Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktritt vom Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 262/83
- Datum
- 09.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch ist erforderlich, dass der Täter die weitere Vollendung der Tat freiwillig verhindert; diese Voraussetzung muss das Tatgericht in seinen Feststellungen klären.
Wenn die tatsächlichen Ausführungen des Tatgerichts zur Freiwilligkeit der Verhinderung der Tat zu knapp oder unklar sind, steht einer Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung nichts entgegen.
Bei auf Sachrüge gestützter Revision ist zu überprüfen, ob die Feststellungen des Tatgerichts hinreichend bestimmt sind, um die für die Rechtsfolgen maßgeblichen Voraussetzungen (z.B. Rücktritt) zu beurteilen.
Hält die Revisionsinstanz die Feststellungen für unzureichend, hat sie die Sache an ein anderes zuständiges Gericht der gleichen Instanz zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus HC, Ibrahim, geboren ██ █████ in K__ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED], Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizamtsinspektor ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.
Die knappen Ausführungen zur Frage des Rücktritts schließen nicht sicher aus, dass der Angeklagte freiwillig die Vollendung verhindert hat.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |