Wiedereinsetzung nach Verwerfung der Revision (§349 Abs.2 StPO) als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 262/88
- Datum
- 29.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung, einschließlich eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, abgeschlossen worden ist.
Ein Beschluss des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen wird, stellt eine Sachentscheidung dar und bewirkt die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils; dieser Beschluss kann vom Revisionsgericht nicht aufgehoben oder geändert werden.
Die nachträgliche Mitteilung der Liste der angewendeten Vorschriften durch das erstinstanzliche Gericht begründet keine Änderung der Urteilsformel oder der Urteilsgründe und führt nicht zur Wiederaufnahme eines bereits durch Beschluss abgeschlossenen Revisionsverfahrens.
Ein Antrag, die Revision nach ihrer Verwerfung neu zu begründen, ist als unzulässig zu verwerfen, wenn keine prozessrechtliche Grundlage vorliegt, das bereits durch Beschluss abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bäcker Wolfgang ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1939, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1988
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 6. Oktober 1988 „um Wiedereinsetzung in den Stand bevor am 9. Mai 1988 Revision eingereicht wurde“, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. August 1988 die Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem Antrag beabsichtigt der Verurteilte, die Revision neu zu begründen, weil das Landgericht am 16. September 1988 das Urteil durch die Mitteilung der Liste der angewendeten Vorschriften ergänzt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gebracht worden ist. Dazu gehört auch ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94). Im Übrigen berührt der Beschluss des Landgerichts weder die Urteilsformel noch die Urteilsgründe.
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