine Ermittlungspflicht hat das Gericht nicht dadurch verletzt, dass es dem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf Herbeiziehung dieser Schriftstücke nicht nachgekommen ist. Den Strafregisterauszug betreffend Sally ███ und die Ermittlungsakten betreffend Horst ███ hat das Gericht vor dem Hauptverhandlungstermin herbeigezogen. Es bestand für die Strafkammer keine Veranlassung, diese Schriftstücke ohne besonderen, in der Hauptverhandlung gestellten Antrag zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, da sich aus ihnen nicht ergibt, was gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen ███ sprechen könnte, ganz abgesehen davon, dass das Urteil auf der Aussage des Zeugen Sally ███ auch nicht beruht. Akten Amerikanischer Militärgerichte werden, wie gerichtsbekannt, in der Regel nicht an deutsche Gerichte ausgehändigt.

b) Die Rüge, die Zeugin ████████ sei im Termin nicht erschienen, und der Vorsitzende habe es abgelehnt, den Termin zu vertagen, weil die Kammer zu stark besetzt sei, ist als solche unerheblich. Im Übrigen ergibt das Sitzungsprotokoll nichts darüber, dass von der Verteidigung deswegen ein besonderer Vertagungsantrag gestellt worden wäre.

Praktisch fällt die Rüge mit der weiteren zusammen, die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung schriftlich gestellten Beweisanträge seien aus rechtsirrigen Erwägungen abgelehnt worden. Soweit diese Rüge in allgemeiner Form erhoben ist, ist sie schon deshalb unzulässig, weil sie nicht aus sich heraus verständlich ist, sondern auf das ██████████████████████████ verweist. Soweit insbesondere gerügt wird, die Zeugin ███ sei zu Unrecht nicht darüber vernommen worden, dass sie von Sally ███ veranlasst worden sei, am 23.4.51 vor Gericht wahrheitswidrig auszusagen, ist sie deshalb unbegründet, weil die Verteidigung ausweislich des Sitzungsprotokolls diese Zeugin für ein ganz anderes Beweisthema, nämlich dafür benannt hatte, „dass der Zeuge Brandes unter dem Einfluss des Versprechens von 2.000 DM für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten die heutige Aussage gemacht hat, und dass diese Aussage mit ihm vorher eingehend zwischen Sally ███ und ███ abgesprochen worden ist“, sowie dafür, „dass ███ dem Angeklagten nicht 24.000 RM gegeben hat“.

2. Dagegen greift die materielle Rüge durch.

Die Strafkammer hat nicht ausreichend festgestellt, dass sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Eidesverletzung schuldig gemacht habe. Einen Meineid des Angeklagten bei seiner eidlichen Parteivernehmung vom 14.6.1949 sieht das Urteil darin, dass der Angeklagte angegeben habe, er habe die an Sally ███ am 12. Juni 1947 hingegebene Geschäftseinlage von 24.000 RM aus eigenen Mitteln gezahlt, während es sich in Wirklichkeit dabei um einen Geldbetrag gehandelt habe, den er kurz zuvor von dem Zeugen Wolfgang ███ nach der Vereinbarung erhalten habe, ihn für den Zeugen zur Erlangung einer Geschäftsbeteiligung an dem ███’schen Fuhrbetrieb zu verwenden.

Zunächst hat der Angeklagte nach den Feststellungen zu Beginn des Urteils nicht gesagt, er habe das Geld aus eigenen Mitteln gegeben, sondern es sei „eigenes Geld“ gewesen, und er habe es auch nicht von einem Dritten erhalten.

„Eigenes Geld“ heißt dem Wortlaut nach „im Eigentum des Angeklagten stehendes Geld“. Eigentum kann nur an einzelnen Geldscheinen oder Geldstücken bestehen. Ob die Geldscheine oder Geldstücke, die der Angeklagte dem Zeugen Sally ███ gegeben hat, zur Zeit der Hingabe im Eigentum des Angeklagten standen oder nicht, hat das Urteil nicht festgestellt. Die Frage hängt davon ab, ob ███ bei der Übergabe des Geldes dem Angeklagten Eigentum verschafft hat. Eine solche Eigentumsverschaffung ist mit dem vom Landgericht angenommenen Treuhandverhältnis durchaus vereinbar. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Zeuge █████ sich deshalb nicht persönlich mit einer Einlage an dem ███’schen Fuhrbetrieb beteiligen konnte, weil er minderjährig war. Das legt den Schluss sehr nahe, dass der Angeklagte das Geld im eigenen Namen einzahlen und dass dem Zeugen Sally ███ gegenüber das Innenverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ██████ nicht aufgedeckt werden sollte. Falls im Verhältnis nach außen nach den Vereinbarungen mit ███ der Angeklagte allein als Berechtigter erscheinen sollte, so war es mindestens durchaus möglich, dass ██████ den Angeklagten schon mit der Übergabe des Geldes zu dessen Eigentümer machen und ihn nicht nur ermächtigen wollte, das ihm, dem ███, gehörige Geld im eigenen Namen einzuzahlen. War dies aber so, dann war das Geld zur Zeit der Einzahlung rechtlich eigenes Geld des Angeklagten. ███ hatte dem Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts das Geld auch nicht geliehen; das zwischen ███████ und dem Angeklagten vereinbarte Treuhandverhältnis ist rechtlich kein Darlehen.

Das Revisionsgericht verkennt nicht, dass die Aussage des Angeklagten in ihrem Zusammenhang auch einen vom reinen Wortlaut abweichenden Sinn haben konnte. Wenn die Strafkammer dies annehmen wollte, musste sie es begründen. Bei der Auslegung einer Aussage in einem vom Wortlaut abweichenden Sinn ist, wenn sich diese Auslegung zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt, besondere Vorsicht geboten, falls der Teil der Aussage, um dessen Unrichtigkeit es sich handelt, für den Angeklagten erkennbar den Ausgang des Prozesses nicht beeinflussen konnte. So scheint es hier gewesen zu sein. Die Frage, ob der Angeklagte berechtigt war, das Geld nach Scheitern der beabsichtigten Geschäftsbeteiligung im eigenen Namen zurückzufordern, konnte nur davon abhängen, ob er es im eigenen Namen eingezahlt hatte, und ob etwa Sally ███ den Betrag an einen anderen zurückgezahlt hatte und der Angeklagte diese Rückzahlung gegen sich gelten lassen musste.

Selbst wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis kam, die Aussage des Angeklagten sei dahin auszulegen, er habe das Geld auch nicht als stiller Treuhänder für einen Dritten eingezahlt, mit dem er sich im Innenverhältnis auseinandersetzen müsse, so hätte sie den Vorsatz des Angeklagten genau feststellen müssen. Insoweit enthält das Urteil aber überhaupt keine Feststellungen. Bei der Feststellung des Vorsatzes wird die Strafkammer prüfen müssen, ob etwa der Angeklagte, falls es sich nicht um sein eigenes Geld im obigen Sinne handelte, sich für den Eigentümer der Geldscheine oder Geldstücke gehalten hat.

Sie wird weiter prüfen müssen, ob der Angeklagte den von der Strafkammer angenommenen Sinn seiner Aussage richtig verstanden oder ob er sich den Sinn dieser Aussage nicht richtig überlegt hat. Auch hierbei wird es eine Rolle spielen, ob der unrichtige Teil der Aussage für den Ausgang des Rechtsstreits keine Bedeutung haben konnte, sodass der Angeklagte durch die entsprechende Frage überrascht war und aus diesem Grunde sich die Antwort nicht richtig überlegt hat.

II. Zur Straffrage.

Die Revision rügt mit Recht, dass das Urteil bei der Prüfung der Frage, ob „mildernde Umstände“ vorliegen, und bei der Strafzumessung nicht ausreichend begründet ist.

Ausschlaggebend für die Versagung mildernder Umstände war für die Strafkammer, dass der Angeklagte „gewinnsüchtig“ gehandelt habe. Das gewinnsüchtige Verhalten des Angeklagten schließt die Strafkammer „aus den gesamten Umständen“. Das ist bei der besonderen Lage des Falles keine ausreichende Begründung, gerade weil, wie dargelegt, erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der unrichtige Teil der Aussage für den Ausgang des Rechtsstreites irgendeine Bedeutung haben oder ob der Angeklagte dies annehmen konnte.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka