Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach Verwerfung der Revision (§349 Abs.2 StPO) als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 262/88
Datum
29.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in den Stand vor Einreichung der Revision, um die Revision nachträglich neu zu begründen. Die Revision war vom Revisionsgericht gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil mit der Beschlussentscheidung das Verfahren abgeschlossen und die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt ist. Eine nachträgliche Mitteilung der Liste der angewendeten Vorschriften ändert daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung, einschließlich eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, abgeschlossen worden ist.

2

Ein Beschluss des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen wird, stellt eine Sachentscheidung dar und bewirkt die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils; dieser Beschluss kann vom Revisionsgericht nicht aufgehoben oder geändert werden.

3

Die nachträgliche Mitteilung der Liste der angewendeten Vorschriften durch das erstinstanzliche Gericht begründet keine Änderung der Urteilsformel oder der Urteilsgründe und führt nicht zur Wiederaufnahme eines bereits durch Beschluss abgeschlossenen Revisionsverfahrens.

4

Ein Antrag, die Revision nach ihrer Verwerfung neu zu begründen, ist als unzulässig zu verwerfen, wenn keine prozessrechtliche Grundlage vorliegt, das bereits durch Beschluss abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bäcker Wolfgang ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1939, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1988

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 6. Oktober 1988 „um Wiedereinsetzung in den Stand bevor am 9. Mai 1988 Revision eingereicht wurde“, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 9. August 1988 die Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem Antrag beabsichtigt der Verurteilte, die Revision neu zu begründen, weil das Landgericht am 16. September 1988 das Urteil durch die Mitteilung der Liste der angewendeten Vorschriften ergänzt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gebracht worden ist. Dazu gehört auch ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94). Im Übrigen berührt der Beschluss des Landgerichts weder die Urteilsformel noch die Urteilsgründe.

FleischmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki