Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwertung polizeilichen Geständnisses über Zeugenbeweis; Betrug mittels Lagerbefreiung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 262/54
Datum
09.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen (versuchten) Betrugs im Rückfall sowie wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und legte Revision ein. Er hatte Frauen unter Vorspiegelung einer Befreiungsmöglichkeit ihrer vermissten Angehörigen aus einem tschechoslowakischen Lager zu Zahlungen veranlasst und sich später auf angebliche Chiffre-Schriftstücke berufen. Der BGH verwarf die Revision, weil die Beweiswürdigung trotz unglücklicher Formulierungen im Ergebnis tragfähig war und die Verfahrensrügen teils unzulässig, teils unbegründet waren. Ein früheres polizeiliches Geständnis durfte über die Aussage des Vernehmungsbeamten und zulässigen Vorhalt verwertet werden; § 254 StPO war nicht einschlägig. Die nach Urteilsverkündung erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 254 StPO betrifft nur Erklärungen zu richterlichem Protokoll; polizeiliche Angaben dürfen nicht aus der Niederschrift verlesen, aber über Zeugenbeweis und zulässigen Vorhalt in die Beweiswürdigung eingeführt werden.

2

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie der Sache nach lediglich die tatrichterliche Würdigung der Beweise angreift, ohne einen konkreten Verfahrensverstoß mit Tatsachenvortrag nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO darzulegen.

3

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Wahrunterstellung abgelehnt werden; die Schlussfolgerungen aus den als wahr unterstellten Tatsachen unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung.

4

Eine Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen nachvollziehbaren tragenden Gedankengang erkennen lässt und weder Denkgesetze noch gesicherte Erfahrungssätze verletzt, auch wenn die Urteilsdarstellung sprachlich missverständlich ist.

5

Die Verneinung der Voraussetzungen verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht auf sachverständiger Grundlage nachvollziehbar annimmt, dass zur Tatzeit keine erheblichen psychischen oder neurologischen Ausfallerscheinungen vorlagen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 18. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler Franz ██, letzter Aufenthalt: ███, geboren am ███████ ███ in ████████ (Krs. ███, CSR), wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Erker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18. März 1954 wird verworfen. Die nach dem 18. März 1954 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, wegen eines versuchten Betruges im Rückfall und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht stellt im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Mutter des Angeklagten wohnt in ██ (CSR). Dort lebt auch sein Stiefbruder, der Leiter eines Gefangenenlagers in █████████████ ist. In diesem Lager war der Angeklagte nach dem Kriege bis Mitte 1946 Dolmetscher. Dann verließ er die Tschechoslowakei und ging nach Deutschland. Er hielt sich im Jahre 1952 einen Monat lang illegal bei seinen Angehörigen in ████ auf und kam am 10. Januar 1953 über das Flüchtlingslager in ██████ in das Bundesgebiet zurück.

Von Mitte Mai bis zum 12. Juni 1953 suchte der Angeklagte fünf Frauen auf, deren Ehemann, Sohn oder Bruder vermisst wird. Er erklärte jeder von ihnen, ihr Angehöriger werde in der Tschechoslowakei in einem Lager gefangengehalten, könne aber mit Hilfe des Bruders des Angeklagten, der das Lager leite, befreit werden. Er machte nähere Angaben darüber, wie das geschehen könne, und erhielt von den Frauen ███████, ███, ████ und einem Fräulein ████ zur Durchführung des vorgetragenen Planes Geldbeträge von 50 bis 75 DM, in zwei Fällen auch Kleidungsstücke. Frau ██ schöpfte jedoch Verdacht und gab dem Angeklagten nur Kleinigkeiten, um ihn loszuwerden.

Das Landgericht sieht in allen Fällen als erwiesen an, dass der Angeklagte die Anschriften der Frauen aus deren Suchanzeigen oder durch seine Erkundigungen bei anderen erfahren und selbst nicht gewusst habe, ob die Vermissten noch lebten und wo sie sich befanden. Er sei weder in der Lage noch gewillt gewesen, etwas zu ihren Gunsten zu unternehmen, und habe dies nur vorgetäuscht, um sich Werte zu verschaffen.

Diese Feststellung greift die Revision mit Verfahrensbeschwerden an. Sie bemängelt die Ablehnung von Beweisanträgen und rügt Verletzung des § 254 StPO. Auf diese Rügen wird im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Landgerichts eingegangen werden, die Anlass zu Erörterungen darüber gibt, ob sie rechtlich fehlerfrei ist. Mit dieser Prüfung, die auf sachlich-rechtlichem Gebiet liegt, wird die Behandlung der Verfahrensbeschwerden zweckmäßig verbunden. Diese sind auch nur in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten verständlich.

II.

1.) Der Angeklagte hatte, wie das Landgericht feststellt, bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren zugegeben, „eine bestimmte Verbindung zum Lager und die Möglichkeit zum Freibekommen von Inhaftierten nicht gehabt und die Namen der Vermissten lediglich durch Rückfragen im Ort bzw. Suchzeitungen erfahren zu haben“. Er hat in der Hauptverhandlung auf Vorhalt „nicht bestritten“, diese Erklärungen zu Protokoll gegeben zu haben (UA S. 27). Ähnlich hatte er die Vorgänge in einem Schreiben vom 5.7.1953 an die Staatsanwaltschaft geschildert, wie er ebenfalls auf Vorhalt in der Hauptverhandlung „nicht bestritten“ hat (UA S. 27, 28). In einer früheren Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, die zur Verweisung der Sache an das Landgericht führte, hatte er, „wie er auf Vorhalt nicht bestreitet“, zugegeben, die Namen der unterwegs aufgesuchten Leute zum größten Teil aus der Suchzeitung erfahren zu haben (UA 19).

2.) Zehn Tage vor der Hauptverhandlung hat der Angeklagte dem Landgericht durch die Verteidigerin mehrere Schriftstücke vorgelegt. Darunter befindet sich ein Zettel in Chiffre-Schrift. Er soll von dem Lagerleiter ███████, dem Stiefbruder des Angeklagten, stammen und enthält die Namen von 8 Personen, darunter Helmut ███, Richard ███ und Heinrich ███████, um deren Angehörige es sich hier handelt (UA 21).

Ergänzende Angaben in getarnter Form soll der Stiefbruder in einem Brief mit dem Datum vom 1. Mai 1953 gemacht haben, den der Angeklagte bis auf einen abgeschnittenen Teil ebenfalls der Strafkammer vorgelegt hat.

3.) In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, er habe Frau ███████, Fräulein ███ und Frau ███ auf Grund dieser Mitteilungen aufgesucht und sei in der Lage gewesen, ihre Angehörigen mit Hilfe seines Bruders zu befreien. Er habe dies auch dem vernehmenden Polizeibeamten ███ gesagt; dieser habe aber davon nichts hören wollen und gedroht, die Internationale Polizei zu verständigen. Um seine Verwandten in der Tschechei nicht zu gefährden, habe er daraufhin ein falsches Geständnis zu Protokoll gegeben.

III.

1.) Mit dieser Einlassung setzt sich das Landgericht in der Beweiswürdigung sehr breit auseinander.

a) Es erörtert zunächst die Bedeutung der überreichten Schriftstücke, insbesondere des Briefrestes mit dem Datum vom 1.5.1953 und der dazu gehörigen Chiffre-Mitteilung. Um ihnen irgendeinen wesentlichen Beweiswert beizulegen, „müsste“, so heißt es, „hier die Datierung feststehen“. Der „kann aber“, so sagt das Urteil, „von vornherein falsch datiert, nämlich zurückdatiert worden sein. Es lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass der Angeklagte, kurz bevor er sich der Polizei am 27.6.1953 stellte, das Beweismittel von seinen Verwandten hat herstellen lassen. Dass die Adressierung des Umschlags den Bahnhofsbunker Bremen nennt, beweist nichts; das kann ein anderer Umschlag sein“ (UA 25). Sodann wird darauf hingewiesen, dass die Anschriften der acht Personen weder in der chiffrierten Mitteilung noch in dem Brief selbst stehen. Der Angeklagte habe auf Vorhalt erklärt, die Anschriften seien in dem abgeschnittenen Teil des Briefes vermerkt gewesen. „Warum er abgeschnitten hat, kann er nicht aufklären. Wenn die Anschriften nicht angegeben waren, ist es schleierhaft, wie er etwa ██████ hat auftun können“. Es sei im Übrigen aus bestimmten Gründen „nicht wahrscheinlich, dass die Anschriften im Brief waren“ (UA S. 26).

b) Abschließend stützt die Strafkammer sich auf das frühere Geständnis des Angeklagten. Nach der glaubwürdigen eidlichen Aussage des Polizeibeamten ███ habe der Angeklagte diesem nichts davon gesagt, dass er über seinen Stiefbruder auf das Schicksal der Gefangenen habe einwirken können. Er habe nur das angegeben, was in den Protokollen niedergelegt worden sei. Von der Internationalen Polizei sei keine Rede gewesen. Das Landgericht sieht den Angeklagten daher auf Grund seines glaubwürdigen früheren Geständnisses als überführt an und führt aus: „Dieses Geständnis lässt sich nicht mit den oben eingehend wiedergegebenen Indizien aus der Welt schaffen. Die wichtigsten Indizien, die Briefreste samt Chiffre, werden dank seinem Geständnis bedeutungslos. ... Nachdem der Angeklagte, wie er selbst nicht bestreitet, der Polizei gegenüber zugegeben hat, keine Verbindung zum Lager █████████████ gehabt zu haben, ist die ohne dieses Geständnis zu seinen Gunsten bestehende Möglichkeit, dass die Briefreste gleich nach dem 1.5.1953 bei ihm vorhanden waren, nicht mehr als gegeben anzusehen. Hier könnte ihm nur der positive Nachweis des Vorhandenseins helfen; ein solcher liegt nicht vor; Möglichkeiten können keine Berücksichtigung finden“ (UA § 29, 30).

2.) Zahlreiche dieser Wendungen erwecken ihrem Wortlaut nach zunächst den Eindruck, als habe die Strafkammer Tatsachen, die sie selbst nicht mit Sicherheit feststellen kann, zum Nachteil des Angeklagten verwertet und Möglichkeiten, die ihm günstig waren, verneint, obwohl sie sie nicht mit Bestimmtheit ausschließen kann. Dies braucht bei den auf einen solchen rechtlichen Fehler hinzuweisen scheinenden Fällen von Ausdrücken nicht näher verdeutlicht zu werden.

3.) Der Senat hat sich jedoch nicht mit diesem äußeren Befund begnügt, sondern sich der Mühe unterzogen, den leitenden Gedankengang aufzuspüren, der den verwickelten hypothetischen Ausführungen des Urteils zugrunde liegt. Er ist dieser: Das Landgericht ist von der Richtigkeit des polizeilichen Geständnisses überzeugt. Es ließe sich diese Überzeugung durch die Schriftstücke, die der Angeklagte vorgelegt hat, nur dann nehmen, wenn aus ihnen eindeutig hervorginge, dass sie schon aus der Zeit vor den Taten stammen. Dies ergeben sie jedoch nicht. Sie können vielmehr nach der Ansicht des Landgerichts nachträglich zu Beweiszwecken angefertigt worden sein und sind es auch; denn sonst hätte der Angeklagte die Einlassung, die er jetzt auf sie stützt, schon früher vorgebracht. Stattdessen hat er ein Geständnis abgelegt und darin insbesondere angegeben, er habe die Anschriften der von ihm besuchten Personen aus Suchanzeigen und durch Erkundigungen darüber ermittelt, wer Angehörige vermisst. Die Richtigkeit dieser früheren Erklärung wird für das Landgericht durch die vorgelegten Schriftstücke umso weniger in Frage gestellt, als diese in ihrer vorliegenden Gestalt die Anschriften nicht einmal enthalten.

Dieser einfache Gedankengang wird in den oben unter 1b) wiedergegebenen Ausführungen des Urteils erkennbar. Allerdings klingt ihr Schlussatz, Möglichkeiten könnten nicht berücksichtigt werden, wiederum bedenklich. Mit ihm sind aber nach dem Zusammenhang bloße theoretische Möglichkeiten gemeint, die praktisch nicht in Betracht kommen, weil bestimmte Tatsachen überzeugend gegen sie sprechen.

4.) Im Ergebnis ist die Beweiswürdigung des Landgerichts daher in dem bisher erörterten Teil rechtlich einwandfrei. Die hervorgehobenen Mängel lassen nicht auf fehlerhafte Erwägungen des Gerichts schließen, sondern haften nur der äußeren Art der Darstellung an. Diese teilt nicht die entscheidenden Gesichtspunkte und wesentlichen Ergebnisse der Beweiswürdigung klar, bestimmt und in bindiger Kürze mit, sondern erörtert weitschweifig jede Einzelheit mit allem Für und Wider. Dies führt in der Regel zur Unübersichtlichkeit und Unklarheit, oft auch zu scheinbaren, nicht selten sogar zu unlesbaren Widersprüchen oder sonstigen rechtlichen Fehlern. Diese lassen sich hier jedoch noch ausschließen.

IV.

Nunmehr können die Verfahrensrügen behandelt werden.

1.) Die Revision macht geltend, die Erklärungen des Angeklagten zu polizeilichem Protokoll könnten „im Gegensatz zu der Auffassung des Vorderrichters auch nach der Vernehmung des Polizeibeamten ███ gemäß § 254 StPO nicht als Geständnis gelten, und zwar auch nicht in Verbindung mit seinem Schreiben vom 22.6.1953, zumal er darin schon angegeben hat, dass er sich wegen der Adressen an seine Mutter mit der Bitte um Weiterleitung an Harry ██ u. a. gewandt hat. Dies ist“ – so meint die Revision – „umso weniger möglich, als er in der Hauptverhandlung seine früheren Erklärungen widerrufen hat, was zulässig und entsprechend zu berücksichtigen ist“.

a) Diese Ausführungen betreffen in Wahrheit nicht das Verfahren des Landgerichts, sondern dessen Beweiswürdigung. Sie greifen unzulässig nur die tatsächliche Bewertung des früheren Geständnisses an, die Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung ist. Sie richten sich aber nicht dagegen, dass das Landgericht das frühere Geständnis in der Hauptverhandlung überhaupt verwertet hat; jedenfalls werden in dieser Richtung keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergäbe (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rüge ist daher unzulässig.

b) Sie wäre auch unbegründet. Die Berücksichtigung des polizeilichen Geständnisses durch das Landgericht verletzt weder den § 254 StPO, der nur Erklärungen zu richterlichem Protokoll betrifft, noch andere Verfahrensvorschriften. Das Landgericht hat nicht die polizeilichen Niederschriften unzulässig verwertet, sondern den Inhalt des früheren Geständnisses auf Grund der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten und der Erklärungen festgestellt, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den zulässigen Vorhalt der Niederschriften abgegeben hat. Alles dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

2.) Die Verfahrensbeschwerde ist auch insoweit, als sie sich auf die Ablehnung von Beweisanträgen stützt, nicht ordnungsmäßig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben.

a) Die Beweisanträge betreffen zwei Punkte.

aa) Der eine Antrag ging dahin, Heinrich ███████, ██████████ und den Flüchtlingsverbandsvorsitzenden ███ in ██████ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte „im damaligen Gefangenenlager █████████████ als Dolmetscher beschäftigt, ein gewisser ███ Leiter des Lagers gewesen sei und der Angeklagte als Dolmetscher mit ihm zu tun gehabt habe“.

bb) Die Verteidigerin hat weiter gebeten, vier mit Namen und unvollständiger Anschrift genannte Männer ██████, ██████████, ███████ und █████████ als Zeugen darüber zu hören, dass der Angeklagte ihnen zur Flucht aus dem Kriegsgefangenenlager █████████████ verholfen habe.

Beide Anträge enthalten keine Zeitangaben. Aus der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Angeklagten geht aber hervor, dass nur die Zeit bis Juni 1946 in Betracht kommt (vgl. UA S. 2, 13, 26).

Das Landgericht hat beide Anträge aus der Erwägung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, rechtfertigten jedoch nicht die Folgerungen, die die Verteidigung aus ihnen ziehe.

b) Dieser Begründung tritt die Revision mit folgenden Ausführungen entgegen:

Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe die Namen und Anschriften der Frauen ███████, █████████ und des Fräulein ███ von Harry █████ durch █████ Brief nebst chiffriertem Zettel vom 1. Mai 1953 erfahren, widerspreche im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nicht seiner Erklärung vor dem Schöffengericht, er habe die Namen der unterwegs aufgesuchten Leute zum größten Teil in einer Suchzeitung gefunden. Die Revision meint, wenn durch die Vernehmung der sechs benannten Zeugen nachgewiesen werde, dass der Angeklagte über seine Mutter und Harry ██ in der angegebenen engen Verbindung zu dem Lager in █████████████ gestanden habe und stehe, so sei „daraus ohne weiteres zu folgern, dass solche Möglichkeiten auch noch zur Zeit der hier in Frage stehenden Handlung im Sommer 1953 bestanden haben“. Die beantragten Beweise seien daher „für die Urteilsfindung von Wichtigkeit und die gezogenen Folgerungen zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen“.

c) Mit diesen Ausführungen werden keine Tatsachen behauptet, die einen verfahrensrechtlichen Verstoß ergeben. Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre sie wahr. Das ist hier geschehen. Die Revision behauptet weder ausdrücklich noch ihrem Sinn nach, die Wahrunterstellung erschöpfe aus bestimmten Gründen ausnahmsweise nicht das Beweisthema oder das Landgericht habe sich im Urteil nicht an sie gehalten. Sie wendet sich nur dagegen, dass die Strafkammer aus den unterstellten Tatsachen nicht die gleichen Folgerungen zieht wie die Verteidigung. Damit bekämpft sie in Wahrheit unzulässig die freie richterliche Beweiswürdigung. Diese erstreckt sich auch auf die Frage, welche tatsächlichen Schlüsse sich aus unterstellten Tatsachen ergeben.

Nur wenn die Schlussfolgerung des Gerichts sich mit den Denkgesetzen oder ausnahmslos geltenden Erfahrungssätzen nicht vereinen lässt, enthält sie einen Fehler, der dann sachlich-rechtlicher Art ist. So liegt es hier aber nicht. Die Beweistatsachen betrafen Vorgänge aus der Zeit bis Juni 1946. Die Auffassung des Landgerichts, aus ihnen ergebe sich nichts für die sieben Jahre später liegende Tatzeit, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision braucht aus den Beweisbehauptungen nicht gefolgert zu werden, der Angeklagte habe (noch) in enger Verbindung zu dem Lager in █████████████ gestanden. Es liegt daher auch nicht etwa ein sachlich-rechtlicher Verstoß des Landgerichts vor.

a) Auf die unzulässige Verfahrensrüge kann der Senat nicht nachprüfen, ob das Landgericht sich in den Urteilsgründen in einen Widerspruch zu der Wahrunterstellung setzt. Da das Urteil diese aber ausdrücklich erwähnt und von ihr ausgeht (UA S. 26), wäre ein etwaiger Widerspruch auch ein sachlich-rechtlicher Fehler.

Er liegt nicht darin, dass das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe früher „zugegeben, eine bestimmte Verbindung zum Lager und die Möglichkeit zum Freibekommen von Inhaftierten nicht gehabt und die Namen der Vermissten lediglich durch Rückfragen im Ort bzw. Suchzeitungen erfahren zu haben“ (UA S. 27). Hier ist ersichtlich gemeint, der Angeklagte habe früher eingestanden, jene Verbindung und jenen Einfluss zur Zeit der Taten im Sommer 1953 nicht mehr gehabt zu haben.

V.

Auf die Sachbeschwerde ist noch auf die Ausführungen des Landgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einzugehen.

Die Strafkammer stellt am Anfang der Urteilsgründe fest, der Angeklagte habe im Jahre 1948 in Berlin als Steilwandfahrer einen schweren Unfall gehabt, der seine weitere Tätigkeit in diesem Beruf verhinderte (UA 3).

Über seinen körperlichen und geistigen Zustand zur Tatzeit führt sie auf Grund eines Sachverständigengutachtens, dem sie beitritt, aus (UA S. 30, 31):

„Nach seinen Angaben hat er eine spezifische Infektion und weiter eine Hirnschädigung, die er 1948 als Artist (Steilwandfahrer) infolge eines Schädelbasisbruchs und einer Gehirnerschütterung bei seiner Berufsausübung erlitten hat. Neurologisch ist er normal bis auf eine Lidbeschädigung, bei der es sich wohl um einen Geburtsfehler handelt. Eine Beschädigung des Zentralnervensystems ist nicht feststellbar. Psychische Schäden, die auf eine Hirnschädigung deuten, sind nicht festzustellen. Der Angeklagte ist von schneller Reaktionsfähigkeit; bei Hirngeschädigten dagegen geschieht alles langsam. Die bei ihm vorhandene hochgradige Erregbarkeit ist eine Folge der Einzelhaft.

Es handelt sich beim Angeklagten um einen Fall abnormer Psychopathie mit den typischen Kennzeichen der Haltlosigkeit und Erregbarkeit. Bei den heute in der Welt vorhandenen enormen Schwierigkeiten für den Einzelnen versagen, wie typisch, die Psychopathen zu allererst. Mit der Hirnschädigung hat dieses Versagen nur insofern zu tun, als er nach seiner Verletzung nicht mehr Artist sein konnte und infolgedessen auf die schiefe Ebene kam. Es muss abgelehnt werden, dass er die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten aus Geltungssucht unternommen hat. Motiv war, der wirtschaftlichen Bedrängungen Herr zu werden. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 sind nicht gegeben.“

Diesen Sätzen ist zunächst zu entnehmen, dass die Strafkammer den Angeklagten als haltlosen Psychopathen ansieht. Ihre Stellungnahme zur Frage eines Gehirnschadens wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich. Im ersten Absatz scheint er verneint zu werden; im zweiten Absatz ist aber von „der“ Hirnschädigung die Rede. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer die Möglichkeit offen lässt, der Angeklagte habe bei seinem schweren Unfall im Jahre 1948 (vgl. UA 3) einen Schädelbasisbruch und eine Gehirnerschütterung, also eine Hirnschädigung erlitten. Aus den übrigen Ausführungen geht aber noch deutlich genug die Überzeugung des Landgerichts hervor, dass jedenfalls zur Tatzeit keine körperlichen oder geistigen Nachwirkungen mehr bestanden. Der dritte Satz im zweiten Absatz ist insbesondere nicht etwa dahin zu verstehen, der Angeklagte könne jetzt nicht mehr Artist sein. Die Strafkammer will nur zum Ausdruck bringen, er habe diesen Beruf damals wegen seiner Verletzung zunächst aufgeben müssen und sei „infolgedessen auf die schiefe Ebene“, insbesondere zu strafbaren Handlungen gekommen. Hiermit lässt sich die Annahme, er leide jetzt nicht mehr an Unfallfolgen, zwanglos vereinen.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB daher im Ergebnis ohne Rechtsirrtum verneint.

VI.

Auch in den übrigen Punkten des Urteils ergibt die allgemeine sachlich-rechtliche Nachprüfung keine durchgreifenden Bedenken.

Der Senat rechnet dem Angeklagten die Untersuchungshaft seit Erlass des angefochtenen Urteils im vollen Umfange an.

Die Verwerfung der Revision entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSiemer
KoffkaDr. Erker