Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung wegen mangelhafter Beweiswürdigung (§259 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 262/53
- Datum
- 23.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anwendung der Beweisregel des §259 StGB müssen Umstände festgestellt werden, die dem Angeklagten zur Tatzeit von außen her die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen.
Eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters sowie sein späteres Verhalten im Ermittlungsverfahren sind keine geeigneten Umstände im Sinne der Beweisregel des §259 StGB und dürfen nicht zu deren Stützung verwertet werden.
Vorstrafen allein begründen nicht die Annahme aufdrängender Umstände; sie können die Anwendung der Beweisregel nicht ersetzen.
Eine Verfahrensrüge nach §244 Abs.2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, auf welchem Wege die weitergehende Aufklärung hätte erfolgen müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Karl Sch███, dort geboren am ██████ █████, – Sachbezeichnung: KD u.a. – wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Dezember 1952, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schöffengericht zurückverwiesen.
– von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den mehrfach, auch wegen Hehlerei, vorbestraften Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat
I. Die Verfahrensrüge: Die Revision beanstandet, das Landgericht sei der ihm von Amts wegen obliegenden Pflicht nicht nachgekommen, den Sachverhalt aufzuklären (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO). Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Es genügt nicht, dass nur die Tatsachen angegeben werden, die nach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind; vielmehr ist anzugeben, auf welchem Wege die erstrebte weitere Aufklärung hätte vorgenommen werden müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Das ist nicht geschehen.
II. Die Sachrüge: Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte hat beim Absatz von Kupferdraht, der von dem früheren Mitangeklagten [REDACTED] gestohlen war, mitgewirkt und 10,– DM von dem Erlös behalten. Die Strafkammer geht davon aus, dass sich nicht mit Sicherheit habe feststellen lassen, der Angeklagte habe die strafbare Herkunft des Kupfers gekannt; er habe dieses aber den Umständen nach annehmen müssen. Die Strafkammer hat somit den Vorsatz nicht mit den gewöhnlichen Beweismitteln feststellen können, sondern von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht. Insoweit sind aber, wie der Revision zugegeben werden muss, die Ausführungen im Urteil nicht einwandfrei.
Als „Umstände“ im Sinne des § 259 StGB kommen eigene Handlungen, Unterlassungen und Überlegungen des Täters nicht in Betracht. Es müssen vielmehr Umstände festgestellt werden, die dem Angeklagten zur Tatzeit (nicht später) von außen her (nicht auf Grund seines eigenen Verhaltens) die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten (vgl. RGSt 55, 204; 64, 4; BGH NJW 1953, 552). Hiergegen hat das Landgericht in mehrfacher Beziehung verstoßen. Einmal werden eigene Handlungen und Unterlassungen des Angeklagten verwertet, so, dass er sich entgegen seiner Behauptung nicht nach der Herkunft des Kupfers erkundigt habe. Sodann verwertet die Strafkammer in diesem Zusammenhang das spätere Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Schließlich wird noch herangezogen, dass dem Angeklagten eine Hehlerei nach seinen einschlägigen Vorstrafen auch zuzutrauen sei. Alles dieses muss als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel ausgeschaltet werden, es könnte jedoch zu der Feststellung führen, der Angeklagte habe mit bedingtem oder unbedingtem Vorsatz gehandelt.
Da somit der Hehlereivorsatz nicht einwandfrei festgestellt worden ist, musste das Urteil aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts, auch insoweit, als gemäß § 354 Abs. 3 StPO die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen ist.
| Dr. Geier | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |